Brandschutzverteiler
Verfasst: Mi 08.06.2005 9:19
Hallo an alle Brandschützer,
ich befinde mich gerade in der Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hintergrund der Streitfrage ist der Verwendbarkeitsnachweis für einen "Brandschutzverteiler". Meinem Mandanten wurde im Rahmen einer Brandschutzsanierung ein "Brandschutzverteiler" angeboten.
Bei diesem Brandschutzverteiler handelt es sich augenscheinlich um ein schrankähnliches Objekt welches mit Lüftungsschlitzen und einem Kabeleinführsystem ausgestattet ist. Das Gehäuse besteht aus Brandschutzplatten und ist mit einer verschließbaren Türe mit Schwenkhebel ausgestattet. Die Tür ist mit diversem Dichtungen Brandschutzdichtungen versehen. Im Innenraum befinden sich Befestigungssyteme zum Einbau von Reiheneinbaugeräteträgern und Montageplatten die zur Fixierung von Schaltanlagen dienen sollen. Es ist hessisches Bauordnungsrecht anzuwenden. Der Verteiler befindet sich in einem notwendigen Treppenraum im Sinne der §§ 30 ff HBO.
Dem Brandschutzverteiler ist ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Materialprüfanstalt beigelegt, welches nach Herstellerauskunft als Verwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 18 der hessischen Bauordnung dienen soll. Eine Einzelfallzustimmung liegt mir nicht vor.
Der streitgegenständliche Verteiler wurde von mir nicht in der Bauregelliste A Teil 2 gefunden, ist aber in jedem Fal als sicherheitsrelevantes Bauteil einzustufen.
Demnach ergibt sich für mich, dass der Verwendbarkeitsnachweis für das Produkt "Brandschutzverteiler" nur durch eine bauaufsichtliche Zulassung nach § 17 HBO durch das DIBT erfolgen kann. Eine solche Zulassung hingegen liegt uns mir nicht vor und ist auch weder vom Hersteller noch vom Verbauer zu bekommen (und existiert wohl auch nicht).
Meine Frage in die Runde:
Ist jemanden ein vergleichbarer Fall bekannt ?
Liege ich mit meiner Einschätzung, dass nur ein ABZ die Verwendbarkeit nachweisen kann, falsch ?
Für einen unverbindlichen Tip aus der Praxis wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
G.Winter
Winter & Kilian
Rechtsanwälte
ich befinde mich gerade in der Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hintergrund der Streitfrage ist der Verwendbarkeitsnachweis für einen "Brandschutzverteiler". Meinem Mandanten wurde im Rahmen einer Brandschutzsanierung ein "Brandschutzverteiler" angeboten.
Bei diesem Brandschutzverteiler handelt es sich augenscheinlich um ein schrankähnliches Objekt welches mit Lüftungsschlitzen und einem Kabeleinführsystem ausgestattet ist. Das Gehäuse besteht aus Brandschutzplatten und ist mit einer verschließbaren Türe mit Schwenkhebel ausgestattet. Die Tür ist mit diversem Dichtungen Brandschutzdichtungen versehen. Im Innenraum befinden sich Befestigungssyteme zum Einbau von Reiheneinbaugeräteträgern und Montageplatten die zur Fixierung von Schaltanlagen dienen sollen. Es ist hessisches Bauordnungsrecht anzuwenden. Der Verteiler befindet sich in einem notwendigen Treppenraum im Sinne der §§ 30 ff HBO.
Dem Brandschutzverteiler ist ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Materialprüfanstalt beigelegt, welches nach Herstellerauskunft als Verwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 18 der hessischen Bauordnung dienen soll. Eine Einzelfallzustimmung liegt mir nicht vor.
Der streitgegenständliche Verteiler wurde von mir nicht in der Bauregelliste A Teil 2 gefunden, ist aber in jedem Fal als sicherheitsrelevantes Bauteil einzustufen.
Demnach ergibt sich für mich, dass der Verwendbarkeitsnachweis für das Produkt "Brandschutzverteiler" nur durch eine bauaufsichtliche Zulassung nach § 17 HBO durch das DIBT erfolgen kann. Eine solche Zulassung hingegen liegt uns mir nicht vor und ist auch weder vom Hersteller noch vom Verbauer zu bekommen (und existiert wohl auch nicht).
Meine Frage in die Runde:
Ist jemanden ein vergleichbarer Fall bekannt ?
Liege ich mit meiner Einschätzung, dass nur ein ABZ die Verwendbarkeit nachweisen kann, falsch ?
Für einen unverbindlichen Tip aus der Praxis wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
G.Winter
Winter & Kilian
Rechtsanwälte