Hallo liebes Forum,
ich hoffe Ihr könnt mir bei meinem Problem
weiterhelfen.
Bestehende Halle 60 x 20 m ( 1960 ) Fachwerkbinder
und abgehängte Decke (F-0).
Diese Halle soll nun in zwei Nutzungseinheiten unterteilt werden
( Schreinerei - Fensterherstellung )
Wie muss diese Trennwand ausgebildet werden ?
Nach IndBauRl werden hierzu keine Angaben gemacht.
Nach den Erläuterungen des Art. 15, Ziffer 3.2.2 BayBo werden keine
Anforderungen an die brandschutztechnische Abtrennung der Nutzungseinheit zu anderen Nutzungseinheiten gestellt.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Dirk März
Trennung von Nutzungseinheiten nach IndBaurl
Hallo -
ist es eine Umnutzung? Vermietung?
Wenn nur interne technologische Umstellung und gleiche Brandlasten wie bisher laut bestehender Baugenehmigung, und alles ein Betrieb (keine Vermietung), würde ich sagen, kein Bauantrag erforderlich.
IndBauR:
- lt. aktueller IndBauR Tab.1 bis 1800 m² ohne Brandschutz, unter der Voraussetzung von 5% (d. Grundflä.) Wärmeabzugsflächen n. DIN18230 (Dach-RWA, Tore, Fenster zu bestimmtem Prozentsatz ansetzbar, siehe DIN18230)
( hierzu keine Brandlastberechnung erforderlich, nur Nachweis der WA-Flächen )
Also, falls alles ein Betrieb ist, würde ich sagen, kann man theoretisch auch einen Maschendrahtzaun in der Halle ziehen. Wenn aber rechtlich zwei verschiedene Nutzungseinheiten, dann spielt auch die Versicherung rein, und dann im Zweifelsfalle analog Wohnungen, nämlich F90.
Aber auch wenn es ein Betrieb ist, bringt die Brandschutztrennung ja Sicherheitsgewinn, zumal bei den gegebenen Brandgefahren (Schreinerei).
Also - vielleicht macht man es einfach besser! (dann aber konsequent, mit Brandschutztüren/-klappen, Rohrschotts und selbständiger Standsicherheit der Wand, daß die Investition auch funktioniert)
mfG
Michael Koeppen
ist es eine Umnutzung? Vermietung?
Wenn nur interne technologische Umstellung und gleiche Brandlasten wie bisher laut bestehender Baugenehmigung, und alles ein Betrieb (keine Vermietung), würde ich sagen, kein Bauantrag erforderlich.
IndBauR:
- lt. aktueller IndBauR Tab.1 bis 1800 m² ohne Brandschutz, unter der Voraussetzung von 5% (d. Grundflä.) Wärmeabzugsflächen n. DIN18230 (Dach-RWA, Tore, Fenster zu bestimmtem Prozentsatz ansetzbar, siehe DIN18230)
( hierzu keine Brandlastberechnung erforderlich, nur Nachweis der WA-Flächen )
Also, falls alles ein Betrieb ist, würde ich sagen, kann man theoretisch auch einen Maschendrahtzaun in der Halle ziehen. Wenn aber rechtlich zwei verschiedene Nutzungseinheiten, dann spielt auch die Versicherung rein, und dann im Zweifelsfalle analog Wohnungen, nämlich F90.
Aber auch wenn es ein Betrieb ist, bringt die Brandschutztrennung ja Sicherheitsgewinn, zumal bei den gegebenen Brandgefahren (Schreinerei).
Also - vielleicht macht man es einfach besser! (dann aber konsequent, mit Brandschutztüren/-klappen, Rohrschotts und selbständiger Standsicherheit der Wand, daß die Investition auch funktioniert)
mfG
Michael Koeppen
Einfache partielle Lösungen
Hallo Dirk März,
Ob eine räumliche Trennung von der Technologie gewünscht ist weiß ich ja nicht.
Aber vielleicht sind ja nur partielle maschinengebundene Löscheinrichtungen ( Glimmbrand) notwendig. dafür gibt es Minilöschsysteme für Maschinen.
gruß
Hans Kühne
Ob eine räumliche Trennung von der Technologie gewünscht ist weiß ich ja nicht.

Aber vielleicht sind ja nur partielle maschinengebundene Löscheinrichtungen ( Glimmbrand) notwendig. dafür gibt es Minilöschsysteme für Maschinen.
gruß
Hans Kühne
Hallo,
ich gehe davon aus das es zwei "Nutzungseinheiten" als zwei verschiedene Nutzer sind. In dem Falle sind beispielsweise in NRW gemäß § 30 der BauO Trennwände herzustellen. Nach § 29 BauO müssen solche Trennwände bei Gebäuden geringer Höhe in F 30, bei Gebäuden mittlerer Höhe in F 90 ausgebildet werden.
Die Industriebaurichtlinie mach keine Vorgaben (Erleichterungen) zu verschiedenen Nutzungseinheiten innerhalb eines Gebäudes, daher ist für diesen punkt die BauO zu beachten.
Bei einer Nutzungsänderung (diese müsste hier bei der Bauaufsicht beantragt werden) könnte sich die Bauaufsicht aber auch noch an der Länge des Gebäudes (60m) stören, da nach 40 m Gebäudetrennwände (Brandwände) zu installieren sind. Daran ändert auch nichts die Tatsache, das hier eine Fläche von 1600qm vorliegt wie dies häufig angenommen wird. Ggf. kann hier jedoch wieder die Industriebaurichtlinie helfen.
Gruß
Wolfgang Cordier
ich gehe davon aus das es zwei "Nutzungseinheiten" als zwei verschiedene Nutzer sind. In dem Falle sind beispielsweise in NRW gemäß § 30 der BauO Trennwände herzustellen. Nach § 29 BauO müssen solche Trennwände bei Gebäuden geringer Höhe in F 30, bei Gebäuden mittlerer Höhe in F 90 ausgebildet werden.
Die Industriebaurichtlinie mach keine Vorgaben (Erleichterungen) zu verschiedenen Nutzungseinheiten innerhalb eines Gebäudes, daher ist für diesen punkt die BauO zu beachten.
Bei einer Nutzungsänderung (diese müsste hier bei der Bauaufsicht beantragt werden) könnte sich die Bauaufsicht aber auch noch an der Länge des Gebäudes (60m) stören, da nach 40 m Gebäudetrennwände (Brandwände) zu installieren sind. Daran ändert auch nichts die Tatsache, das hier eine Fläche von 1600qm vorliegt wie dies häufig angenommen wird. Ggf. kann hier jedoch wieder die Industriebaurichtlinie helfen.
Gruß
Wolfgang Cordier