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Brandschutztore Hochregallager
Verfasst: Fr 16.01.2009 14:20
von Gast
In unserem Hochregallager befinden sich 2 Brandschutztore die nach Betriebsende nicht so einfach geschlossen werden können. Diese Tore werden wie vorgeschrieben geprüft. Nur durch die automatische Auslösung mittels Meldern schließen sich die Tore vollautomatisch. Ich bin aber der Meinung bzw. die VDS2038 schreib vor das Brandschutztore nach Betriebsende geschlossen werden müssen. Wer hat Erfahrung mit der Handhabung solcher Tore?
Verfasst: Di 20.01.2009 16:23
von Frank_Borgert
Hallo Mirow,
also, ob die VdS2038 überhaupt für sie gilt (das ist ja schließlich nur Privatrecht / Versicherungsrecht und kein öffentliches Recht wie z.B. die Bauordnung), müssten Sie mit Ihrem Versicherer abklären. Weiterhin sollten Sie klären, ob es eine Baugenehmigung (ggf. in Verbindung mit einem Brandschutzgutachten o.ä.) gibt, die das Schließen nach Betriebsschluss vorschreibt.
Aus brandschutztechnischer Sicht gibt es bei einer funktionierenden automatischen Feststellanlage wenig Gründe, warum Tore bei Betriebsschluss geschlossen sein müssen.
Aber: Warum ist das denn so aufwändig? Jede Feststellanlage muss in unmittelbarer Nähe zum dem Feuerschutzabschluss eine Handauslöseeinrichtung haben. Einmal antippen und das Tor müsste zufahren. Ist das bei Ihnen nicht der Fall?
Viele Grüße,
Frank Borgert
Verfasst: Mi 21.01.2009 10:58
von Hans Höcker
Frank_Borgert hat geschrieben:Aus brandschutztechnischer Sicht gibt es bei einer funktionierenden automatischen Feststellanlage wenig Gründe, warum Tore bei Betriebsschluss geschlossen sein müssen.
Ansich ist das Tor (als Öffnung in der Wand) die Ausnahme!
Es gibt somit keine wirklich guten Gründe dieses Tor nach Betriebsschluß (oder nach Ende der Nutzung) nicht zu verschließen!

Verfasst: Mi 28.01.2009 16:34
von Ronald Brauner
Hallo,
dazu sollte man sich auch mit dem Sachversicherer abstimmen. Aufgrund der hohen Versagenswahrscheinlichkeit (bewusst blockiert, mechanischer Defekt...) sehen viele den Verschluss von Feuerschutzabschlüssen nach Betriebsschluss als notwendig an.
Das findet seinen Niederschlag regelmäßig auch in dem Feuerversicherungsvertrag zugehörigen Sicherheitsvorschriften, dazu gehören oft auch die sogenannten ASF (Allgemeine Sicherheitsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen). Dort steht bereits im ersten Punkt, das derartige Abschlüsse auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen sind.
Ich habe auch schon in baurechtlich geforderten Brandschutzgutachten gelesen, das derartige Abschlüsse "nur zur Erleichterung des Verkehrs und nur so lange wie aus Sicherheitsgründen vertretbar offengehalten werden dürfen". vielleicht gibt auch der bauaufsichtliche Zulassungsbescheid des Abschlusses Hinweise.
Grüße,
Ronald Brauner