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Durchbruch Brandmauer
Verfasst: Sa 06.03.2010 18:31
von hessin
Hallo,
Wir wohnen in Hessen in einem Mehrfamiliendoppelhaus. Wir sind auch selbst Eigentümer beider Häuser. Jetzt möchten wir gerne unsere Wohnung um 1 Zimmer erweitern. Dazu müßten wir aber in die Brandmauer einen Durchbruch (oder Einbau einer Brandschutztür) machen. Darf man daß? Muß das vom zuständigen Bauamt genehmigt werden?
Alle Wohnungen beider Häuser sind übrigens miteinander per Funk mit Brandmeldern vernetzt.
Danke für die Antworten
Karen
Re: Durchbruch Brandmauer
Verfasst: Sa 06.03.2010 21:11
von Laschinsky
Hallo Karen,
die flächendeckende Ausstattung mit (Funk-)Rauchwarnmeldern ist anerkennenswert!!! Aber in diesem Falle leider ohne Belang, da zwei unterschiedliche Schutzziele verfolgt werden (Rauchwarnmelder = Personenschutz; Brandwand = Verhinderung der Brandausbreitung). Die "normale" Bauordnung kennt keine Erleichterungen und Kompensierungsmaßnahmen wie z.B. im Industriebau.
Wird eine Brandwand aus zwingenden Gründen durchbrochen, muß die entstehende Öffnung immer mit gleicher Feuerwiderstandsdauer (Brandwand = F90) wieder verschlossen werden, d.h. der Durchbruch in andere Nutzungseinheiten/andere Gebäude muß mit einer Brandschutztür verschlossen werden (die dann selbstverständlich auch nicht unzulässig offengehalten, verkeilt, festgebunden etc. werden darf!).
Eine Brandwand ist immer ein statisches, selbsttragendes Element, eine wesentliche Brandschutzmaßnahme des baulichen Brandschutzes und damit Bestandteil der Baugenehmigung eines Gebäudes. Veränderungen bedürfen auf jeden Fall der Baugenehmigung und der Einbeziehung eines Bauvorlageberechtigten (Architekt, Statiker, Bauing. usw.). Ein kurzes Gespräch mit dem Bauamt, ggf. einem Architekten oder Fachplaner wird Dir in Deinem Einzelfall die Möglichkeiten und Genehmigungsfähigkeit einer Wohnungserweiterung aufzeigen.
Viele Grüße.
Re: Durchbruch Brandmauer
Verfasst: So 07.03.2010 12:02
von Jörn Klaas
Hallo Karen,
zunächst wie immer: eine solche Frage ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Prinzipiell hat Herr Laschinsky natürlich recht, Öffnungen in Brandwänden sind nicht zulässig, ich glaube in diesem Fall nicht einmal mit einer entsprechenden Tür.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Doppelhaus um zwei eigenständige Gebäude auf zwei eigenständigen Grundstücken. Aus diesem Grund ist auch die Brandwand erforderlich.
Es gibt die Möglichkeit beide Grundstücke, und damit auch beide Haushälften zu vereinigen (mit Eintragung ins Grundbuch usw.). Damit würde, wenn das Gebäude insgesammt nicht länger als 40m ist, keine Notwendigkeit für eine Brandwand bestehen.
Aber Vorsicht: Wenn Sie das Gebäude nicht ausschließlich selbst nutzen oder mehr als eine Wohnung vermieten, könnte sich die Gebäudeklasse ändern und damit auch die Brandschutzanforderungen an Wände, Decken, Treppen, etc. Sollten Sie später einmal eine Haushälfte verkaufen oder überschreiben wollen muss der Origialzustand wieder hergestellt werden (inkl.Grundbuch).
Am besten fragen Sie einen Immobilienfachmann oder einen Architekten.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas