Trennwand gem. § 30 BauONW
Verfasst: Di 13.03.2012 12:46
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Frage stelle ich ein:
Gemäß Baugenehmigung ist eine feuerhemmende (F 30) Trennwand erforderlich. Dürfen hier Leitungen ohne weitere Abschottungsmaßnahmen durchgeführt werden? Hier Entwässerung DN 100 sowie verschiedene Elektrokabel. Vielen Dank für die Unterstützung.
Gemäß Baugenehmigung ist eine feuerhemmende (F 30) Trennwand erforderlich. Dürfen hier Leitungen ohne weitere Abschottungsmaßnahmen durchgeführt werden? Hier Entwässerung DN 100 sowie verschiedene Elektrokabel. Vielen Dank für die Unterstützung.