Nutzungsänderung
Verfasst: Mo 22.05.2006 17:13
Hallo zusammen,
in den bis jetzt verfassten Beiträgen habe ich leider nicht die richtige Antwort finden können und hoffe auf nun auf die richtige Antworten.
Es geht um eine Nutzungsänderung, in der Auflagen bezüglich des Brandschutzes gemacht werden.
Eine Montagehalle ist an ein Wohnhaus geringer Höhe angebaut. Auf der Längsseite der Montagehalle ragt das Giebeldach des Wohnhauses (Längsseite) auf der gesamten Länge des Wohnhaues ca. 1m über das Dach der Montagehalle.
Die Wand des Wohnhauses besitzt in diesem Bereich keine Fenster oder Öffnungen.
Die Vorderung besteht hier nun in einer unterseitig anzubringenden Verkleidung (Montagehalle) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf einer Breite von 5 m. Die 5 m resultieren wohl aus LBO § 35 Abs. 7, welcher sich jedoch auf Wände mit Öffnungen bezieht, was hier nicht vorliegt.
Das Dach ist mit Metalltrapezblechen gedeckt (doppelte Deckung mit Isolierung). Der Abschluß an der Wand des Wohnhauses ist leider nicht einsehbar.
Weisen handelsübliche Trapezbleche eine Feuwerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf? Ist bei einem Trapezblech ein Feuerüberschlag sicher verhindert?
Weiterhin besteht die Forderung in einen Raum, in dem die Heizung aufgestellt ist, eine T-30RS Tür einzubauen. Ist diese Forderung nicht nur bei Feuerstätten > 35 kW Leistung notwendig? In der FeuVO NW habe ich nur Aussagen bezüglich Leistungen > 35 kW gefunden (Die jetzige Heizung hat eine Leistung von 18 kW).
Ich danke für Tipps und Ratschläge.
in den bis jetzt verfassten Beiträgen habe ich leider nicht die richtige Antwort finden können und hoffe auf nun auf die richtige Antworten.
Es geht um eine Nutzungsänderung, in der Auflagen bezüglich des Brandschutzes gemacht werden.
Eine Montagehalle ist an ein Wohnhaus geringer Höhe angebaut. Auf der Längsseite der Montagehalle ragt das Giebeldach des Wohnhauses (Längsseite) auf der gesamten Länge des Wohnhaues ca. 1m über das Dach der Montagehalle.
Die Wand des Wohnhauses besitzt in diesem Bereich keine Fenster oder Öffnungen.
Die Vorderung besteht hier nun in einer unterseitig anzubringenden Verkleidung (Montagehalle) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf einer Breite von 5 m. Die 5 m resultieren wohl aus LBO § 35 Abs. 7, welcher sich jedoch auf Wände mit Öffnungen bezieht, was hier nicht vorliegt.
Das Dach ist mit Metalltrapezblechen gedeckt (doppelte Deckung mit Isolierung). Der Abschluß an der Wand des Wohnhauses ist leider nicht einsehbar.
Weisen handelsübliche Trapezbleche eine Feuwerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf? Ist bei einem Trapezblech ein Feuerüberschlag sicher verhindert?
Weiterhin besteht die Forderung in einen Raum, in dem die Heizung aufgestellt ist, eine T-30RS Tür einzubauen. Ist diese Forderung nicht nur bei Feuerstätten > 35 kW Leistung notwendig? In der FeuVO NW habe ich nur Aussagen bezüglich Leistungen > 35 kW gefunden (Die jetzige Heizung hat eine Leistung von 18 kW).
Ich danke für Tipps und Ratschläge.