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Gaubenabstand zwischen 2 Wohnungen im selben Haus
Verfasst: Fr 09.05.2008 10:57
von archi01
Hallo,
möchte eine Gaube verlängern. Dadurch verringert sich der Abstand zur Gaube der Nachbarwohnung (selbes Haus) auf 2,57 meter. Bin mir nicht sicher, ob das den Anforderungen bzgl. eines mögl. Brandüberschlages noch genügt. Dachdeckung ist Ziegel, Dachstuhl Holz, Gauben konstruktiv aus Holz, aussen verschalt mit Schiefer.
Danke für Antworten.
Gruß
Andreas
Verfasst: Fr 09.05.2008 15:13
von svfmb
Hallo,
ohne weitere Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit wird die große Umterschreitung des Mindestabstandes wohl nicht genehmigt werden, was im Sinne des Brandschutzes ich auch für richtig halte.
Gruß svfmb
Verfasst: Fr 09.05.2008 15:35
von kerstin
Hallo,
es sollte meiner Meinung nach lediglich überprüft werden, ob sich die Nachbarwohnung auf gleichen Baugrundstück wie die Wohnung mit den geplanten Baumaßnahmen befindet und ob diese Wohnungen im gleichen Brandabschnitt liegen. Wenn diese Forderungen erfüllt sind, dürfte aus bauordnungsrechtlicher und brandschutztechnischer Sicht nichts gegen die geplante Gaubenvergrößerung sprechen. Nur bei der Gemeinde bzw. beim Planungsamt sollte man fragen, ob die Maßnahme planungsrechtlich zulässig ist und aus bauordnungsrechtlicher Sicht sollte geprüft werden, ob die eventuell neuen Abstandsflächen auf dem eigenen Baugrundstück liegen.
Verfasst: Sa 10.05.2008 20:52
von archi01
Hallo,
erstmal danke für die Antworten.
BEide Wohnungen liegen nebeneinander im selben Haus. Also nicht auf zwei Grundstücken.
@svfmb:
Wenn ich ehrlich bin, ist mir garnicht so wirklich klar, was die Anforderungen bzgl. des Brandschutzes zweier nebeneinanderliegender Wohnungen auf dem selben Grundstück im selben Haus sind. Du sprichst von einer großen Unterschreitung. Ich kenne nur die 5m vom Nachbargrundstüch bzw. 2,50 von einer Brandwand.
@ svfmb und Kerstin:
Welche Anforderungen gibt es denn noch?
Gruß und Danke
Andreas
Verfasst: Di 13.05.2008 18:54
von svfmb
Hallo,
erst mal ist die Frage zu klären, um was für eine Gebäudeklasse es sich hierbei handelt; denn die Anforderungen sind je nach dem unterschiedlich.
Ist es ein Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen, bestehen größere Brandschutzanforderungen bezüglich der einzelnen Nutzungseinheit (Wohnung).
Jede Wohnung stellt gewissermaßen einen "Brandabschitt" dar, dies ist nicht ganz korrekt ausgedrückt, gibt aber den Inhalt der Anforderungen am besten wieder.
Die Wohnungen müssen durch eine feuerhemmende oder feuerbeständige Trennwand getrennt sein.
Der Sinn dieser Forderung ist, einen möglichen Brand örtlich begrenzt zu halten und sich nicht auf das gesamte Gebäude ausbreiten zu lassen.
Da nun mal die (Fenster-) Öffnungen keine brandhemmnisse darstellen, sollen Abstände einen Feuerüberschlag möglichst verhindern.
Wenn nun aus Holz u.ä. wenig brandhemmenden Baustoffen eine Dachgaube direkt neben der Trennwand zur Nachbarwohnung errichtet wird, wird die bestehende Trennwand ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden können, so dass eine Forderung nach F 30 Herrichtung von innen nach außen gestellt werden könnte .
Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit herstellen.
Gruß svfmb
Verfasst: Mi 14.05.2008 10:52
von kerstin
Die Wohnungen müssen durch eine feuerhemmende oder feuerbeständige Trennwand getrennt sein.
Diese Forderung betrifft nach § 28 (1) MBO lediglich Wände
innerhalb von Wohnungen. Das wäre hier ggf. der Fall, wenn die beiden Gauben eine gemeinsame Wand hätten, also wenn sie aneinandergebaut werden sollten, was hier nicht gefragt ist. Gauben sind Dachaufbauten und werden nicht im § 28 sondern im § 32 MBO abgehandelt. Danach müssen Gauben so angeordnet werden, dass sie Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile und
Nachbargrundstücke übertragen. Von Brandwänden müssen sie 1,25 m entfernt sein. Nach meiner Lesart hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass innerhalb eines Gebäudeteiles, wie es hier angefragt der Fall ist, Maßnahmen getroffen werden müssen.
Ein ähnlicher Fall liegt vor bei über Eck (z.B. L-Grundriss) gebauten Wohnhäusern mit fremden Wohnungen im Winkel. Da dürfen die Fenster auch im Winkel angeordnet sein und es muss kein 5 m - Abstand eingehalten werden. Auch hier leben wir und der Gesetzgeber damit, dass ein Brandüberschlag in benachbarte Wohnungen möglich ist (es sei denn, in dem 5 m - Bereich ist ein Treppenraumfenster). Kann mir einer von den anderen Fachleuten zustimmen?
Abgesehen davon kann man für sein eigenes Sicherheitsbedürfnis mehr als vorgeschrieben tun
