Hallo,
bei mir sind ein paar Fragen zum Thema Flucht- und Rettungswege aufgetaucht.
1. Fall: Es handelt sich um eine größerer Werkstatt (Schlosserei) in dem ein extra Raum abgetrennt wurde in dem Sandstrahlmaschinen stehen. Dieser Raum ist nur dann offen wenn auch jemand darin arbeitet. Im Normalfall ist der Raum abgeschlossen.
Dieser Raum hat nur eine Türe. Der Raum ist etwa 3x4m groß.
Muss hier ein alternativer Rettungsweg vorhanden sein? Fluchtwegkennzeichnung muss auch sein denke ich mir mal.
2. Fall: In der Galvanik ist ebenfalls nur ein Fluchtweg vorhanden. Der Raum ist ca. 20x6m groß. Der Fluchtweg ist nicht zentral sondern an einer Stirnseite. Auf der Gegenüberliegenden Seite gibt es zwar eine Fensterfront, diese liegt aber bei ca. 1.80m Höhe. Wie sieht es hier mit einem 2. Fluchtweg aus?
Mir ist nicht ganz klar, wann der 2. Fluchtweg durch die Maßnahmen der Feuerwehr gegeben sein können und wann nicht.
Vielleicht hat ja jemand eine kurze Erklärung hierfür.
Danke
Sebastian
Flucht- und Rettungswege / 2. Fluchtweg
Re: Flucht- und Rettungswege / 2. Fluchtweg
Hier kann man schlecht - zumal aus der Ferne - eine pauschale Aussage machen.
Grundsätzlich müssen für jeden Aufenthaltsraum im Sinne des Baurechts zwei Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Dabei ist der erste Rettungsweg immer ein baulicher, ein zweiter kann - je nach Gebäude, Lage, Nutzung etc. - auch durch die Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Darunter versteht man die Rettung über Leitern der Feuerwehr in Geschossen oberhalb der Erdgleiche.
Ihre erste Frage traue ich micht nicht, so aus "der Hüfte geschossen" per Forum zu beantworten, dass hierzu zu wenige Informationen vorliegen.
Bei der Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen sind aber nicht nur der Brandschutz, sondern auch andere (betriebliche) Faktoren zu berücksichtigen, womit wir bei Frage 2 wären.
Hier sehe ich bei dieser Nutzung - so wie ich eine Galvanik kenne - zwei bauliche Rettungswege, möglichst gegenüberliegend, als notwendig an.
Gruß
C. Lammer
Grundsätzlich müssen für jeden Aufenthaltsraum im Sinne des Baurechts zwei Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Dabei ist der erste Rettungsweg immer ein baulicher, ein zweiter kann - je nach Gebäude, Lage, Nutzung etc. - auch durch die Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Darunter versteht man die Rettung über Leitern der Feuerwehr in Geschossen oberhalb der Erdgleiche.
Ihre erste Frage traue ich micht nicht, so aus "der Hüfte geschossen" per Forum zu beantworten, dass hierzu zu wenige Informationen vorliegen.
Bei der Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen sind aber nicht nur der Brandschutz, sondern auch andere (betriebliche) Faktoren zu berücksichtigen, womit wir bei Frage 2 wären.
Hier sehe ich bei dieser Nutzung - so wie ich eine Galvanik kenne - zwei bauliche Rettungswege, möglichst gegenüberliegend, als notwendig an.
Gruß
C. Lammer
Re: Flucht- und Rettungswege / 2. Fluchtweg
In der Galvanik sehe ich ebenfalls einen 2. FLUCHTweg als nötig an. Aus den Asi-Regeln (ASR 2.3) heraus kann dieser als Notausstieg hergestellt werden. Eine Innen- und entsprechende Außentreppe zu einen der Fenster oder ein Notausgang oder ein Ausgang in einen anderen Brandabschnitt wären hier, nachdem eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung gemacht wurde, notwendig.
Die Sandstrahlkabine würde ich hier anders beurteilen. Viel wichtiger als der 2. Ausgang ist hier die sichergestellte Alarmierung des / der Arbeitenden bei einer Gefahrensituation. Hier muss den Umgebungsbedingungen ( Stark eingeschränkte oder keine Sicht nach draußen, eingeschränkte Sicht im Innern, Lärm) und der PSA (Eingeschränktes Gesichtsfeld, Gehörschutz) Rechnung getragen werden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob es sich hier um einen Einzelarbeitsplatz handelt.
Die Sandstrahlkabine würde ich hier anders beurteilen. Viel wichtiger als der 2. Ausgang ist hier die sichergestellte Alarmierung des / der Arbeitenden bei einer Gefahrensituation. Hier muss den Umgebungsbedingungen ( Stark eingeschränkte oder keine Sicht nach draußen, eingeschränkte Sicht im Innern, Lärm) und der PSA (Eingeschränktes Gesichtsfeld, Gehörschutz) Rechnung getragen werden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob es sich hier um einen Einzelarbeitsplatz handelt.