Rauchmelder im Doppelboden
Verfasst: Mi 23.02.2005 10:24
Guten Morgen meine Herren,
habe als BSB eines großen Immobilienunternehmens folgendes Problem:
Die Technische Baubestimmuing "Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppleböden" ist seit 1998 Bestandteil der meisten Bauordnungen unserer Länder.
Dazu folgendes Problem:
Die o. Richtlinie besagt u. a., dass Rachmelder in Doppelböden, die der Raumlüftung dienen mit Rauchmeldern auszustatten sind. Es gibt leider
in diesem Werk keine Aussage darüber, ob das auch für reine Technikräume ohne Personenbesetzung- also keine Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnung, gilt.
Aus meiner fachlichen Sicht vertrete ich folgende Meinung:
1. Bei bestehenden Technikräumen, die vor 1998 handelt es sich
um "Bestandsschutz". Also keine Nachrüsdtung der RM.
2. Ein Anpssungsverlagen der Behörden liegt nicht vor.
3. Wir haben hier mit dem reinen "Sachschutz" des Mieters zu tun. Wobei
der Vermieter die vorhandende Raumlufttechnik zur Verfügung stellt,
die vor 1998 eingebaut wurde.
Enventuelle Kosten für Nachrüstungen hat der Mieter zu tragen
(Kundenwunsch).
4. Da es sich bei den Technikräumen nicht um Aufenthaltsräume im Sinne
der Bauordnung handelt, besteht aus meuner Sicht keine
Handlungsbedarf durch den Eigentümer der Gebäude.
Schlussendlich geht es um reinen Sachschutz des Mieters, den der Geäudeeigentümer nicht zu vertreten hat.
Gibt es Einwände gegen meine Auffassung?
habe als BSB eines großen Immobilienunternehmens folgendes Problem:
Die Technische Baubestimmuing "Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppleböden" ist seit 1998 Bestandteil der meisten Bauordnungen unserer Länder.
Dazu folgendes Problem:
Die o. Richtlinie besagt u. a., dass Rachmelder in Doppelböden, die der Raumlüftung dienen mit Rauchmeldern auszustatten sind. Es gibt leider
in diesem Werk keine Aussage darüber, ob das auch für reine Technikräume ohne Personenbesetzung- also keine Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnung, gilt.
Aus meiner fachlichen Sicht vertrete ich folgende Meinung:
1. Bei bestehenden Technikräumen, die vor 1998 handelt es sich
um "Bestandsschutz". Also keine Nachrüsdtung der RM.
2. Ein Anpssungsverlagen der Behörden liegt nicht vor.
3. Wir haben hier mit dem reinen "Sachschutz" des Mieters zu tun. Wobei
der Vermieter die vorhandende Raumlufttechnik zur Verfügung stellt,
die vor 1998 eingebaut wurde.
Enventuelle Kosten für Nachrüstungen hat der Mieter zu tragen
(Kundenwunsch).
4. Da es sich bei den Technikräumen nicht um Aufenthaltsräume im Sinne
der Bauordnung handelt, besteht aus meuner Sicht keine
Handlungsbedarf durch den Eigentümer der Gebäude.
Schlussendlich geht es um reinen Sachschutz des Mieters, den der Geäudeeigentümer nicht zu vertreten hat.
Gibt es Einwände gegen meine Auffassung?