G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fenster

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Gerald Kraus

G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fenster

Beitragvon Gerald Kraus » Do 18.09.2014 8:40

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich diskutiere gerade mit dem TÜV Süd, ob für ein Wohnraumfenster neben einem notwendigen Treppenhaus in der G-Kl. IV ein Abstand vorgeschrieben ist, oder nicht. Der TÜV hat meine geplante Ausführung bemängelt, das Brandschutzkonzept wurde in meinem Büro erstellt. In meiner Skizze s. Anlage Brandschutz.pdf ist der Abstand des Fensters 31,5 cm, das ist zwar knapp, keine Frage.... Die Tr.-Hs Wand ist keine Brandwand. Der TÜV behauptet,
dass die Fenster untereinander einen Abstand von 2,5 m haben müssen bzw. soll auch die 120° Regelung eingehalten werden oder das Tr.hs. Fenster in E30 ausführen oder aber ich hole bei der Branddirektion München eine isolierte Befreiung ein oder der Ersteller des Brandschutzkonzept erklärt, dass diese Ausführung in Ordnung ist. Ich behaupte nun, dass die 2,5 m keine Vorschrift für diesen Fall ist, denn Regelungen dazu finde ich erst ab G-Kl. V, und somit kann ich auch keine isolierte Befreiung beantragen. Wiederum kann ich nicht den Umkehrschluss ziehen, wenn nachgewiesen wurde, dass bei einem Abstand von 2,5 keine Brandauswirkungen mehr auf benachbarte Fenster zu erwarten sind. Diesen Satz finde ich im Zusammenhang mit der 5 m Regelung der G-Kl. V. Eine weitere Regelung habe ich gefunden bei der Stadt Hamburg, ich zitiere:

Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen

Die Außenwände des Treppenraums müssen so ausgebildet sein, dass sie infolge eines Brandes in benachbarten Räumen ihren Raumabschluss nicht verlieren und der Treppenraum unter Berücksichtigung der Isolationswirkung der Außenwand passierbar bleibt.

In Außenwänden vorspringender Treppenräume können Isolierverglasungen ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand vorgesehen werden, wenn:

- sie außerhalb eines 5 m-Brandausstrahlungsbereichs unter 120° angeordnet sind und (s. Bild 2)

- eine Scheibe der Isolierverglasung (entweder innere oder äußere Scheibe) der Treppenraumaußenwand mit Verbundsicherheitsglas (VSG aus mind. 2 * 4 mm ESG nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 11.8) ausgeführt wird.

Andernfalls ist eine F30- (EI30-)Verglasung vorzusehen.

Beim Tragsicherheitsnachweis der Verglasungen sind die technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten und gegen Absturz sichernden Verglasungen gem. Liste der Technischen Baubestimmungen, lfd. Nr. 2.6.6 bzw. 2.6.7 zu beachten.

Wiederum aber hier ohne Angabe der G-Kl. und m. E. eine interne Regelung der Stadt Hamburg

Wie bekomme ich nun diesen Mangel aus dem TÜV Protokoll, ohne das ich was ändere? Der Bautenstand ist -kurz vor Rohbaufertigstellung-
Freue mich auf Ihre Meinungen

Gerald Kraus
Dateianhänge

[Die Dateierweiterung pdf wurde deaktiviert und kann nicht länger angezeigt werden.]

[Die Dateierweiterung pdf wurde deaktiviert und kann nicht länger angezeigt werden.]


clammer
Beiträge: 607
Registriert: Di 29.07.2003 16:39

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon clammer » Do 18.09.2014 17:13

Hallo Herr Kraus,

der Sachverhalt ist nicht eindeutig, weil die Formulierung "im Brandfall nicht gefährdet" in der Bauordnung nicht weiter definiert wird.
Insofern sind die Aussagen des TÜV ebenso Interpretationen wie die aus Hamburg.
Das heißt aber im Umkehrschluss, dass Sie nun am Zug sind, die "Nichtgefährdung" nachzuweisen.

Damit hätte ich, zumindest nach der Planlage, aber meine Schwierigkeiten, da es ja nicht um einen Situation Fenster - Fenster geht, sondern um den Zugang zum Treppenraum.

Ein Kompromiss könnte zum Beispiel eine F30-Festverglasung sein, darüber (über ca. 1,8 m) sitzt dann ein öffenbares Fenster zur Lüftung (wenn dies konstruktiv geht).

Gruß
C. Lammer

Gerald Kraus

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon Gerald Kraus » Fr 19.09.2014 4:24

Hallo Herr Lammer,

genau das ist der Punkt, Es ist nicht genau definiert, ein Sachverständiger bemängelt was, weil er im Internet oder sonst wo was gelesen hat, und schon gibt es Diskussionen. Lösen kann ich das Problem immer, durch F30 Verglasung, durch Festverglasung, hab ja auch noch einen Rauchabzug im 4.OG.
Aber damit gebe ich dem SV doch schon wieder recht....Und das will ich nicht. Dann wird so ein Protokoll ja endlos, wenn der SV in Gesetze irgendwas rein interpretiert.

clammer
Beiträge: 607
Registriert: Di 29.07.2003 16:39

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon clammer » Fr 19.09.2014 8:17

So einfach ist es aber auch nicht.

Gemäß Artikel 33 Absatz 4 ByaBO besteht eine Ausnahme nur dann, wenn die Außenwände des Treppenraums "aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können."
Den Tatbestand "im Brandfall nicht gefährdet" müssen Sie im Brandschutzkonzept plausibel erläutern; darauf hat ja wohl auch der TÜBV hingewiesen:
der Ersteller des Brandschutzkonzept erklärt, dass diese Ausführung in Ordnung ist.


Was mir nicht so ganz klar ist, wer hier welche Rolle spielt und welchen Rechtsstatus das Brandschutzkonzept hat.

Allerdings ist auch ein Aussage des TÜV falsch; Befreiungen (Abweichungen) von materiellen Anfoderungen der Bauordnung können nur im Genehmigungsverfahren durch die zuständige Baubehörde erteilt werden - und nicht durch die Feuerwehr.

Gruß
C. Lammer

Gerald Kraus

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon Gerald Kraus » Fr 19.09.2014 12:44

Da haben Sie recht, hier war meine Aussage falsch, die Ausnahme muss natürlich bei der LBK beantragt werden, weil bei G Kl IV nur die TG von der Branddirektion geprüft wurde, der Rest liegt im Verantwortungsbereich meines Mitarbeiters der das Brandschutzkonzept erstellt hat. Ich bin der Planfertiger.

Wiederum wurde im Konzept auf diese Situation gar nicht explizit eingegangen, denn es widerspricht ja keine Vorgaben. Ich hab ja mit der Branddirektion auch schon telefoniert, der hat mich auch gefragt, auf welcher Grundlage der Mangel basiert. Wenn ich gegen die Brandschutzverordnung plane, kann ich u. U eine isolierte Befreiung bei der LBK beantragen, aber welche Bestimmung halte ich denn nicht ein?

Plausible Erklärung....genau, das ist es, was ich hier suche.

Ferdinand

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon Ferdinand » Fr 17.10.2014 13:56

Hier meine Sicht zu Ihrem Fall:
Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile
......
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch-feuerhemmend und
....
sein. 2Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. ......

demnach sind die Wände von Treppenräumen F6o+M auszuführen. Im Bereich der Außenwände sind keine Maßnahmen erforderlich, sofern die Außenwände nicht durch anschliessende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können.

Dieser Gesetzes-Passus bezieht sich konkret auf ungeschützte Öffnungen im Bereich zu Aussenwänden von Treppenräumen. Die Formulierung des Hamburger Bauprüfdiensts hat sich hierbei etabliert, wie auch eine Regelung mit 2.50 m analog zu Brandwänden (dort mit der 5m Regel).

Ihre Ausführung weicht hierbei ab. Ich halte es für eine Abweichung zur Vorgabe aus Art.33.

Ich löse derartige Ausführungen mit der Begründung der angrenzenden Nutzung hier etwa als Bad-Nutzung, die keine bedeutende Wärmestrahlungen auf die Aussenfassade erwarten lassen. die Gefahr der Rauchausbreitung ggf. über offene Fenster /Bad und Treppenraum) wären hier nicht als Schutzziel zu betrachten, da eine Verrauchung des Treppenraums grundsätzlich schon allein über die inneren Türen zu Wohnungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Gerald Kraus

Re: G-kl IV über Eck, Abstand Wo-raum.-Fenster- Tr.-hs.-Fens

Beitragvon Gerald Kraus » Fr 17.10.2014 14:10

Hallo Ferdinand,

vielen Dank für Deine Antwort, so ähnl. hat es mir in der Zwischenzeit nun auch die Branddirektion München mündl. mitgeteilt, bekomme aber auch noch eine schriftl. Stellungnahme. Das Ergebnis teile ich dann hier mit.