Moin zusammen,
ich habe das Forum durchsucht aber leider nicht das richtige gefunden.
Meine Frage bezieht sich auf die Anzahl der Brandschutzhelfer im Betrieb, genauer in einer Kindertagesstätte in Niedersachsen.
Mein Kenntnisstand sind die 5% bei normaler Brandgefährdung, Gefährdungsbeurteilung machen ob eventuell eine höhere Anzahl erforderlich ist.
Nun bilden wir selbst Brandschutzhelfer aus, begehen intern mehr als 120 Objekte im Jahr.
Ich rate den Einrichtungsleitungen immer pro Kindergruppe mindestens ein Brandschutzhelfer (immer anwesend) auszubilden.
Nun ist es so, dass es der Geschäftsführung zu viel ist, heißt „bislang hat 1 Brandschutzhelfer gereicht, mehr können wir den Einrichtungen nicht zumuten“. Wir reden von Mitarbeitergrößen pro Haus zwischen 6 und 27 Mitarbeitern und zwischen 30 und 150 Kindern alter von 1-6 jahre.
Bin schon ein paar Mal angeeckt und nun möchte die Geschäftsführung von mir die gesetzliche Grundlage haben.
Internet durchforstet, beziehen kann ich mich allerdings nur auf Regel und Vorschriften nicht auf Gesetze.
ASR A2.2
DGUV 102-602
Unfallkassen Reinland-Pfalz
Habe auch schon gelesen, dass Kinder mit in die Berechnung reinzählen (weis leider nicht mehr wo)
usw.
Das reicht der Geschähtsführung allerdings nicht.
Wie kann ich mein Geschäftsführung davon überzeugen, hier schließe ich Vernunft aus, dass wir pro Gruppe mindestens einen Mitarbeiter ausbilden.
Die Mehrkosten spielen auch keine Rolle, da wir die Ausbildung intern machen, es ist also nur die Zeit der Mitarbeiter, wo wir aber schon nach der Betreuungszeit oder/und uns an vorhandene Fortbildungstage hängen.
Ich hoffe, dass wer von euch einen Rat, mit gesetzlicher Grundlage für mich hat.
Vielen Dank
Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
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Re: Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
Moin,
vieleicht auf die ASR A2.2 Kap. 7.3
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
abzielen - 5% ausgebildet ist insofern etwas zu wenig...
vieleicht auf die ASR A2.2 Kap. 7.3
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
abzielen - 5% ausgebildet ist insofern etwas zu wenig...
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Re: Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
Moin,
leider schon versucht.
Da ist er ein bisschen beratungsresistent.
Möchte halt nichts, was nicht ausdrücklich im Gesetzt steht.
leider schon versucht.
Da ist er ein bisschen beratungsresistent.
Möchte halt nichts, was nicht ausdrücklich im Gesetzt steht.
Re: Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
https://www.bgw-online.de/resource/blob ... 022_bf.pdf
Leider bestätigt diese den Arbeitgeber.
(In Berlin ist ein BSB Light pro Einrichtung Pflicht. In Hessen muss jeder Raum eine Tür ins freie haben >> Ländersache)
Grüße
Dägermen
Leider bestätigt diese den Arbeitgeber.
(In Berlin ist ein BSB Light pro Einrichtung Pflicht. In Hessen muss jeder Raum eine Tür ins freie haben >> Ländersache)
Grüße
Dägermen
Re: Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
Durch den Schichtbetrieb, den es zu berücksichtigen gilt, würde ich auch zu mehr als nur der vorgegeben 5 % zu tendieren https://brandschutz-zentrale.de/brandsc ... utzhelfer/
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Re: Gesetzliche Grundlage ausbildung Brandschutzhelfer
Karsten B. hat geschrieben:Moin,
leider schon versucht.
Da ist er ein bisschen beratungsresistent.
Möchte halt nichts, was nicht ausdrücklich im Gesetzt steht.
Dann sollte ja eigentlich schon mit dem §10 Arbeitsschutzgesetz mehr als genug Vorgabe vorhanden sein.
In Kombination mit der ASR A 2.2, der DGUV-Vorschrift 205-023 "Brandschutzhelfer" und einer ordentlichen Gefährdungsbeurteilung sollte jeder noch so resistenten Geschäftsführung klar sein, dass man bei einer Betreuungseinrichtung nicht von einer klassischen verwaltungsähnlichen Nutzung ausgehen kann, wo ich die 5%-Empfehlung anwenden könnte.
Im Schadfall wird nicht gefragt, wie es den Betreuern, Kindern und Eltern geht, die Schaden genommen haben. Die ermittelnden und rechtsprechenden Organe interessieren sich nur dafür, ob durch den Arbeitgeber/Betreiber alle nötigen und möglichen Maßnahmen auch umgesetzt und dokumentiert wurden und wer die Verantwortung dafür übernehmen muss.
Als BSB hast Du letztlich nur die beratende Funktion. Ändert sich nichts und Du bist deiner Hinweispflicht nachgekommen sollte man das auch schriftlich Nachweisen können.