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einschränkung der Fluchtwegebreite

Verfasst: Do 27.06.2019 8:20
von Neher
Hallo zusammen,

als BSB in einem großen Produktionsbetrieb in Bayern wurde ich mit folgender Frage konfrontiert:
Wir stellen eine große Anlage um. Der Schaltschrank der Maschine grenzt an einem breiten Fluchtweg und stellt keine weitere Einschränkung dar. Wenn jedoch bei Reparaturen die Türen des Schaltschrankes geöffnet sind, ist der Fluchtweg verstellt und viel zu eng.

Meiner Meinung nach ist eine Einschränkung der Fluchtwegbreite auch in Ausnahmefälle nicht zulässig.
Ist das wirklich so? Gibt es Ausnahmen?
Ist es erlaubt wenn die Türen ganz zu entfernen sind und sich "nur" der Techniker im Fluchtweg aufhält ?

Wer kann mir hier Rechtssicher weiterhelfen ?

viele Grüße:
Fritz

Re: einschränkung der Fluchtwegebreite

Verfasst: Do 11.07.2019 13:23
von Rosskopf
Hallo Fritz,

das ist m. E. in der ASR A2.3 geregelt. Die Mindestbreiten müssen eingehalten werden. Lediglich, wenn die Türen 0,15 m breit sind, sind sie zu vernachlässigen. Ist es zu eng, so ist es nicht zulässig. Falls 20 Personen den Fluchtweg benützen würden, so ist eine Breite von mindestens 1 m erforderlich.

Viele Grüße
Siggi

Re: einschränkung der Fluchtwegebreite

Verfasst: Do 02.04.2020 13:15
von Neher
Hallo Siggi,

danke hat mir geholfen.
Dem eigenen Fachpersonal wird ja nicht geglaubt. Immer gut wenn dann ein Bericht aus einem Fachforum zur Argumentation greifbar ist.

Grüße:
Fritz