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Türschließer an Türen zu Teeküchen u. Kopierräumen
Verfasst: Mo 11.04.2005 9:53
von d.riethmueller
In der Vergangenheit wurden die Türen zu Teeküchen und Kopierräumen mit mech. Türschließern ausgestattet, unabhängig davon ob sie an notwendige Flure grenzten oder nicht. In der letzten Zeit werden diese Türschließer immer öfter demontiert. Natürlich kommt da die Frage, ob die Türschließer an o. g. Räumen montiert sein müssen.
Im Handbuch für BSB (Herausgeber: Deutsche Post) steht unter Punkt 4.9.2-3, dass Türen vom notwendigen Flur zu o.g. Räumen dicht- und selbstschließend sein müssen!!
In der BayBO kann ich diesbezüglich nichts finden. Kann mir jemand helfen und eine eindeutige Antwort oder Hinweis geben??
Verfasst: Mo 11.04.2005 14:09
von Holger Nolte
Hallo Herr Riethmüller.
Räume, welche an notwendige Flure anschließen, müssen dichtschließende Türen (also z.B. mit dreiseitig umlaufender Dichtung) haben. Diese Türen müssen nicht selbstschließend sein. Wenn in dem von Ihnen erwähnten Handbuch zusätzlich verlangt wird, dass Türen von Sonderräumen selbstschließend sein müssen, dann ist das eine hausinterne Regelung ohne Grundlagen aus der jeweiligen Bauordnung.
Anders sieht es aus, wenn die Türen ohne notwendigen Flur unmittelbar am notwendigen Treppenraum sind. Dann benötigen Sie rauchdichte und feuerhemmende (und somit auch selbstschließende) Türen (T30-RS).
Freundliche Grüße, Holger Nolte
Verfasst: Mi 13.04.2005 13:54
von ibkoeppen
Hallo, Herr Riethmüller -
eine eindeutige Antwort gibt es nicht.
Bei tatsächlichen notwendigen Fluren (und nicht nur Fluren innerhalb einer Nutzungseinheit) würde ich im Brandschutzkonzept bei Kopierräumen T30-Türen (immer selbstschließend) vorsehen, da "Räume mit besonderen Brandgefahren". Bei Teeküchen eher nicht.
Ist aber ein bisschen Ermessensfrage.
Ob man im Bestand nachrüsten muß, ist schon wieder eine andere Frage.
mfG
M. Koeppen
Brandschutzplaner
Türschließer an Türen (Teeküchen, Kopierräume)
Verfasst: Di 31.05.2005 8:18
von Miro
Hallo Herr Riethhmüller,
die Aussagen der beieden Kollegen kann ich nur bestätigen.
Kleiner Hinweis von mir zusätzlich. In der Praxis geht man davon aus, dass die Türen dcihtschließend sind. Esntscheidend ist aber die Nutzung der o. Türen. Während der Betriebsszeit können und dürfen die Türen offenstehehen. Während der Personenanwesnheit sind diese Räume so zusagen "unter Kontrolle" im Falle eines Feuerausbruchs. Nach Feierabend ist es jedoch ratsam die Türen zuzumachen.
Übrigens die Berufsfeuerwehren in Hamburg und Schleswig-Holstein sind von den ehemaligen Forderungen nach selbstschließenden Türen in diesen Raumbereichen bereits seit Jahren abgerückt.
Gruß
B-Miro