Brandschutzklappen in der Abluft einer Verkaufsstätte
Verfasst: Mi 04.02.2004 17:39
Liebes Forum,
wir beurteilen den Brandschutz in einem Kaufhaus (Textil). Das Bauwerk stammt aus den 80-igern. In der Zuluft befinden sich teilweise Brandschutzklappen (BSK). In den Abluftkanälen nie (auch direkt neben einer Zuluftleitung mit BSK). Bei den Sachverständigen für die Lüftungsanlage gehen die Meinungen auseinander. Einer fordert überall BSK (Wände und Decken), ein weiterer behauptet aber, alles Quatsch, wir haben ja sowieso große Öffnungen für die Fahrtreppen. Und schließlich soll die Lüftungsanlage ja zur Entrauchung beitragen und deshalb dürfen in der Abluft keine BSK sein, die bei 70°C schließen. Ob dass mit der Entrauchung funktioniert ist aber wohl heftig umstritten, oder nicht?
Die Verkaufsstätte ist flächendeckend gesprinklert und mit Rauchmeldern überwacht.
§6 (3) der Verkaufsstättenverordnung NRW (VkVO) sagt aus, dass in gesprinklerten Verkaufsstätten Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen zulässig sind. Gilt dass auch für Lüftungsleitungen?
Die Sammelschächte sind zwar in F90 über Dach geführt, die Einführungen der Kanäle in den Schacht aber nicht mit einer BSK versehen.
Wie ist Eure Meinung/Erfahrung?
Vielen Dank im Voraus.
Thomas
wir beurteilen den Brandschutz in einem Kaufhaus (Textil). Das Bauwerk stammt aus den 80-igern. In der Zuluft befinden sich teilweise Brandschutzklappen (BSK). In den Abluftkanälen nie (auch direkt neben einer Zuluftleitung mit BSK). Bei den Sachverständigen für die Lüftungsanlage gehen die Meinungen auseinander. Einer fordert überall BSK (Wände und Decken), ein weiterer behauptet aber, alles Quatsch, wir haben ja sowieso große Öffnungen für die Fahrtreppen. Und schließlich soll die Lüftungsanlage ja zur Entrauchung beitragen und deshalb dürfen in der Abluft keine BSK sein, die bei 70°C schließen. Ob dass mit der Entrauchung funktioniert ist aber wohl heftig umstritten, oder nicht?
Die Verkaufsstätte ist flächendeckend gesprinklert und mit Rauchmeldern überwacht.
§6 (3) der Verkaufsstättenverordnung NRW (VkVO) sagt aus, dass in gesprinklerten Verkaufsstätten Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen zulässig sind. Gilt dass auch für Lüftungsleitungen?
Die Sammelschächte sind zwar in F90 über Dach geführt, die Einführungen der Kanäle in den Schacht aber nicht mit einer BSK versehen.
Wie ist Eure Meinung/Erfahrung?
Vielen Dank im Voraus.
Thomas