Hallo Ralf,
im Anhang III Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - wird im Punkt 1.5 auf die Lagervorschriften eingegangen:
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte oder andere
Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.
Zudem ist die TRbF zu beachten:
TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF
TRbF 020 Läger
Anhang E Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten
Anhang F Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann
Anhang G Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C
Anhang H Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Anhang I: Probebetrieb
Anhang J: Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter
Anhang K: Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe
Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)
Anhang O: Ausrüstungen für Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und Zapfventile
Anhang P: Prüfrichtlinien
TRbF 030 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 040 Tankstellen
TRbF 050 Rohrleitungen
TRbF 060 Ortsbewegliche Behälter
Die GefStoffV als auch die TRbF ist (als Mitglied des vbbd) im
Infopool, unter Regelwerke bzw. unter "G" oder "T"einsehbar! Ansonsten
"googeln" 