Brandschutz zwischen 2 Reihenhäusern (Brandwand / F90-Wand)

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
BBS

Brandschutz zwischen 2 Reihenhäusern (Brandwand / F90-Wand)

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hallo,

ich habe in Niedersachsen ein Reihenhaus von einem Bauträger gekauft und nun festgestellt, dass offensichlich der Brandschutz zum Nachbarhaus nicht eingehalten wird.

Zur Sachlage:

Es handelt sich um Reihenhäuser, jedes Haus auf seinem eigenen Grundstück (KEINE Reihenwohnungen!).
Zwischen 2 Häusern befindet sich eine 2-schalige Wand: 17,5cm Poroton + 3cm Dämm-Matte + 17,5cm Poroton. Diese Wand wird direkt unter der Dacheindeckung mit einer durchgehenden 10cm starken "Kronendämmung" (Material: extrudiertes Polystyrol) überbrückt. Darüberhinaus ist die Dachlattung sowie die Traufenschalung von einem zum nächsten Haus ebenfalls durchgehend und überbrückt damit die Trennwand.

In der Niedersächsischen Bauordnung bzw. in der DVNBauO steht zu dem Thema folgendes:

§8 DVNBauO Absatz 2:

(2) "Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß." Das bedeutet also, dass für unsere Häuser (aneinandergebaut und geringe Höhe mit jeweils weniger als 2 Wohnungen) eine F90-Wand ausreicht. Der genannte Absatz 6 Satz 3 besagt, dass diese Wand bis unter die Dachhaut reichen muss. Der Absatz 7 Satz 1 besagt, dass brennbare Stoffe nicht durch die genannte Wand hindurchgeführt sein dürfen und diese auch nicht überbrücken dürfen. Letzteres wird nun bei unseren Häusern aufgrund der von einem zum anderen Haus durchegehenden Kronendämmung auf der Wand und den durchgehenden Dachlatten/Traufschalung nicht eingehalten! Mein Bauträger behauptet, dass das so üblich sei und dass Brandschutz gewissermassen auch einen Auslegungsspielraum hätte und weigert sich, diesen Mangel als solchen anzuerkennen. Meiner Meinung nach ist jedoch die Aussage in der LBO eindeutig (s.o.). Das Bauamt gibt mir zwar mündlich recht, weigert sich aber etwas zu tun bzw. mir eine schriftliche Aussage zu geben, da dieses Haus mit dem sog. "Bauanzeigeverfahren" nach §69a NBauO gebaut worden ist. Der Brandschutzbeauftragte der Feuerwehr sieht das ähnlich. Es sei meine
"Privatsache".

Meine Fragen:

1.) Gibt es bei dem beschriebenen Problem wirklich einen "Ermessensspielraum" und auf welchen gesetzlichen Regelungen begründet sich das? Oder ist es ein klarer Mangel, wie ich es vermute?

2.) Wie sieht sowas versicherungsrechtlich aus (meine Versicherung hält sich dabei auch sehr bedeckt ("kommt auf den Einzelfall an wenn der Schadensfall eingetreten ist"))?

3.) Gibt es keine andere Möglichkeit, den Bauträger zur Mangelbehebung zu bewegen, als privatrechtliche Schritte (Anwalt/Gericht)? Ich bin der Meinung, da geht es doch um die ÖFFENTLICHE Sicherheit, denn die Nachbarn links und rechts sind doch auch gefährdet dadurch...

Wer hat dazu eine Idee? Vielen Dank schon mal vorab.

Gesendet von Werner A. 18.02.2002 10:44:53

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hier gibt es ein Urteil des BUNDESGERICHTSHOFS vom 27. September 2001 - Aktenzeichen VII ZR 391/99 - wonach auch im sogenannten vereinfachten Verfahren der Brandschutz eingehalten werden muss. Der Verantwortliche für die Errichtung der Häuser ist verpflichtet, nachzubessern.

Gesendet von Klaus-Werner Thomas 25.02.2002 15:42:38

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Der Verantwortliche ist erst mal der Bauherr.

Gesendet von Gernot Mauser 25.02.2002 20:32:21

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Der Verantwortliche ist zwar der Bauherr, der hat sich aber im - auch im vereinfachten - Baugenehmigungsverfahren eines Architekten bedient. Dieser Architekt hat Ausführungspläne erstellt und es gab einen Fachbauleiter (ggf. derselbe Architekt. In dem BGH-Urteil ging es um Reihenhäuser im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der Architekt machte in den Bauantragsunterlagen (auch im vereinfachten Verfahren notwendig, obwohl nicht mehr die Einhaltung der LBO geprüft wird) sowie in den Ausführungsplänen keine Angaben zum Brandschutz. Er hat wohl unter vereinfachtem Verfahren auch
vereinfachten Brandschutz verstanden. So kam es, dass bei der Errichtung der Gebäudetrennwände der Brandschutz vernachlässigt wurde.

Der Teufel ist ein Eichhörnchen: im vereinfachten Verfahren hat die Bauaufsicht mehr Zeit für Kontrollen! So auch hier: die Gebäudetrennwände wurden bei der Kontrolle bemängelt und mussten abgerissen und neu errichtet werden.

BGH: Der Architekt als Planverfasser trägt die Kosten, denn er schuldet eine bauordnungsgerechte Planung für Bauantrag und Ausführung

Gesendet von Klaus-Werner Thomas 26.02.2002 09:26:28

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Das ist richtig - aber nicht der Punkt: Die Verfügung ergeht gegen den Bauherrn, nicht gegen den Architekten. Der Bauherr muss sehen, wie er vom Architekten in einem Prozess sein Geld wieder erhält. Ihre Ansicht von dem, was den Behörden im vereinfachten Verfahren noch möglich ist, ist sehr optimistisch. Es gibt keine Bauabnahme oder Prüfung der Unterlagen in dem Verfahren. Dieses Handeln der Behörde ist nicht einmal fiskalisch durch die Gebühr gedeckt.

Gesendet von Gernot Mauser 27.02.2002 09:23:17

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

1. Ermessen hat eine Behörde. Aber nicht Sie oder ich oder der Bauträger. Ihrer Schilderung und meiner Auffassung nach handelt es sich um einem Leistungsmangel.

2. Versicherung ist schwierig. Lesen Sie Ihre Versicherungspolice.

3. Gehen Sie zu ihrem Anwalt. Es besteht der Verdacht, dass der Unternehmer auf Zeit spielt um über Fristen zu kommen. Also zögern Sie nicht. Das Bauamt läßt sie deswegen allein, weil es in diesem Verfahren nur noch die Rolle der Aktenlagerstelle spielen darf. Ich weiß nicht, wie die Verwaltung
in Niedersachsen organisiert ist, aber in BW gibt es auf Landkreisebene Prüfungsämter für den Bau (die aber auch nichts mehr tun dürfen) Informieren Sie sich doch mal, vielleicht hilft Ihnen jemand. Grundsätzlich aber ist das Ihr privatrechtliches Problem. Sie zielen in ihrem Versuch auf
polizeirechtliche Maßnahmen (die das Bauamt oder wer auch immer ausüben soll) ab. Sie scheinen dabei aber außer Acht zu lassen, dass die Behörde diese Maßnahmen gegen Sie ergreifen muss: Sie sind, denke ich, der Bauherr und der Eigentümer. ...und Eigentum verpflichtet. In der Folge dieser
Maßnahmen müßten Sie wieder privatrechtlich gegen den Bauträger vorgehen. Also fangen Sie doch gleich damit an, bevor Sie von der Behörde dazu gezwungen werden.

Die Versicherung hat einen Vertrag mit Ihnen, nicht mit dem Bauträger. Die ist nicht Ihr Kettenhund. Die Vertragsbedingungen sind sicher andere.

Gesendet von Gernot Mauser 22.02.2002 14:31:25