Ich stehe hin und wieder vor der Frage, in welcher Vorschrift geschrieben steht, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen. In der LBO steht nur, welche Türen zulässig bzw. unzulässig sind, nicht aber, in welche Richtung Drehflügeltüren aufschlagen müssen.
Da ich denke, dass vielleicht einige vor dieser Frage stehen, möchte ich auf eine Verwaltungsvorschrift vom 9.02.1996 aufmersam machen. Diese betrifft das Verhalten an Schulen bei Unglücksfällen, Bränden und Katastrophen. Sie besagt: "Fluchtwege und Notausgänge sind von Hindernissen freizuhalten.
Gebäudeausgangstüren dürfen nicht versperrt und müssen gekennzeichnet sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich während der Dienstzeit ohne Hilfsmittel ins Freie öffnen lassen ..." Interessenten könne diese bei mir anfordern. Ich habe diese Vorordnung auch in eine Word-Datei umgewandelt. Sie stellt somit eine Brandschutzordnung (ähnlich DIN 14 096-B) für Schulgebäude dar.
Gesendet von Michael Ringwald 15.03.2001 13:02:27
Gesetzesgrundlage für Schulen: Türen müssen in Fluchtricht.
Hinweis: In der BGV A1 steht:
§ 30 Rettungswege, Notausgänge
(4)Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Für alle die dem autonomen Recht der Berufsgenossenschaften unterstehen, ist das also geschriebenes Recht (über SGB VII). Für die anderen ist das mindestens ein Standart guter Praxis.
Gesendet von Gernot Mauser 19.03.2001 16:59:03
§ 30 Rettungswege, Notausgänge
(4)Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Für alle die dem autonomen Recht der Berufsgenossenschaften unterstehen, ist das also geschriebenes Recht (über SGB VII). Für die anderen ist das mindestens ein Standart guter Praxis.
Gesendet von Gernot Mauser 19.03.2001 16:59:03
Siehe Kohlhammer "Handbuch der Feuerbeschau" 3. Auflage Seite 465 "Türen" "Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, wenn sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schiebe-Dreh- und Hebetüren sind nicht zulässig."
Gesendet von Heinz Reiß 16.03.2001 15:17:21
Gesendet von Heinz Reiß 16.03.2001 15:17:21