Sicherstellung des 2. Rettungsweges mit der Schiebleiter
Verfasst: Fr 24.01.2014 12:36
Hallo zusammen,
ich befasse mich gerade mit der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr und bin in dieser Sache auf der Suche noch einigen Informationen.
In NRW sah die Bauordnung die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis zu 5 Vollgeschossen an. Das heißt die anleiterbare Stelle konnte bis 12 m liegen. Diese Regelung galt bis zur Änderung der Bauordnung im Jahre 1984. Somit haben wir noch viele Objekte mittlerer Höhe, bei welchen der 2. Rettungsweg noch über die Schiebleiter sichergestellt wird, da diese Gebäude in der Regel Bestandsschutz genießen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Wie ist die Situation in andern Bundesländern, gibt es Länder in denen diese beschriebene Situation durch Änderung der jeweiligen Bauordnung auch vorhanden ist?
Danke für die Hilfe.
ich befasse mich gerade mit der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr und bin in dieser Sache auf der Suche noch einigen Informationen.
In NRW sah die Bauordnung die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis zu 5 Vollgeschossen an. Das heißt die anleiterbare Stelle konnte bis 12 m liegen. Diese Regelung galt bis zur Änderung der Bauordnung im Jahre 1984. Somit haben wir noch viele Objekte mittlerer Höhe, bei welchen der 2. Rettungsweg noch über die Schiebleiter sichergestellt wird, da diese Gebäude in der Regel Bestandsschutz genießen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Wie ist die Situation in andern Bundesländern, gibt es Länder in denen diese beschriebene Situation durch Änderung der jeweiligen Bauordnung auch vorhanden ist?
Danke für die Hilfe.