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Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Verfasst: Fr 18.02.2011 12:09
von Huntsman
Hallo,

ich gebrauche einen fachlichen Rat. Bei uns ist ein leerstehender Raum mit Stahl-Regalen eingerichtet worden um Rückstellmuster aufzubewaren. Stellenweise sind in diesen Rückstellmuster Lösungsmitteln. Die Menge beläuft sich auf ca 60 Liter.

Welche baulichen Maßnahmen müssen zusätzlich noch getroffen werden, wenn ein Querbelüftung, Brandschutztür T30 vorhanden sind.
Wo bekomme ich genauere Unterlagen

Re: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Verfasst: Fr 18.02.2011 19:52
von Laschinsky
Hallo Herr Wüller,

grundsätzliche Anforderungen an den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (auch die Lagerung) regelt Anhang I: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten der Gefahrstoffverordnung; Nr. 1 Brand- und Explosionsgefährdungen nach Gefahrstoffverordnung § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3
(hier: http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/anhang_i_33.html).

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Kleingebinden ist in der Technische Regel für Gefahrstoffe: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) Ausgabe: Oktober 2010 (hier: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-510.pdf) geregelt.

Ein Blick in die teilweise noch geltende Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten: Läger (TRbF 20) vom 01. Februar 2001, zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (hier: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16500/5_020.pdf) für die nicht in der TRGS 510 beschriebenen Sachverhalte vervollständigt die Anforderungen.

Fröhliches Lesen,
viele Grüße!