MIndBauRL
Verfasst: Mi 28.05.2008 9:30
5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der
Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden
für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein
erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.
Kann mir bitte jemand erklären was diese Vorschrift genau aussagt.
Was bedeutet Zufahrten für die Feuerwehr für beide Geschosse ?
Was folgt daraus wenn diese Forderung erfüllt ist, kann ich dann das EG und das OG über die Sicherheitskategorie getrennt voneinander betrachen?
Sprich, dass EG in der Spalte "zweigeschossig" und das OG dann in der Spalte "eingeschossig" (bei der Tabelle für das Verfahren ohne Brandlastermittlung).
Und ist das nicht eigentlich eher unsinnig, da Brandwände (zur Brandabschnittsbildung) nicht sowieso grundsätzlich über alle Geschosse gezogen werden müssen ?
Laut BauOrd kann man sie geschossweise versetzt anordnen (gilt dies auch im Bereich der MIndBauRL ?) aber von ganz weglassen steht ja dort Nichts aber darauf würde es ja wohl rauslaufen wenn ich im OG andere Brandabschnittsgrößen ermittle als im EG.
Und zuletzt. Gilt die Brandabschnittsbildung bei Längen >40m auch streng im Industriebau oder kann man dort grundsätzlich über die Nutzungsart Erleichterungen zulassen (bzw. wird dort nur die Brandabschnittsfläche beachtet) ?
Weiß da irgendwer weiter ???
Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der
Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden
für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein
erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.
Kann mir bitte jemand erklären was diese Vorschrift genau aussagt.
Was bedeutet Zufahrten für die Feuerwehr für beide Geschosse ?
Was folgt daraus wenn diese Forderung erfüllt ist, kann ich dann das EG und das OG über die Sicherheitskategorie getrennt voneinander betrachen?
Sprich, dass EG in der Spalte "zweigeschossig" und das OG dann in der Spalte "eingeschossig" (bei der Tabelle für das Verfahren ohne Brandlastermittlung).
Und ist das nicht eigentlich eher unsinnig, da Brandwände (zur Brandabschnittsbildung) nicht sowieso grundsätzlich über alle Geschosse gezogen werden müssen ?
Laut BauOrd kann man sie geschossweise versetzt anordnen (gilt dies auch im Bereich der MIndBauRL ?) aber von ganz weglassen steht ja dort Nichts aber darauf würde es ja wohl rauslaufen wenn ich im OG andere Brandabschnittsgrößen ermittle als im EG.
Und zuletzt. Gilt die Brandabschnittsbildung bei Längen >40m auch streng im Industriebau oder kann man dort grundsätzlich über die Nutzungsart Erleichterungen zulassen (bzw. wird dort nur die Brandabschnittsfläche beachtet) ?
Weiß da irgendwer weiter ???