Beitragvon Vonhof » Di 17.01.2006 12:10
Hallo Herr Müller,
zunächst ist im Prinzip alles richtig was Sie sagen.
Es können Abweichungen genehmigt werden von Gesetzen und Verordnungen (oder besondere Anforderungen gestellt werden). Beides - Erleichterungen und erhöhte Anforderungen - können Sie mit den VO oder den VV oder den techn. Regelwerken begründen.
Sobald Sie jedoch von einem Gesetz oder einer Verordnung abweichen, müssen Sie zunächst die Abweichung beantragen, egal ob Sonderbau oder nicht. Die jeweilige LBO ist die Grundlage. Nur wenn in einer VO etwa anders geregelt ist als in der LBO kann man m. E. davon ausgehen, dass dann keine Abweichung von der LBO vorliegt (wg. "aufgrund des Gesetzes").
Also, wenn eine Erleichterung - um es einmal so auszudrücken - von der LBO mit einer VO begründet wird -> keine Abweichung. Ansonsten schon.
Aber Vorsicht im Detail (bezogen auf Ihre Frage): auch die SchulbauRL ist eine Richtlinie, also eine VV, und keine VO. Und die IndBauRL ist kein Sonderbauvorschrift, dann wäre sie ja auch eine VO, sondern eine TB. Daher auch mein Beispiel unten mit der IndBauRL.
Und: TB sind in der Regel vollständig anzuwenden, steht bei der IndBauRL sogar extra drin. Wenn Sie von einer VV oder TB abweichen, sollten Sie es im Konzept auf jeden Fall erwähnen und begründen. Gleiches gilt auch, wenn Sie von einer aaRdT abweichen (z. B. DIN-Normen).
Und dann gibt es noch eine Feinheit im Detail: in machen Bundesländern müssen Sie nur Abweichungen angeben. In anderen Bundesländern wird gefordert, dass Sie Abweichungen UND Erleichterungen angeben müssen. Ihre erforderlichen Angaben sind also davon abhängig, in welchem Bundesland Sie bauen. Und dann ist durchaus die Überlegung, ob Erleichterungen, die durch VO zulässig sind, nicht doch aufgeführt werden müssen.
Gruß
Alexander Vonhof