Wo kann man mehr erfahren welche aktuellen Vorschriften für Versammlungsräume gelten ?
Es sollen in einem 1978 gebauten Mehrfamiliemhaus zuvor als Ladenlokal / Arztpraxis genutze Räume als Treffpunkt für einen Verein mit über 50 Mitgliedern genutzt werden. Treffen dafür dann neue Vorschriften zu ? Die einzige Eingangstür geht z.B. bisher nach innen auf. Und die Fenster sind teilweise 1,20m hohe Kippfenster mit mittiger, horizontaler Kippachse. Wäre auch ein Kellerraum mit nur einem 40x80 cm großen Kellerfenster als Aufenthaltsraum nutzbar ??
Wir wollen uns noch nicht an das Bauamt wenden, ehe wir nicht eine ungefähre Vorstellung haben was auf uns zukommen könnte..
Brandschutzbestimmungen für Versammlungsräume
Hallo,
ich habe mal kurz die Google-Maschine angeworfen,
hier ein Link zur VStättVO
Bis 50 Personen gilt jedoch die die VStättVO noch nicht!
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau- und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen (Filmtheater), wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen;
2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher fasst;
3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5 000 Besucher fasst, Sportstätten für Rasenspiele, jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen oder Platzreihen angeordnet sind;
4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, mehr als 400 Besucher fassen; maßgebend hierbei ist die Benutzungsart, welche die größte
Besucherzahl zulässt. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege.
ich habe mal kurz die Google-Maschine angeworfen,
hier ein Link zur VStättVO
Bis 50 Personen gilt jedoch die die VStättVO noch nicht!
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau- und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen (Filmtheater), wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen;
2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher fasst;
3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5 000 Besucher fasst, Sportstätten für Rasenspiele, jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen oder Platzreihen angeordnet sind;
4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, mehr als 400 Besucher fassen; maßgebend hierbei ist die Benutzungsart, welche die größte
Besucherzahl zulässt. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege.
Grüße FH
Hallo!
Müßte ich als Brandschutzplaner hierfür etwas planen, würde ich die Sache nicht so auf die leichte Schulter nehmen und sagen: "VStättV gilt ja nicht."
Muß man sich schon individuell anschauen, z.B. wie lang ist der Fluchtweg in's Freie?
Bei direkter Ausgangstür in's Freie könnte man evtl. mit diesem einen Ausgang hinkommen.
Mit 50 Personen im Keller, und Fenstern 40x80cm hätte ich Bauchschmerzen (obwohl es sicher viele derartige Privatparty's gibt, aber dann bin ich dafür nicht verantwortlich!).
Man stelle sich vor: Kellerflur verraucht. Dann sitzen 50 Mann in der Falle! (einige Schlanke schaffen es vielleicht durch die Fenster.)
Josef Mayr empfiehlt in seinem Brandschutzatlas ab ca. 35 Personen an einen zweiten Ausgang zu denken. Würd ich hier absolut ins Auge fassen.
Und auch Rettungswegpiktogramme (nachleuchtend) über die beiden Ausgänge, auch wenn's erst übertrieben scheint.
Wenn bei der Silvesterparty Vorhänge oder sogar Kunststoffe Feuer fangen, kann es ganz schnell sein, daß man die Hand vor Augen nicht mehr sieht. Bei Feiern können Personen angetrunken sein (milde gesagt).
Vielleicht ja Berufskrankheit von mir, aber wenn man Verantwortung für andere hat, sorgt man vor ...
mfG und noch ein Gutes Neues Jahr
Michael Koeppen
Müßte ich als Brandschutzplaner hierfür etwas planen, würde ich die Sache nicht so auf die leichte Schulter nehmen und sagen: "VStättV gilt ja nicht."
Muß man sich schon individuell anschauen, z.B. wie lang ist der Fluchtweg in's Freie?
Bei direkter Ausgangstür in's Freie könnte man evtl. mit diesem einen Ausgang hinkommen.
Mit 50 Personen im Keller, und Fenstern 40x80cm hätte ich Bauchschmerzen (obwohl es sicher viele derartige Privatparty's gibt, aber dann bin ich dafür nicht verantwortlich!).
Man stelle sich vor: Kellerflur verraucht. Dann sitzen 50 Mann in der Falle! (einige Schlanke schaffen es vielleicht durch die Fenster.)
Josef Mayr empfiehlt in seinem Brandschutzatlas ab ca. 35 Personen an einen zweiten Ausgang zu denken. Würd ich hier absolut ins Auge fassen.
Und auch Rettungswegpiktogramme (nachleuchtend) über die beiden Ausgänge, auch wenn's erst übertrieben scheint.
Wenn bei der Silvesterparty Vorhänge oder sogar Kunststoffe Feuer fangen, kann es ganz schnell sein, daß man die Hand vor Augen nicht mehr sieht. Bei Feiern können Personen angetrunken sein (milde gesagt).
Vielleicht ja Berufskrankheit von mir, aber wenn man Verantwortung für andere hat, sorgt man vor ...
mfG und noch ein Gutes Neues Jahr
Michael Koeppen
Hallo Herr Koeppen,
da ist etwas missverstanden worden. Der Raum ( 12 qm ) im Keller soll nur als zusätzlicher Raum mal genutzt werden für ca. 10 Personen. Die anderen Räume ( fünf ) liegen im Erdgeschoss ( ca. 150 qm Grundfläche ) und haben die erwähnten Fenster von 1,20 x 1,20 mit mittiger, horizontaler Kippachse.. Allerdings hat der "Kellerraum" nur den Weg über eine Treppe nach oben und eben besagtes Fenster von 40x80 cm.
MfG
F. Hermann
da ist etwas missverstanden worden. Der Raum ( 12 qm ) im Keller soll nur als zusätzlicher Raum mal genutzt werden für ca. 10 Personen. Die anderen Räume ( fünf ) liegen im Erdgeschoss ( ca. 150 qm Grundfläche ) und haben die erwähnten Fenster von 1,20 x 1,20 mit mittiger, horizontaler Kippachse.. Allerdings hat der "Kellerraum" nur den Weg über eine Treppe nach oben und eben besagtes Fenster von 40x80 cm.
MfG
F. Hermann
...
noch als Ergänzung:
die Bauordnungen fordern ja auch immer zwei Rettungswege pro Nutzungseinheit. Zweifellos ist hier ein Versammlungsraum für 50 Personen als Nutzungseinheit zu sehen (anders als z.B. eine Wohnung, wo nun nicht jedes Zimmer einen zweiten Rettungsweg braucht, sondern z.B. ein anleiterbares bzw. als Ausstieg geeignetes Fenster für die gesamte Wohnung).
M. Koeppen
noch als Ergänzung:
die Bauordnungen fordern ja auch immer zwei Rettungswege pro Nutzungseinheit. Zweifellos ist hier ein Versammlungsraum für 50 Personen als Nutzungseinheit zu sehen (anders als z.B. eine Wohnung, wo nun nicht jedes Zimmer einen zweiten Rettungsweg braucht, sondern z.B. ein anleiterbares bzw. als Ausstieg geeignetes Fenster für die gesamte Wohnung).
M. Koeppen