Notwendiger Flur - Möbelierung, Baustoffklasse B1
Verfasst: Di 24.03.2015 21:46
Hallo,
ich habe eine Frage zu einem notwendigen Flur in einem Bürogebäude.
Im notwendigen Flur sollen dauerhaft Stehtische und hohe Stühle der Baustoffklasse B1 stehen.
Die Fluchtwegbreite von 1,25m wird trotzdem eingehalten.
In der niedersächsischen Bauordnung steht:
Sofern Rettungswege über diese Flure führen, handelt es sich um notwendige Flure (§ 36). Sie müssen so ausgebildet sein, dass sie ausreichend lange Schutz gegen Feuer, Rauch und strahlende Wärme bieten.
In der Durchführungsverordnung §17 steht:
In notwendigen Fluren müssen:
1. Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Zu der Möblierung sagt steht dort nichts.
Es besteht natürlich die Vermutung, wenn der die Durchführungsverordnung immer nichtbrennbare Baustoffen
fordert, auch die o.g. B1-Möblierung nicht zulässig ist.
Wie ist die Fachmeinung zu der o.g. Möblierung in einem notwendigen Flur?
Ist die Aufstellung zulässig?
Gruß
Enzo
ich habe eine Frage zu einem notwendigen Flur in einem Bürogebäude.
Im notwendigen Flur sollen dauerhaft Stehtische und hohe Stühle der Baustoffklasse B1 stehen.
Die Fluchtwegbreite von 1,25m wird trotzdem eingehalten.
In der niedersächsischen Bauordnung steht:
Sofern Rettungswege über diese Flure führen, handelt es sich um notwendige Flure (§ 36). Sie müssen so ausgebildet sein, dass sie ausreichend lange Schutz gegen Feuer, Rauch und strahlende Wärme bieten.
In der Durchführungsverordnung §17 steht:
In notwendigen Fluren müssen:
1. Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Zu der Möblierung sagt steht dort nichts.
Es besteht natürlich die Vermutung, wenn der die Durchführungsverordnung immer nichtbrennbare Baustoffen
fordert, auch die o.g. B1-Möblierung nicht zulässig ist.
Wie ist die Fachmeinung zu der o.g. Möblierung in einem notwendigen Flur?
Ist die Aufstellung zulässig?
Gruß
Enzo