einschränkung der Fluchtwegebreite
Verfasst: Do 27.06.2019 8:20
Hallo zusammen,
als BSB in einem großen Produktionsbetrieb in Bayern wurde ich mit folgender Frage konfrontiert:
Wir stellen eine große Anlage um. Der Schaltschrank der Maschine grenzt an einem breiten Fluchtweg und stellt keine weitere Einschränkung dar. Wenn jedoch bei Reparaturen die Türen des Schaltschrankes geöffnet sind, ist der Fluchtweg verstellt und viel zu eng.
Meiner Meinung nach ist eine Einschränkung der Fluchtwegbreite auch in Ausnahmefälle nicht zulässig.
Ist das wirklich so? Gibt es Ausnahmen?
Ist es erlaubt wenn die Türen ganz zu entfernen sind und sich "nur" der Techniker im Fluchtweg aufhält ?
Wer kann mir hier Rechtssicher weiterhelfen ?
viele Grüße:
Fritz
als BSB in einem großen Produktionsbetrieb in Bayern wurde ich mit folgender Frage konfrontiert:
Wir stellen eine große Anlage um. Der Schaltschrank der Maschine grenzt an einem breiten Fluchtweg und stellt keine weitere Einschränkung dar. Wenn jedoch bei Reparaturen die Türen des Schaltschrankes geöffnet sind, ist der Fluchtweg verstellt und viel zu eng.
Meiner Meinung nach ist eine Einschränkung der Fluchtwegbreite auch in Ausnahmefälle nicht zulässig.
Ist das wirklich so? Gibt es Ausnahmen?
Ist es erlaubt wenn die Türen ganz zu entfernen sind und sich "nur" der Techniker im Fluchtweg aufhält ?
Wer kann mir hier Rechtssicher weiterhelfen ?
viele Grüße:
Fritz