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Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Do 08.10.2015 14:17
von milan
Brandschutz für Bürocontainer

> Aufstellen an eine Außenwand eines Industrielagergebäudes

Gibt es brandschutzrechtliche Auflagen zum Abstand an das Gebäude (Sicherheitskategorie K 2) bzw. der brandschutztechnischen Ausstattung des Bürocontainers ?

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Mo 12.10.2015 16:04
von clammer
Ja, Mindestabstand nach der Bauordnung ihres Bundeslandes (in der Regel 5 m).
Allerdings könne auch in der Baugenehmigung Punkte sein, die zu beachten sind. Deshalb sicherheitshalber auch dort nachschauen.

Für die Container gilt die Bauordnung ihres Bundeslandes.

Gruß
C. Lammer

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Di 13.10.2015 22:30
von Frutti
Neben dem baulichen Brandschutz ist vor allem zu beachten, daß Rettungswege in genügender Zahl und Fluchtwegkennzeichnungen vorhanden sind. Denn bis die Feuerwehr kommt, müssen sich die im Container befindlichen Personen selbst retten.

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Mo 27.08.2018 15:02
von shumway
Gilt das auch für Baustellen-Container?

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Di 28.08.2018 7:23
von THE
shumway hat geschrieben:Gilt das auch für Baustellen-Container?


In der ASR A2.2 steht:
8. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Die Anforderungen in den Punkten 5.2 und 7.3 gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten.

D.h. für Baucontainer müssen ebenfalls Feuerlöscher und Brandschutzhelfer vorgehalten werden.

In der ASR A2.3 steht:
10. Ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) ...
(2) Die Anforderungen in den Punkten 5 und 6 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Fluchtwege können dann auch über temporäre Verkehrswege führen, z. B. Gerüste oder Anlegeleitern.

Also ist man mit den Flucht- und Rettungswegen wieder bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung.

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Di 08.09.2020 8:27
von Brandschutzflo
Guten Morgen,

ich habe ein ähnliches Problem, verstehe die ganze Lage aber nicht vollständig.

Wir planen einen Bürocontainer für Testzwecke an unser Werk zu setzen. Darin soll ein Pförter sitzen und auch alle ankommenden Gäste/Fremdhandwerker schulen. Das ganze ist begrenzt auf ein halbes Jahr.

Jetzt gibt es ja grundsätzlich zwei Fragestellungen:

1. Brauchen wir für die Aufstellung eine Baugenehmigung?

2. Was ist brandschutztechnisch zu beachten?
- Darf der Container unmittelbar am Gebäude stehen?

Ich finde keine klare Aussage zum Abstand von 5 m.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Mi 09.09.2020 8:37
von THE
Brandschutzflo hat geschrieben:
1. Brauchen wir für die Aufstellung eine Baugenehmigung?


Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einen ersten Überblick gibt es unter https://www.containerbasis.de/baugenehmigung/
Gerade aufgrund der erwähnten zeitlich befristeten Nutzung kann es sein, dass hier nur von einem fliegenden Bau ausgegangen werden kann. Das muss aber mit der örtlichen Baubehörde abgeklärt werden.

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Fr 18.09.2020 10:09
von RKo
Ob der Container unmittelbar am Gebäude stehen darf, hängt vom Gebäude bzw. insbesondere der Ausführung der Aussenwand (und ggfs. Dachanschluss/Überstand) ab:

Auf Basis MIndBau:

...Lagerung brennbarer Stoffe...an Aussenwänden...nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 6m, wenn Aussenwand aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht
- 3m, wenn Aussenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht

darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor der Aussenwand ohne Abstand zulässig, wenn
- die Aussenwand einschiesslich ihrer Öffnungsverschlüsse mindestens fb und aus nichtbrennbaren Baustoffen, oder
- ...das ist komplizierter und relevant, falls der Brandschutznachweis über Abschnitt 7 geführt wurde....

bleibt noch zu betrachten, der Abstand zur Grundstücksgrenze

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: So 18.10.2020 13:52
von Laschinsky
Einspruch: Ein Büro- bzw. Baucontainer ist - anders als Bauschuttcontainer -- keine Anlagerung brennbarer Stoffe. Er ist als eigenständiges Gebäude mit Aufenthaltsräumen zu bewerten -- auch wenn er nur provisorisch aufgestellt und kurzfristig genutzt wird (fliegende Bauten). Für die Aufstellung von Containern mit Aufenthaltsräumen ist daher ein Bauantrag nach LBO zu stellen. Dabei gelten die Abstandsflächen entsprechend der Höhe des Gebäudes (i.d.R. ist das Gebäude höher als der Container, sonst gilt es andersherum). Es können aber auch Abweichungen z.B. von den Abstandsregeln beantragt und genehmigt werden.

Viele Grüße!

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Mo 19.10.2020 6:44
von Brandschutzflo
Laschinsky hat geschrieben:Dabei gelten die Abstandsflächen entsprechend der Höhe des Gebäudes (i.d.R. ist das Gebäude höher als der Container, sonst gilt es andersherum).


Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten! Das ist sehr hilfreich.

@Laschinsky: Wo finde denn die Angaben zu Abstandsflächen entsprechend der Gebäudehöhe?

Re: Brandschutz für Bürocontainer

Verfasst: Mo 19.10.2020 10:11
von Laschinsky
Hallo,

die Abstandsflächen werden durch das jeweilige Landesbaurecht beschrieben. Referenz ist § 6 Abstandsflächen, Abstände der MBO: "Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen..." Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe* und weiter: "Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m."

* Dabei ist die Wandhöhe H das senkrecht zur Wand gemessene Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Für Dachaufbauten gilt eentsprechendes.

Die Aufstellung von Büro- oder Baustellencontainern ist genehmigungspflichtig. Im Bauantrag müssen auch die erforderlichen Bauabstände durch den Bauvorlageberechtigten nachgewiesen werden.

Viele Grüße!