Brandschutz zwischen 2 Reihenhäusern (Brandwand / F90-Wand)
Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
Hallo,
ich habe in Niedersachsen ein Reihenhaus von einem Bauträger gekauft und nun festgestellt, dass offensichlich der Brandschutz zum Nachbarhaus nicht eingehalten wird.
Zur Sachlage:
Es handelt sich um Reihenhäuser, jedes Haus auf seinem eigenen Grundstück (KEINE Reihenwohnungen!).
Zwischen 2 Häusern befindet sich eine 2-schalige Wand: 17,5cm Poroton + 3cm Dämm-Matte + 17,5cm Poroton. Diese Wand wird direkt unter der Dacheindeckung mit einer durchgehenden 10cm starken "Kronendämmung" (Material: extrudiertes Polystyrol) überbrückt. Darüberhinaus ist die Dachlattung sowie die Traufenschalung von einem zum nächsten Haus ebenfalls durchgehend und überbrückt damit die Trennwand.
In der Niedersächsischen Bauordnung bzw. in der DVNBauO steht zu dem Thema folgendes:
§8 DVNBauO Absatz 2:
(2) "Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß." Das bedeutet also, dass für unsere Häuser (aneinandergebaut und geringe Höhe mit jeweils weniger als 2 Wohnungen) eine F90-Wand ausreicht. Der genannte Absatz 6 Satz 3 besagt, dass diese Wand bis unter die Dachhaut reichen muss. Der Absatz 7 Satz 1 besagt, dass brennbare Stoffe nicht durch die genannte Wand hindurchgeführt sein dürfen und diese auch nicht überbrücken dürfen. Letzteres wird nun bei unseren Häusern aufgrund der von einem zum anderen Haus durchegehenden Kronendämmung auf der Wand und den durchgehenden Dachlatten/Traufschalung nicht eingehalten! Mein Bauträger behauptet, dass das so üblich sei und dass Brandschutz gewissermassen auch einen Auslegungsspielraum hätte und weigert sich, diesen Mangel als solchen anzuerkennen. Meiner Meinung nach ist jedoch die Aussage in der LBO eindeutig (s.o.). Das Bauamt gibt mir zwar mündlich recht, weigert sich aber etwas zu tun bzw. mir eine schriftliche Aussage zu geben, da dieses Haus mit dem sog. "Bauanzeigeverfahren" nach §69a NBauO gebaut worden ist. Der Brandschutzbeauftragte der Feuerwehr sieht das ähnlich. Es sei meine
"Privatsache".
Meine Fragen:
1.) Gibt es bei dem beschriebenen Problem wirklich einen "Ermessensspielraum" und auf welchen gesetzlichen Regelungen begründet sich das? Oder ist es ein klarer Mangel, wie ich es vermute?
2.) Wie sieht sowas versicherungsrechtlich aus (meine Versicherung hält sich dabei auch sehr bedeckt ("kommt auf den Einzelfall an wenn der Schadensfall eingetreten ist"))?
3.) Gibt es keine andere Möglichkeit, den Bauträger zur Mangelbehebung zu bewegen, als privatrechtliche Schritte (Anwalt/Gericht)? Ich bin der Meinung, da geht es doch um die ÖFFENTLICHE Sicherheit, denn die Nachbarn links und rechts sind doch auch gefährdet dadurch...
Wer hat dazu eine Idee? Vielen Dank schon mal vorab.
Gesendet von Werner A. 18.02.2002 10:44:53
ich habe in Niedersachsen ein Reihenhaus von einem Bauträger gekauft und nun festgestellt, dass offensichlich der Brandschutz zum Nachbarhaus nicht eingehalten wird.
Zur Sachlage:
Es handelt sich um Reihenhäuser, jedes Haus auf seinem eigenen Grundstück (KEINE Reihenwohnungen!).
Zwischen 2 Häusern befindet sich eine 2-schalige Wand: 17,5cm Poroton + 3cm Dämm-Matte + 17,5cm Poroton. Diese Wand wird direkt unter der Dacheindeckung mit einer durchgehenden 10cm starken "Kronendämmung" (Material: extrudiertes Polystyrol) überbrückt. Darüberhinaus ist die Dachlattung sowie die Traufenschalung von einem zum nächsten Haus ebenfalls durchgehend und überbrückt damit die Trennwand.
In der Niedersächsischen Bauordnung bzw. in der DVNBauO steht zu dem Thema folgendes:
§8 DVNBauO Absatz 2:
(2) "Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß." Das bedeutet also, dass für unsere Häuser (aneinandergebaut und geringe Höhe mit jeweils weniger als 2 Wohnungen) eine F90-Wand ausreicht. Der genannte Absatz 6 Satz 3 besagt, dass diese Wand bis unter die Dachhaut reichen muss. Der Absatz 7 Satz 1 besagt, dass brennbare Stoffe nicht durch die genannte Wand hindurchgeführt sein dürfen und diese auch nicht überbrücken dürfen. Letzteres wird nun bei unseren Häusern aufgrund der von einem zum anderen Haus durchegehenden Kronendämmung auf der Wand und den durchgehenden Dachlatten/Traufschalung nicht eingehalten! Mein Bauträger behauptet, dass das so üblich sei und dass Brandschutz gewissermassen auch einen Auslegungsspielraum hätte und weigert sich, diesen Mangel als solchen anzuerkennen. Meiner Meinung nach ist jedoch die Aussage in der LBO eindeutig (s.o.). Das Bauamt gibt mir zwar mündlich recht, weigert sich aber etwas zu tun bzw. mir eine schriftliche Aussage zu geben, da dieses Haus mit dem sog. "Bauanzeigeverfahren" nach §69a NBauO gebaut worden ist. Der Brandschutzbeauftragte der Feuerwehr sieht das ähnlich. Es sei meine
"Privatsache".
Meine Fragen:
1.) Gibt es bei dem beschriebenen Problem wirklich einen "Ermessensspielraum" und auf welchen gesetzlichen Regelungen begründet sich das? Oder ist es ein klarer Mangel, wie ich es vermute?
2.) Wie sieht sowas versicherungsrechtlich aus (meine Versicherung hält sich dabei auch sehr bedeckt ("kommt auf den Einzelfall an wenn der Schadensfall eingetreten ist"))?
3.) Gibt es keine andere Möglichkeit, den Bauträger zur Mangelbehebung zu bewegen, als privatrechtliche Schritte (Anwalt/Gericht)? Ich bin der Meinung, da geht es doch um die ÖFFENTLICHE Sicherheit, denn die Nachbarn links und rechts sind doch auch gefährdet dadurch...
Wer hat dazu eine Idee? Vielen Dank schon mal vorab.
Gesendet von Werner A. 18.02.2002 10:44:53