Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Interpretation des Anleiterns. Ist im §5 SächsBO "Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken" der Satz
"Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen."
so interpretierbar, daß bei einem bodentiefen Fenster, welches sich bis zum Boden öffnen läßt, auch in der Höhe des Fußbodens angeleitert werden kann?
(...um die Zu- oder Durchfahrt zu vermeiden, wenn der Fußboden in 8 m Höhe liegt.)
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Anleitern am bodentiefen Fenster
Re: Anleitern am bodentiefen Fenster
Leider nein,
die 8 m ergeben sich aus 7 m-Fußbodenhöhe + 1 m Brüstungshöhe.
Über dieser Höhe wird ein Hubrettungsfahrzeug benötigt.
Dies sind Bemessungsgrößen.
Bodentiefe Fenster sind auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften so nicht realisierbar, weil sie eine Absturzsicherung benötigen.
Gruß
C. Lammer
die 8 m ergeben sich aus 7 m-Fußbodenhöhe + 1 m Brüstungshöhe.
Über dieser Höhe wird ein Hubrettungsfahrzeug benötigt.
Dies sind Bemessungsgrößen.
Bodentiefe Fenster sind auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften so nicht realisierbar, weil sie eine Absturzsicherung benötigen.
Gruß
C. Lammer
Re: Anleitern am bodentiefen Fenster
Vielen Dank erst einmal.
Ich bin davon ausgegangen, daß vor dem bodentiefen Fenster eine Absturzsicherung ist. Da diese jedoch sehr schmal ist, könnte man bequem darüber steigen und es wäre nicht erforderlich, daß die Leiter am oberen Ende der Absturzsicherung endet, sondern am unteren Ende würde reichen...
Ich bin davon ausgegangen, daß vor dem bodentiefen Fenster eine Absturzsicherung ist. Da diese jedoch sehr schmal ist, könnte man bequem darüber steigen und es wäre nicht erforderlich, daß die Leiter am oberen Ende der Absturzsicherung endet, sondern am unteren Ende würde reichen...