Lagerung von Gefahrstoffen

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Ralf

Lagerung von Gefahrstoffen

Beitragvon Ralf » Do 16.09.2004 19:07

Hallo an alle,
habe nach sehr langer Zeit mal wieder eine Frage.
Wie und wo kann man Gefahrstoffen lagern ( AII / AIII)
verschiedene Schmierstoffe , kleiner Mengen an Verdünnung,Ähter usw.
Gibt es irgendwo Vorschritfen , ob man es im Betrieb bzw extern in einem
Gefahrstoffcontainer lagern soll?
Wie soll dann so ein Lagerplatz ausehen?
Vielen Dank für euere Mithilfe
Grüße aus dem schönen Schwaben.
:???:

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Mi 06.04.2005 12:18

Hallo Ralf,

im Anhang III Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - wird im Punkt 1.5 auf die Lagervorschriften eingegangen:

(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.

(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte oder andere
Personen führen kann.

(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.

Zudem ist die TRbF zu beachten:

TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF
TRbF 020 Läger
Anhang E Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten
Anhang F Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann
Anhang G Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C
Anhang H Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Anhang I: Probebetrieb
Anhang J: Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter
Anhang K: Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe
Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)
Anhang O: Ausrüstungen für Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und Zapfventile
Anhang P: Prüfrichtlinien
TRbF 030 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 040 Tankstellen
TRbF 050 Rohrleitungen
TRbF 060 Ortsbewegliche Behälter


Die GefStoffV als auch die TRbF ist (als Mitglied des vbbd) im Infopool, unter Regelwerke bzw. unter "G" oder "T"einsehbar! Ansonsten "googeln" :cool:
Grüße FH

Ralf

Lagerung von Gefahrstoffen

Beitragvon Ralf » Sa 09.04.2005 19:17

Hallo FH,

habe mich in dieser Frage an die Zuständige Behörde gewand und diese hat mir dann sehr schnell Ihre Auflagen zugesandt.

Vielen Dank für Ihre hilfe.

Grüße Ralf :lach: