BayBO art. 28 (2) Satz 2
Verfasst: Di 19.09.2023 17:23
Welche Auswirkungen hat dieser Satz im Art. 28 der BayBO, der scheinbar noch nicht lange in der BayBO steht?
Art. 28 BayBO behandelt die Brandwände
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; in diesen Fällen findet Art. 27 entsprechend Anwendung.
Im Satz 1 Nr. 1 steht:
1Brandwände sind erforderlich
1.als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
Meine Auslegung:
Jetzt nur noch F30 statt F60 und auch Ausführung in Holz möglich!
Wie seht ihr das und wann wende ich das an (Antrags-, Genehmigungs- oder Ausführungsdatum)???
brandsichere Grüße aus Franken
Art. 28 BayBO behandelt die Brandwände
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; in diesen Fällen findet Art. 27 entsprechend Anwendung.
Im Satz 1 Nr. 1 steht:
1Brandwände sind erforderlich
1.als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
Meine Auslegung:
Jetzt nur noch F30 statt F60 und auch Ausführung in Holz möglich!
Wie seht ihr das und wann wende ich das an (Antrags-, Genehmigungs- oder Ausführungsdatum)???
brandsichere Grüße aus Franken