Fluchtwegsituation in Verkaufsstätten
Verfasst: Do 29.01.2009 20:54
Hallo zusammen,
ich bin von einem Kunden (Technischer Dienst einer Verkaufsstätte) mit folgende Aussage konfrontiert worden:
Es müssen alle Türen nach außen mit Panikschlössern versehen werden, damit jederzeit, auch außerhalb der Öffnungszeiten, jeder, auch ein Einbrecher, im Brandfall das Gebäude unverzüglich verlassen könnte.
Diese Aussage ist von einem Mitarbeiter eines Sicherheitstechnikunternehmens getroffen worden, der aufgrund von Einbrüchen in die Verkaufsstätte um Hilfe gebeten worden ist.
Meine Meinung dazu ist folgende:
Sowohl Baurecht (BauO NRW und VkVO) stellen die Anforderung nach Fluchtwegen, Öffnung der Türen ohne Hilfsmittel, u.s.w..
Insbesondere die VkVO macht hier aber die Einschränkung "während der Öffnungszeiten".
Dies wird unterstützt durch die Arbeitsstättenverordnung, die sinngemäß besagt: "solange sich Beschäftigte im Gebäude aufhalten".
Es ist vollkommen klar, dass eine Flucht für jede Person, egal ob Beschäftigter oder Kunde möglich sein muss (geöffnete Türen, Panikschlösser,ect.)
Meine Frage ist aber weiterhin, kennt jemand Anforderungen, die eine Berücksichtigung von Personen erforderlich macht, die sich widerrechtlich Zutritt zu dem Gebäude verschafft haben.
Mir ist dazu nichts bekannt.
Gruß.
J. Brühl
ich bin von einem Kunden (Technischer Dienst einer Verkaufsstätte) mit folgende Aussage konfrontiert worden:
Es müssen alle Türen nach außen mit Panikschlössern versehen werden, damit jederzeit, auch außerhalb der Öffnungszeiten, jeder, auch ein Einbrecher, im Brandfall das Gebäude unverzüglich verlassen könnte.
Diese Aussage ist von einem Mitarbeiter eines Sicherheitstechnikunternehmens getroffen worden, der aufgrund von Einbrüchen in die Verkaufsstätte um Hilfe gebeten worden ist.
Meine Meinung dazu ist folgende:
Sowohl Baurecht (BauO NRW und VkVO) stellen die Anforderung nach Fluchtwegen, Öffnung der Türen ohne Hilfsmittel, u.s.w..
Insbesondere die VkVO macht hier aber die Einschränkung "während der Öffnungszeiten".
Dies wird unterstützt durch die Arbeitsstättenverordnung, die sinngemäß besagt: "solange sich Beschäftigte im Gebäude aufhalten".
Es ist vollkommen klar, dass eine Flucht für jede Person, egal ob Beschäftigter oder Kunde möglich sein muss (geöffnete Türen, Panikschlösser,ect.)
Meine Frage ist aber weiterhin, kennt jemand Anforderungen, die eine Berücksichtigung von Personen erforderlich macht, die sich widerrechtlich Zutritt zu dem Gebäude verschafft haben.
Mir ist dazu nichts bekannt.
Gruß.
J. Brühl