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Fluchtwegsituation in Verkaufsstätten

Verfasst: Do 29.01.2009 20:54
von J Bruehl
Hallo zusammen,

ich bin von einem Kunden (Technischer Dienst einer Verkaufsstätte) mit folgende Aussage konfrontiert worden:

Es müssen alle Türen nach außen mit Panikschlössern versehen werden, damit jederzeit, auch außerhalb der Öffnungszeiten, jeder, auch ein Einbrecher, im Brandfall das Gebäude unverzüglich verlassen könnte.
Diese Aussage ist von einem Mitarbeiter eines Sicherheitstechnikunternehmens getroffen worden, der aufgrund von Einbrüchen in die Verkaufsstätte um Hilfe gebeten worden ist.

Meine Meinung dazu ist folgende:
Sowohl Baurecht (BauO NRW und VkVO) stellen die Anforderung nach Fluchtwegen, Öffnung der Türen ohne Hilfsmittel, u.s.w..
Insbesondere die VkVO macht hier aber die Einschränkung "während der Öffnungszeiten".
Dies wird unterstützt durch die Arbeitsstättenverordnung, die sinngemäß besagt: "solange sich Beschäftigte im Gebäude aufhalten".

Es ist vollkommen klar, dass eine Flucht für jede Person, egal ob Beschäftigter oder Kunde möglich sein muss (geöffnete Türen, Panikschlösser,ect.)

Meine Frage ist aber weiterhin, kennt jemand Anforderungen, die eine Berücksichtigung von Personen erforderlich macht, die sich widerrechtlich Zutritt zu dem Gebäude verschafft haben.

Mir ist dazu nichts bekannt.

Gruß.
J. Brühl

Verfasst: Mi 04.02.2009 10:02
von J Bruehl
77 Aufrufe und keine Antwort?

Meinungen, "habe mal gehört, dass ..." oder ähnliches?

Verfasst: Mi 04.02.2009 12:14
von Frank_Borgert
Hallo J Bruehl,
also Urteile oder Ähnliches kenne ich zu dieser Thematik aus D nicht.
Meine persönliche Meinung: persönliches Pech oder auch dumm gelaufen...

Viele Grüße,
Frank Borgert

Verfasst: Mi 04.02.2009 19:14
von ruediger-i
ob Einbrecher oder nicht, bzw. "während der Öffnungszeiten" oder auch sonst:
Ein Panikdrücker/Verschluß bleibt ein Panikverschluß, der richtet sich doch nach keiner Uhrzeit ?

So frage ich mich gerade, wie denn eine Panikverriegelung nach Geschäftsschluß anders verschlossen werden soll?
Durch eine Querstange mit einem Bügelschloß? Durch ein zweites Türschloß ? oder sonst wie?

Beim zweiten Türschloß bin ich bereits am zweifeln ob das überhaupt zulässig wäre, und (ohne recherchiert zu haben) behaupte ich mal "nein".

Verfasst: Do 05.02.2009 1:39
von Michael Stieger
Hinweise zu erforderlichen Anforderungen von Notausgängen finden sich in
Merkblatt M 67 Verschlüsse für Türen von Notausgängen
Demnach ist gundsätzlich immer ein Notausgang zu allen Zeiten in Fluchtrichtung öffenbar.

Zusätzliche Absperrungen unzulässig
Zusätzliche Absperrungen, die z.B. außerhalb der Betriebszeiten die Tür völlig verschließen würden sind grundsätzlich unzulässig. Auch eine ggf. organisatorische Regelung die Türen ggf. aufzuschließen vor Betriebsbeginn ist nicht zulässig.
Der Einbruch oder das unbefugte Öffnen der Tür können lediglich über Kontaktmelder in Verbindung mit Signalgeber gemeldet werden (lokal oder auf Meldeanlage).
Der Einbrecher kann jederzeit das Gebäude verlassen auch außerhalb der Betriebszeiten.

Unbefugte
Für unbefugt sich in einem Gebäude aufhaltende Personen bestehen keine Anforderungen in Bezug auf zu berücksichtigende Maßnahmen (baulich, anlagentechnisch, organisatorisch etc.) Welchen Schutz müsste man ihnen denn bieten?
Grundsätzlich kann der Unbefugte aber das Gebäude verlassen über diese Notausgänge zu jeder Zeit.

Ausnahmen .... während der Öffnungszeiten...
Eine kleine Ausnahme wäre jedoch möglich Ausgänge von Verkaufsräumen zu verschließen, die als Notausgang Berücksichtigung finden: z.B. Hauptzugang für Kundenverkehr wird nach Betriebsschluss verschlossen (tags ist dieser Zugang = Rettungsweg für Kunden, nachts nicht von innen öffenbar).
Hier wird unterstellt, dass dieser Zugang immer bei Kundenverkehr geöffnet ist, weitere Ausgänge vorhanden sind, z.B. für die Beschäftigten.
Oder aber bei Verkaufsräumen, die nur einen Ausgang benötigen (je nach Bauordnung unterschiedlich ,... max. 50 m² (VKVO Bayern) oder 100 m² (VKVO BA-WÜ) Nutzfläche Verkaufsraum), hier denke ich muss nicht die Anforderung für Notausgangstüren nach Merkblatt berücksichtigt werden. Diese Zu- = Notausgänge können dann abschließbar in beide Richtungen ausgeführt werden.

mfg

Verfasst: Do 05.02.2009 14:01
von J Bruehl
Sehr geehrter Herr Stieger,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anntwort. Ich habe da allerdings noch ein paar Rückfragen, die Missverständnisse vermeiden sollen:

Michael Stieger hat geschrieben:Hinweise zu erforderlichen Anforderungen von Notausgängen finden sich in
Merkblatt M 67 Verschlüsse für Türen von Notausgängen
Demnach ist gundsätzlich immer ein Notausgang zu allen Zeiten in Fluchtrichtung öffenbar.

In der erwähneten BGI 606 (M 67) wird unter 1. sicheres Verlasen .... der Hinweis gegeben:
- solange sich Personen im Raum befinden
- solange sich Personen in der Betriebsstätte aufhalten
weiterhin werden die Arbeitsstättenverordnung und die Verkaufsstättenverordnungen der Länder zitiert. Beider haben im Anwendungsbereich den Passus "während der Öffnungszeiten, bzw. wenn sich Beschäftigte in der Betriebsstätte aufhalten.
Ich kann daher die Aussage "jederzeit" nicht nachvollziehen. Können Sie den Punkt evtl. mit einer genauen Quelle angeben?

Michael Stieger hat geschrieben:Zusätzliche Absperrungen unzulässig
Zusätzliche Absperrungen, die z.B. außerhalb der Betriebszeiten die Tür völlig verschließen würden sind grundsätzlich unzulässig. Auch eine ggf. organisatorische Regelung die Türen ggf. aufzuschließen vor Betriebsbeginn ist nicht zulässig.


Das kann ich aus der BG Vorschrift so nicht erkennen.
Die entsprechende Norm DIN EN 179:2002-06 Notausgangverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte git hierzu die Anforderung:
"Ein Notausgangsverschluss muss so gebaut sein, dass er die Tür von der Innenseite mit einer einzigen Handbetätigung innerhalb 1 s freigibt, ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist. Ungeachtet zusätzlich eingebauter Verriegelungs- und/ oder Entriegelungsvorrichtungen muss die Betätigung des Beschlages von innen den Ausgang jederzeit freigeben."
Das bezieht sich aber nur auf die Notausgangstür, nicht auf evtl. davor angebrachte weitere Gitter, die außerhalb der Öffnungszeiten einen zusätzlichen Einbruchschutz gewährleisten sollen.
Können Sie für Ihre Aussage "Zusätzliche Absperrungen, die z.B. außerhalb der Betriebszeiten die Tür völlig verschließen würden sind grundsätzlich unzulässig. .." eine Quelle angeben?

Michael Stieger hat geschrieben:Ausnahmen .... während der Öffnungszeiten...
Eine kleine Ausnahme wäre jedoch möglich Ausgänge von Verkaufsräumen zu verschließen, die als Notausgang Berücksichtigung finden: z.B. Hauptzugang für Kundenverkehr wird nach Betriebsschluss verschlossen (tags ist dieser Zugang = Rettungsweg für Kunden, nachts nicht von innen öffenbar).
Hier wird unterstellt, dass dieser Zugang immer bei Kundenverkehr geöffnet ist, weitere Ausgänge vorhanden sind, z.B. für die Beschäftigten.


Das sehe ich genauso, kann aber die Ausnahme rechtlich nicht belegen. Entweder muss ich jederzeit den Zugang ermöglichen oder nur innerhalb der Öffnungszeiten.

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie die Punkte weiter ausführen könnten.
Vielen Dank im Voraus.

J Bruehl

Verfasst: Do 05.02.2009 14:22
von J Bruehl
Nachtrag:

Scheinbar beziehen sich die Anforderungen wirklich nur auf die Öffnungszeiten, bzw. Zeiten, in denen sich Beschäftigte in der Verkaufs-/Arbeitsstätte aufhalten.
siehe dazu:

Komnet NRW
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxt ... d=BAS&pid=
und
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxt ... d=BAS&pid=

Wie sehen Sie das, Herr Stieger?

Gruß J Bruehl