Ausführung eines Staffelgeschosses in F 0 ????

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
BBS

Ausführung eines Staffelgeschosses in F 0 ????

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Ein Betreiber möchte sein Staffelgeschoß (6. OG) in F 0 ausführen (NRW). Allseitig springt es um 1,25 m von der Außenfasade zurück. Er begründet es mit den Anforderungen an Dächer nach BauO NRW.
Bei der Errichtung eines Satteldaches hätte er keine Anforderungen an die tragende Konstruktion des Daches, somit F 0. Baut er in sein Satteldach eine Gaube, so hat er auch hier keine Anforderungen an die Konstruktion. Baut er eine weitere Gaube, so hat er auch hier keine Anforderungen. Wenn
er nun den Rest des ursprünglichen Satteldaches als Flachdach ausführt, so hat er genau die gewünschte Konstruktion.

Kann bzw. Sollte man dieser Argumentation folgen ? Was spricht gegen diese (pfiffige) Interpretation ? M.E. ist der Brandüberschlag vom darunter liegenden Geschoss in den Bereich des Staffelgeschosses durch den Rücksprung von ca. 1,25 m ausreichend gesichert.

Bin für schnelle, kreative und hilfreiche Antworten mehr als dankbar !

Gesendet von Guido Volkmar 06.07.2001 08:49:16

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Guido

Schau doch mal in § 5 (6)LBOAVO Baden Würtemberg. (hängt an)Da darf man dies sogar ohne Tricks. Es bestehen hier nähmlich tatsächlich keine Bedenken.

Gruß J. Schulze

§ 5 Tragende Wände sowie Decken und Stützen (Zu § 26 Abs. 1 LBO)

(1) Tragende Wände sowie Decken und Stützen sind ohne Feuerwiderstand zulässig bei

1. Wohngebäuden mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als einem Geschoß,

2. Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als zwei Geschossen,

3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume,

4. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als einem Geschoß bis zu einer Grundfläche von 250 m²,

5. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit mehr als einem Geschoß bis zu einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 15 m sowie

6. obersten Geschossen, soweit durch Absatz 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist.

Gesendet von Jörg Schulze BF Ludwigshafen 16.07.2001 21:29:07