Abweichung n. MBO

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
homueller

Abweichung n. MBO

Beitragvon homueller » Fr 30.12.2005 11:00

Hallo,
zum Baurecht habe ich eine für mich wichtige Frage. Vielleicht können Sie in Ihrer Beantwortung Fundstellen vermerken.
Danke.
Wenn in einem Projekt zu einem Sonderbau n. § 2 MBO von Forderungen der MBO z.B. Feuerwiderstand von Bauteilen bzw. der LBO abgewichen wird dieses aber durch ein Brandschutzkonzept unersetz ist, handelt es sich dabei dann um eine Abweichung nach § 67 MBO?

Ich meine, bei einem Sonderbau wird das sog. Schutzziel im Brandschutzkonzept nachgewiesen. Der Sonderbau nach § 51 i.Verb.m. § 2 MBO ist in sich eine Abweichungen von einzelnen Forderungen der MBO.
Selbst wenn es eine Sonderbauvorschrift gäbe, sind Änderungen zu Forderungen aus der MBO keine Abweichungen nach § 76.
Sehen Sie das auch so :???:
Danke

H. Müller, Brandschutzing.

Vonhof

Abweichungen

Beitragvon Vonhof » Mo 16.01.2006 11:35

Hallo Herr Müller,

jede Abweichung von Bauvorschriften oder Sonderbauvorschriften sind Abweichungen im Sinne des Gesetzes. Der Antrag zur Genehmigung einer Abweichung wird ja gerade deshalb gestellt, damit die Genehmigungsbehörde sieht, dass ausreichende Kompensationsmaßnahmen vorgenommen werden, um die Schutzziele des Brandschutzes zu erreichen. Diese Kompensationen (und ggf. Erleichterungen) werden im Brandschutzkonzept beschrieben.

Beispiel: Die Bauordnung sagt, Brandwände sind alle 40 m zu errichten. Die Industriebaurichtlinie IndBauRL gibt für den Industriebau aber nur eine Flächenbegrenzung vor, keine Abstände. Also: Abweichung von der BayBO, Begründung mit der IndBauRL. Antrag auf Abweichung notwendig.

Gruß
Alexander Vonhof

homueller

Abweichung, §67 MBO

Beitragvon homueller » Di 17.01.2006 11:43

Hallo Herr Vonhof und alle anderen interessierten Brandschützer,

§ 67 MBO regelt die Abweichung.
Sie können akzeptiert werden, wenn insbes. das in § 3 genannte "Schutzziel" erfüllt ist.

"Abweichungen aufgrund dieses Gesetzes (MBO)" sind mir klar. Meine Frage bezieht sich jedoch auf Abweichungen aufgrund "dieses Gesetzes erlassener Vorschriften".
Der Termini "erlassene Vorschriften" wird für Vorschriften verwendet, die im Parlament "erlassen" wurden.
Das sind wenige. Meist nur Schulbaurichtlinie, VerkaufsstättenVO und Feuerungsverordnung. Vielleicht mal die VersammlungsstättenVO nicht aber die IndBauRL!
Wird die Einhaltung des Schutzzieles durch ein bestätigtes (geprüftes) BSK bescheinigt, sind Abweichungen von Bedingungen der MBO keine Abweichungen im Sinne § 67 MBO.
Selbst wenn von einer Sonderbauvorschrift wie z.B. der IndBauRL (keine erlassene nur eingeführte Vorschrift) abgewichen wird, ist das meiner Ansicht nach keine Abweichung nach § 67, weil es sich hierbei eben auch nicht um eine „aufgrund MBO erlassener Vorschrift“ handelt.

Mit anderen Worten: Wird ein Sonderbau definiert, gibt es nur noch Abweichungen, wenn eine „erlassene Vorschrift“ Grundlage ist. Und dann auch nur von eben dieser erlassenen Vorschrift. Abweichungen von der MBO sind dann genauso wenig relevant wie Abweichungen von sog. Richtlinien oder gar technische Baubestimmungen (auch eingeführte).
Dreh- und Angelpunkt ist der Nachweis im Konzept, wie das Schutzziel erreicht werden soll.

Wenn Brandschutzgutachter etc. , in ihren Konzepten bei Sonderbauten Abweichungen von der Bauordnung auflisten, darf es in Bauaufsichtsämtern folglich nicht zu einer Wertung ( meist auch Berechnung auf Basis einer Gebührensatzung) als Abweichung nach § 67 MBO kommen.

Ich möchte diese, meine Sichtweise gern zur allgemeinen Diskussion stellen.

Horst Müller

Vonhof

Abweichung, §67 MBO

Beitragvon Vonhof » Di 17.01.2006 12:10

Hallo Herr Müller,

zunächst ist im Prinzip alles richtig was Sie sagen.

Es können Abweichungen genehmigt werden von Gesetzen und Verordnungen (oder besondere Anforderungen gestellt werden). Beides - Erleichterungen und erhöhte Anforderungen - können Sie mit den VO oder den VV oder den techn. Regelwerken begründen.

Sobald Sie jedoch von einem Gesetz oder einer Verordnung abweichen, müssen Sie zunächst die Abweichung beantragen, egal ob Sonderbau oder nicht. Die jeweilige LBO ist die Grundlage. Nur wenn in einer VO etwa anders geregelt ist als in der LBO kann man m. E. davon ausgehen, dass dann keine Abweichung von der LBO vorliegt (wg. "aufgrund des Gesetzes").

Also, wenn eine Erleichterung - um es einmal so auszudrücken - von der LBO mit einer VO begründet wird -> keine Abweichung. Ansonsten schon.

Aber Vorsicht im Detail (bezogen auf Ihre Frage): auch die SchulbauRL ist eine Richtlinie, also eine VV, und keine VO. Und die IndBauRL ist kein Sonderbauvorschrift, dann wäre sie ja auch eine VO, sondern eine TB. Daher auch mein Beispiel unten mit der IndBauRL.

Und: TB sind in der Regel vollständig anzuwenden, steht bei der IndBauRL sogar extra drin. Wenn Sie von einer VV oder TB abweichen, sollten Sie es im Konzept auf jeden Fall erwähnen und begründen. Gleiches gilt auch, wenn Sie von einer aaRdT abweichen (z. B. DIN-Normen).

Und dann gibt es noch eine Feinheit im Detail: in machen Bundesländern müssen Sie nur Abweichungen angeben. In anderen Bundesländern wird gefordert, dass Sie Abweichungen UND Erleichterungen angeben müssen. Ihre erforderlichen Angaben sind also davon abhängig, in welchem Bundesland Sie bauen. Und dann ist durchaus die Überlegung, ob Erleichterungen, die durch VO zulässig sind, nicht doch aufgeführt werden müssen.

Gruß
Alexander Vonhof