Zulässigkeit Elektrischer Türverriegelungen
Verfasst: Fr 10.10.2008 12:06
hallo zusammen,
folgendes Problem stellt sich bei der Planung von geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen, hier müssen Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen aus Sicherheitsgründen verschlossen sein. Gängige Praxis ist das manuelle Aufschließen der Türen durch Personal, auch im Gefahrenfall. Eine bessere Möglichkeit der Sicherung bieten elektrische Tür-Verriegelungssysteme gemäß der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR). Diese ist Bestandteil der Bauregelliste Teil A, die Produkte stellen somit geregelte Bauprodukte dar. In der geschlossenen Psychiatrie muss jedoch aufgrund der Missbrauchsgefahr auf den in der Richtlinie geforderten NOT-AUF-TASTER an der Tür verzichtet werden. Eine Anordnung des Tasters ist z.B. im Schwesterndienstzimmer oder in einer Leitwarte möglich, von der aus eine Freischaltung der Türen im Gefahrenfall erfolgt.
Über die Zulässigkeit gibt es seitens der Hersteller und Bauaufsichten unterschiedliche Auffassungen:
Stellt der Verzicht des Not-Auf-Tasters an der Tür eine wesentliche Abweichung von den technischen Regeln dar, die eine Zustimmung im Einzellfall der obersten Bauaufsicht für das Fluchttürsteuersystem erforderlich macht? oder
Ist in der Anordnung des Nottasters in einem für Patienten unzugänglichen Bereich „nur“ eine konzeptionelle Änderung zu sehen, für die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine Zustimmung der unteren Bauaufsicht ausreichend ist, da das Schutzziel der Flucht- und Rettung trotzdem gewährleistet werden kann und die Abweichung durch organisatorische Maßnahmen (dauerhafte Anwesenheit von Personal an einer ständig besetzten Stelle) kompensiert werden kann?
vielen Dank für Meinungen und weitere Hinweise!
folgendes Problem stellt sich bei der Planung von geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen, hier müssen Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen aus Sicherheitsgründen verschlossen sein. Gängige Praxis ist das manuelle Aufschließen der Türen durch Personal, auch im Gefahrenfall. Eine bessere Möglichkeit der Sicherung bieten elektrische Tür-Verriegelungssysteme gemäß der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR). Diese ist Bestandteil der Bauregelliste Teil A, die Produkte stellen somit geregelte Bauprodukte dar. In der geschlossenen Psychiatrie muss jedoch aufgrund der Missbrauchsgefahr auf den in der Richtlinie geforderten NOT-AUF-TASTER an der Tür verzichtet werden. Eine Anordnung des Tasters ist z.B. im Schwesterndienstzimmer oder in einer Leitwarte möglich, von der aus eine Freischaltung der Türen im Gefahrenfall erfolgt.
Über die Zulässigkeit gibt es seitens der Hersteller und Bauaufsichten unterschiedliche Auffassungen:
Stellt der Verzicht des Not-Auf-Tasters an der Tür eine wesentliche Abweichung von den technischen Regeln dar, die eine Zustimmung im Einzellfall der obersten Bauaufsicht für das Fluchttürsteuersystem erforderlich macht? oder
Ist in der Anordnung des Nottasters in einem für Patienten unzugänglichen Bereich „nur“ eine konzeptionelle Änderung zu sehen, für die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine Zustimmung der unteren Bauaufsicht ausreichend ist, da das Schutzziel der Flucht- und Rettung trotzdem gewährleistet werden kann und die Abweichung durch organisatorische Maßnahmen (dauerhafte Anwesenheit von Personal an einer ständig besetzten Stelle) kompensiert werden kann?
vielen Dank für Meinungen und weitere Hinweise!