Tiefgarage Rettungswege
Verfasst: Mo 06.02.2012 17:50
Hallo liebe Foren-Mitglieder,
zur Garagenverodnung habe ich bezüglich des ersten und zweiten Rettungsweges folgende Frage:
Der Gesetzgeber führt in der Garagenverordnung in § 9 Rettungswege Abs. 1 und Abs. 2 aus:
„(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs.3 LBO haben....“
„(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein..."
D.h., dass in einer Tiefgarage mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, von denen mindestens einer in einer Entfernung von höchstens 30 m bzw. 50 m erreichbar sein muss. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der zweite Rettungsweg auch länger als 30 m bzw. 50 m sein darf, wenn er von der TG in Freie führt (gemeint ist als zweiter Rettungsweg die TG-Zufahrt)?
Weitere Frage:
In der Tiefgarage sind die einzelnen mit Tor abgeschlossenen Garagen (34 Garagen) jeweils rechts und links von der Garagenzufahrt angeordnet. Die TG-Zufahrt besitzt kein separates Tor mehr.
Handelt es sich bei dieser Tiefgarage um eine geschlossene oder offene Mittelgarage?
Vielen Dank im voraus für die Anworten.
zur Garagenverodnung habe ich bezüglich des ersten und zweiten Rettungsweges folgende Frage:
Der Gesetzgeber führt in der Garagenverordnung in § 9 Rettungswege Abs. 1 und Abs. 2 aus:
„(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs.3 LBO haben....“
„(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein..."
D.h., dass in einer Tiefgarage mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, von denen mindestens einer in einer Entfernung von höchstens 30 m bzw. 50 m erreichbar sein muss. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der zweite Rettungsweg auch länger als 30 m bzw. 50 m sein darf, wenn er von der TG in Freie führt (gemeint ist als zweiter Rettungsweg die TG-Zufahrt)?
Weitere Frage:
In der Tiefgarage sind die einzelnen mit Tor abgeschlossenen Garagen (34 Garagen) jeweils rechts und links von der Garagenzufahrt angeordnet. Die TG-Zufahrt besitzt kein separates Tor mehr.
Handelt es sich bei dieser Tiefgarage um eine geschlossene oder offene Mittelgarage?
Vielen Dank im voraus für die Anworten.