Fluchtweg im Treppenhaus
Verfasst: Mo 15.10.2012 10:37
Hallo zusammen,
Ich hätte mal eine Frage:
In einem denkmalgeschützten Haus in Berlin befindet sich ein Treppenhaus, dass tagsüber für 12 Stunden für jeden frei zugänglich ist. Dies liegt daran, dass das Treppenhaus in einem Durchgang von der Straße zu dem Hinterhof des Hauses liegt und das Tor zur Straße zwischen 8 und 20 Uhr offen steht, damit Passanten zwei im Hinterhof liegende Geschäfte erreichen können. Von dem Treppenhaus gehen Mietwohnungen und Büros ab.
Nun hat sich eine Drogenszene herausgebildet und das tagsüber frei zugängliche Treppenhaus wird u.a. zum Konsum von Drogen missbraucht. Neben Drogenutensilien (Spritzen, Alupapierchen) hat der Vermieter auch ab und an menschliche Fäkalien zu entfernen. Sinnvoll wäre es, ein kleines Törchen vor der ersten Etage auf den Treppenabsatz einzubauen, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, wie es benachbarte Häuser getan haben.
Hiergegen wird eingewendet, dass dies aus Brandschutzgründen nicht zulässig sei, da dann der Fluchtweg versperrt sei. Zwar hätten die Nachbarhäuser solche Tor installiert, jedoch hätten diese auch kein großes Tor zur Straße, weshalb dies zulässig sei. Ich frage mich, ob bei einem 12 von 24 Stunden geöffneten Tor man davon sprechen kann, dass ein Tor vorhanden ist. Im Übrigen frage ich mich, aus welcher Vorschrift sich ergibt, dass das zusätzliche Montieren eines solchen (niedrigen und leicht von innen zu öffnenden Tores zur Gefahrenabwehr) unzulässig ist und ob dies überhaupt stimmt.
Danke für Meinungen im Voraus.
VG
MK
Ich hätte mal eine Frage:
In einem denkmalgeschützten Haus in Berlin befindet sich ein Treppenhaus, dass tagsüber für 12 Stunden für jeden frei zugänglich ist. Dies liegt daran, dass das Treppenhaus in einem Durchgang von der Straße zu dem Hinterhof des Hauses liegt und das Tor zur Straße zwischen 8 und 20 Uhr offen steht, damit Passanten zwei im Hinterhof liegende Geschäfte erreichen können. Von dem Treppenhaus gehen Mietwohnungen und Büros ab.
Nun hat sich eine Drogenszene herausgebildet und das tagsüber frei zugängliche Treppenhaus wird u.a. zum Konsum von Drogen missbraucht. Neben Drogenutensilien (Spritzen, Alupapierchen) hat der Vermieter auch ab und an menschliche Fäkalien zu entfernen. Sinnvoll wäre es, ein kleines Törchen vor der ersten Etage auf den Treppenabsatz einzubauen, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, wie es benachbarte Häuser getan haben.
Hiergegen wird eingewendet, dass dies aus Brandschutzgründen nicht zulässig sei, da dann der Fluchtweg versperrt sei. Zwar hätten die Nachbarhäuser solche Tor installiert, jedoch hätten diese auch kein großes Tor zur Straße, weshalb dies zulässig sei. Ich frage mich, ob bei einem 12 von 24 Stunden geöffneten Tor man davon sprechen kann, dass ein Tor vorhanden ist. Im Übrigen frage ich mich, aus welcher Vorschrift sich ergibt, dass das zusätzliche Montieren eines solchen (niedrigen und leicht von innen zu öffnenden Tores zur Gefahrenabwehr) unzulässig ist und ob dies überhaupt stimmt.
Danke für Meinungen im Voraus.
VG
MK