2. Fluchtweg bei vergitterten EG Fenstern

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
martilda

2. Fluchtweg bei vergitterten EG Fenstern

Beitragvon martilda » Mo 26.04.2010 23:55

Hallo, ich benötige einen fachlichen Rat zum Thema 2. Fluchtweg. Wir wohnen in einem 3-stöckigen Altbauhaus (Fabriketagen), in dem alle Fenster im EG vergittert sind. Es gibt hier also nur einen Fluchtweg durch die Haustür, welche an der linken Seite des Gebäudes liegt. Käme es zu einem Brand im Flur des EG ist die Haustür von den Räumen auf der rechten Seite aus, nicht zu erreichen. Der Vermieter lehnt es ab, ein Gitter auf der rechten Gebäudeseite entfernen zu lassen, ist dies zulässig? Wir haben sogar schon angeboten die Arbeiten selbst zu übernehmen, welchen er aber nur gegen eine zusätzliche Kaution zustimmen würde, für den Fall, dass wir das Gitter bei Auszug nicht wieder anbringen würden. Vielen Dank für Ihre Antworten!

Kulle

Re: 2. Fluchtweg bei vergitterten EG Fenstern

Beitragvon Kulle » Di 27.04.2010 10:00

Hallo,
laut MBO 2002 gilt:
§ 33
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen,
Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege
dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen
Flur
führen.

die Frage die geklärt werden muss, ob es einen notwendigen Flur gibt und ob dieser zwei voneinander unabhängige Ausgänge ins Freie hat.

martilda

Re: 2. Fluchtweg bei vergitterten EG Fenstern

Beitragvon martilda » Di 27.04.2010 12:46

Hier der Grundriss. Der einzige Weg ins Freie führt über den Flur ins Treppenhaus. Vielen Dank & schöne Grüße
Dateianhänge
EG.jpg
EG.jpg (31.27 KiB) 11663 mal betrachtet

Matthias

Re: 2. Fluchtweg bei vergitterten EG Fenstern

Beitragvon Matthias » Di 27.04.2010 14:48

[ Wer mietet denn eine Wohnung, in der alle Fenster vergittert sind ??? :roll: ]

Es fehlt der 2. Rettungsweg.
Dieser wird in der Landesbauordnung (LBO) eures Bundeslandes gefordert.

Es sei denn:
Das Treppenhaus kann nicht verrauchen und wird als "Sicherheitstreppenhaus" betrachtet.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es einseitig offen ist (wie ein Laubengang) oder ständig
entsprechend große Öffnungen zum Rauchabzug hat (etwa Gitter statt Fensterscheiben).
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Gruß Matthias
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