da ich neu in diesem Forum bin, möchte ich mich zunächst kurz vorstellen. Mein Name ist Matthias Hambrock, ich bin Architekt in Oldenburg (Niedersachsen) und versuche mich gerade weiterzubilden in Richtung Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz.
Folgedendes Problem beschäftigt mich seit längerem, da ich hier keine rechtssichere, verbindliche Lösung finde. Beispiel: In einem feuerbeständigen Aufzugschacht werden Türen entsprechend DIN 18090 bzw. DIN 18091 eingebaut. Diese Türen sind ja bekanntermaßen nicht rauchdicht, sie gelten lediglich als feuerbeständig.
Vielfach wird die Meinung vertreten, dass in einem Brandfall Rauch ruhig in den Aufzugschacht eindringen kann, denn das notwendige "Loch" in der Überfahrt wird die Sache schon richten. Dort tritt der Rauch auf Grund des "Kamineffektes" wieder aus, ohne dass andere Geschosse davon betroffen werden. Daher ist es auch nicht wichtig, dass die Aufzugtüren rauchdicht sind. So weit so gut.
Eine andere Meinung besagt, dass das Loch in der Überfahrt in erster Linie dazu dient, den entstehenden Über- bzw. Unterdurck beim Fahren des Aufzuges zu kompensieren. Jeder der sich mal mit der Rauchentwicklung beschäftigt hat weiss, dass durch das kleine Loch die unter Umständen entstehende enorme Rauchmenge gar nicht abgeführt werden kann. D.h., dass eine Aufzugsanlage an einem notwendigen Flur durchaus zu einer Verrauchung der darüberliegenden Flure führen kann. Dieser Meinung würde ich mich anschliessen, da des Weiteren für einen ausreichenden Kamineffekt eine entsprechende Nachströmöffnung an der Aufzugsunterfahrt notwendig ist, die aber üblicherweise niemals hergestellt wird.
Tja und jetzt die Gretchenfrage Nr.1: Die Bauordnungen behandeln dieses Thema nicht eindeutig. Meines Wissens gibt es lediglich in NRW ein paar Aussagen dazu, so dass hier zumindest ein separater Flur vor dem Aufzug gefordert wird. In Brandenburg z.B. wird verlangt (nur Bauten nach BbgKPBauV), dass an einem notwendigen Flur direkt ein Aufzug liegend muss (ohne Vorraum!). Wie soll ich also in Zukunft mit diesem Thema umgehen, so dass ich gegenüber Bauherren und dem vorbeugenden Brandschutz rechtssicher argumentieren kann?
Wenn ich nach Meinung 1 verfahre, könnten z.B. in Wohnhäusern auch Aufzugsanlagen möglich sein, die direkt in einer Wohneinheit halten. Technisch ist das Problem, des unberechtigten Haltens in einer Wohnung durch einen Schlüsselschalter zu bewerkstelligen.
Eine weitere Gretchenfrage/Beispiel Nr.2 zu diesem Thema: In Brandenburg plane ich derzeit ein Altenpflegeheim. Nach der BbgKPBauV müssen je Geschoss zwei Brandabschnitte vorgesehen werden. Des weiteren fordert die Feuerwehr, dass in jedem Brandabschnitt ein Aufzug vorgesehen werden muß. Der Betreiber fordert, dass die Aufzuganlagen direkt nebeneinander liegen müssen. Also plane ich die Brandwand genau zwischen die beiden Aufzugschächte. Der Flur wird durch ein F90-Schiebetor abgetrennt. Nun liegt in jedem Brandabschnitt ein Aufzug. Folgende Probleme treten auf:
1. Im EG sind die Aufzüge Durchlader. Damit liegt eine Aufzugtür direkt im Verlauf der Brandwand. Ist das zulässig?
2. Die Aufzugschachttüren halten vom Schiebetor nicht die üblichen 2,5m Abstand ein. Ist das zulässig?
Ich bin gespannt auf Ihre Meinung und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Matthias Hambrock
