G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fenster
Verfasst: Do 18.09.2014 8:40
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich diskutiere gerade mit dem TÜV Süd, ob für ein Wohnraumfenster neben einem notwendigen Treppenhaus in der G-Kl. IV ein Abstand vorgeschrieben ist, oder nicht. Der TÜV hat meine geplante Ausführung bemängelt, das Brandschutzkonzept wurde in meinem Büro erstellt. In meiner Skizze s. Anlage Brandschutz.pdf ist der Abstand des Fensters 31,5 cm, das ist zwar knapp, keine Frage.... Die Tr.-Hs Wand ist keine Brandwand. Der TÜV behauptet,
dass die Fenster untereinander einen Abstand von 2,5 m haben müssen bzw. soll auch die 120° Regelung eingehalten werden oder das Tr.hs. Fenster in E30 ausführen oder aber ich hole bei der Branddirektion München eine isolierte Befreiung ein oder der Ersteller des Brandschutzkonzept erklärt, dass diese Ausführung in Ordnung ist. Ich behaupte nun, dass die 2,5 m keine Vorschrift für diesen Fall ist, denn Regelungen dazu finde ich erst ab G-Kl. V, und somit kann ich auch keine isolierte Befreiung beantragen. Wiederum kann ich nicht den Umkehrschluss ziehen, wenn nachgewiesen wurde, dass bei einem Abstand von 2,5 keine Brandauswirkungen mehr auf benachbarte Fenster zu erwarten sind. Diesen Satz finde ich im Zusammenhang mit der 5 m Regelung der G-Kl. V. Eine weitere Regelung habe ich gefunden bei der Stadt Hamburg, ich zitiere:
Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen
Die Außenwände des Treppenraums müssen so ausgebildet sein, dass sie infolge eines Brandes in benachbarten Räumen ihren Raumabschluss nicht verlieren und der Treppenraum unter Berücksichtigung der Isolationswirkung der Außenwand passierbar bleibt.
In Außenwänden vorspringender Treppenräume können Isolierverglasungen ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand vorgesehen werden, wenn:
- sie außerhalb eines 5 m-Brandausstrahlungsbereichs unter 120° angeordnet sind und (s. Bild 2)
- eine Scheibe der Isolierverglasung (entweder innere oder äußere Scheibe) der Treppenraumaußenwand mit Verbundsicherheitsglas (VSG aus mind. 2 * 4 mm ESG nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 11.8) ausgeführt wird.
Andernfalls ist eine F30- (EI30-)Verglasung vorzusehen.
Beim Tragsicherheitsnachweis der Verglasungen sind die technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten und gegen Absturz sichernden Verglasungen gem. Liste der Technischen Baubestimmungen, lfd. Nr. 2.6.6 bzw. 2.6.7 zu beachten.
Wiederum aber hier ohne Angabe der G-Kl. und m. E. eine interne Regelung der Stadt Hamburg
Wie bekomme ich nun diesen Mangel aus dem TÜV Protokoll, ohne das ich was ändere? Der Bautenstand ist -kurz vor Rohbaufertigstellung-
Freue mich auf Ihre Meinungen
Gerald Kraus
ich diskutiere gerade mit dem TÜV Süd, ob für ein Wohnraumfenster neben einem notwendigen Treppenhaus in der G-Kl. IV ein Abstand vorgeschrieben ist, oder nicht. Der TÜV hat meine geplante Ausführung bemängelt, das Brandschutzkonzept wurde in meinem Büro erstellt. In meiner Skizze s. Anlage Brandschutz.pdf ist der Abstand des Fensters 31,5 cm, das ist zwar knapp, keine Frage.... Die Tr.-Hs Wand ist keine Brandwand. Der TÜV behauptet,
dass die Fenster untereinander einen Abstand von 2,5 m haben müssen bzw. soll auch die 120° Regelung eingehalten werden oder das Tr.hs. Fenster in E30 ausführen oder aber ich hole bei der Branddirektion München eine isolierte Befreiung ein oder der Ersteller des Brandschutzkonzept erklärt, dass diese Ausführung in Ordnung ist. Ich behaupte nun, dass die 2,5 m keine Vorschrift für diesen Fall ist, denn Regelungen dazu finde ich erst ab G-Kl. V, und somit kann ich auch keine isolierte Befreiung beantragen. Wiederum kann ich nicht den Umkehrschluss ziehen, wenn nachgewiesen wurde, dass bei einem Abstand von 2,5 keine Brandauswirkungen mehr auf benachbarte Fenster zu erwarten sind. Diesen Satz finde ich im Zusammenhang mit der 5 m Regelung der G-Kl. V. Eine weitere Regelung habe ich gefunden bei der Stadt Hamburg, ich zitiere:
Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen
Die Außenwände des Treppenraums müssen so ausgebildet sein, dass sie infolge eines Brandes in benachbarten Räumen ihren Raumabschluss nicht verlieren und der Treppenraum unter Berücksichtigung der Isolationswirkung der Außenwand passierbar bleibt.
In Außenwänden vorspringender Treppenräume können Isolierverglasungen ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand vorgesehen werden, wenn:
- sie außerhalb eines 5 m-Brandausstrahlungsbereichs unter 120° angeordnet sind und (s. Bild 2)
- eine Scheibe der Isolierverglasung (entweder innere oder äußere Scheibe) der Treppenraumaußenwand mit Verbundsicherheitsglas (VSG aus mind. 2 * 4 mm ESG nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 11.8) ausgeführt wird.
Andernfalls ist eine F30- (EI30-)Verglasung vorzusehen.
Beim Tragsicherheitsnachweis der Verglasungen sind die technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten und gegen Absturz sichernden Verglasungen gem. Liste der Technischen Baubestimmungen, lfd. Nr. 2.6.6 bzw. 2.6.7 zu beachten.
Wiederum aber hier ohne Angabe der G-Kl. und m. E. eine interne Regelung der Stadt Hamburg
Wie bekomme ich nun diesen Mangel aus dem TÜV Protokoll, ohne das ich was ändere? Der Bautenstand ist -kurz vor Rohbaufertigstellung-
Freue mich auf Ihre Meinungen
Gerald Kraus