Eine Frage zu folgender Situation: Im Keller eines Studentenwohnheims gibt es einen Aufenthaltsraum für den also zwei Rettungswege vorhanden sein müssten. Nach §17 LBO NRW dürfen diese innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Nun ist der zweite Rettungsweg aber nur erreichbar nachdem man am Ende des Flurs ca 4m durch das notwendige Treppenhaus muss (DUrchgang - die Treppe selbst muss nicht benutzt werden, da am Ende des FLuchtwegs noch eine zweite Treppe ist) Ist das so zulässig?
Falls nicht: Die einfachste Lösung scheint mir zu sein, an der gelb eingezeichneten Stelle einen Durchbruch zu machen, richtig? Dort ist bis jetzt auf der anderen Seite der Wand nur eine kleine Abstellkammer.
