Glaswand in erweiterten notwendigen Treppenraum

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BrandverhüterinLin
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Glaswand in erweiterten notwendigen Treppenraum

Beitragvon BrandverhüterinLin » Mo 20.06.2022 8:51

Hallo Leute,

der Bauherr will im Erdgeschoss zwischen Durchfahrt (nach Brandschutzkonzept: notwendigen Treppenraum) und einer kleinen Gewerbeeinheit (13m²) eine Glaswand.
Die Anforderung an die Wand ist Bauart Brandwand. Ich kann die Gallaswand nur F90 ausbilden, aber nicht der Widerstand gegen mechanische Belastung kann nicht gegeben werden. Ich muss eine ABweichugn schreiben und mir fällt die Begründung schwer.
Schutzziel: Keine Brand- oder Rauchbeanschlagung von der Gewerbeeinheit zum notwendigen Treppenraum.

Mit Kompensationen wie Nebellöschanlage würde es funktionieren. Diese sind aber sehr teuer. Kann man das auch anders begründen, dass diese Abweichung stattgegeben werden kann?
Skizze.JPG
Skizze zum erklärtem Sachverhalt. GK 5. Kein Sonderbaustatus. 5 NE.
Skizze.JPG (40.3 KiB) 14628 mal betrachtet


Vielen Dank
Lin

clammer
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Re: Glaswand in erweiterten notwendigen Treppenraum

Beitragvon clammer » Mi 22.06.2022 8:46

Guten Tag,

zunächst einmal einen Schritt zurück. Eine Abweichung wäre überhaupt nur dann möglich, "wenn sie [die Öffnungen (=Verglasung)] auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind."
Ich kann nicht erkennen, dass die Glaswand für die Nutzung erforderlich ist. Somit wären die Voraussetzungen für eine Abweichung schon gar nicht erfüllt.

Gruß
C. Lammer

BrandverhüterinLin
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Re: Glaswand in erweiterten notwendigen Treppenraum

Beitragvon BrandverhüterinLin » Mi 22.06.2022 10:13

Hallo Herr Lammer,

danke für Ihre Antwort.
Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Brandwand, sondern nur eine Bauart Brandwand. Nach § 35 BauO Bln Treppenräume steht das nicht.

Abweichung sind dazu da, um von der Bauordnung abzuweichen. Diese müssen entsprechend begründet und nachvollziehbar sein.

DIe Glaswand soll für natürliches Licht in der Gewerbeeinheit sorgen, damit diese nicht zu dunkel wird.

Liebe Grüße

clammer
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Re: Glaswand in erweiterten notwendigen Treppenraum

Beitragvon clammer » Do 23.06.2022 8:24

Der Gesetzgeber hat sich bei den Bauordnungen schon was gedacht. Darum kommt der "Paragraph mit der Brandwand" auch von den Treppenräumen. Und die Formulierung "Bauart Brandwand" hat ja auch ihren Sinn, sonst würde da "feuerbeständig" stehen". Die Unterschieden zwischen "Bauart Brandwand" und "Brandwand" bestehen hinsichtlich der Treppenräume im Wesentlichen auf den Entfall der Überdachführung und auf geringeren Anforderungen an die Abschlüsse, wobei bei den Treppenräumen die zulässigen Öffnungen bereits definiert sind.

Mir sind durchaus auch Treppenräume mit feuerbeständigen Verglasungen bekannt, jedoch selten mit solch großen, zusammenhängenden Flächen.

Zur Risikoeinschätzung reicht der Planausschnitt nicht aus. Diese kann und muss auch der Entwurfsverfasser bzw. der Brandschutzkonzeptersteller durchführen und verantworten. Dies gilt ebenso für ggf. notwendige Kompensationsmaßnahmen.

Gruß
C. Lammer