Kennzeichnung Rauch und Brandschutztüren
Verfasst: Di 17.01.2017 17:39
Hallo zusammen,
dass Rauch- und Brandschutztüren nicht aufgekeilt oder sonstwie aoffengehalten werden dürfen (mit Ausnahme durch zugelassenen Offenhaltungssystem, die im Brandfall die Tür automatisch schließen) ist klar.
Nun hat man mir aber die Frage gestellt, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Türen den wohlbekannten Aufkleber "Brandschutztür - immer geschlossen halten, verkeilen, festbinden o.ä verboten" haben müssen. Habe mir da eigentlich noch nie Gedanken darüber gemacht. Für mich gehören die Aufkleber automatisch auf solche Türen
.
Bin bei meiner Suche leider nicht wirklich schlauer geworden. Die DIN 4066 regelt ja nur wie das Schild auszusehen hat. DIN 4102–5 regelt die Kriterien (Feuerwiderstand, Zulassungsbescheid, Typenschild etc).
Nun stellt sich mir die Frage ob überhaupt ein solches Schild auf den Türen sein muss oder ob das tatsächlich nur ein "Nice to have" ist.
Gruß
Starkiller
dass Rauch- und Brandschutztüren nicht aufgekeilt oder sonstwie aoffengehalten werden dürfen (mit Ausnahme durch zugelassenen Offenhaltungssystem, die im Brandfall die Tür automatisch schließen) ist klar.
Nun hat man mir aber die Frage gestellt, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Türen den wohlbekannten Aufkleber "Brandschutztür - immer geschlossen halten, verkeilen, festbinden o.ä verboten" haben müssen. Habe mir da eigentlich noch nie Gedanken darüber gemacht. Für mich gehören die Aufkleber automatisch auf solche Türen

Bin bei meiner Suche leider nicht wirklich schlauer geworden. Die DIN 4066 regelt ja nur wie das Schild auszusehen hat. DIN 4102–5 regelt die Kriterien (Feuerwiderstand, Zulassungsbescheid, Typenschild etc).
Nun stellt sich mir die Frage ob überhaupt ein solches Schild auf den Türen sein muss oder ob das tatsächlich nur ein "Nice to have" ist.
Gruß
Starkiller