Fortführung der Fluchtwege im Freien
Verfasst: Mo 21.04.2008 14:43
Wie lässt sich an Hand des Baurechts oder des Arbeitsschutzes nachweisen, das ein Fluchtweg auch im Freien baulich bis zu öffentlichen Flächen fortzuführen ist?
Folgender Fall:
Krankengebäude saniert, EG und zwei OG´s. Sicherheitstreppenhaus angebaut als zweiter Flucht und Rettungsweg. Ausgang des Sicherheitstreppenhauses endet in der Wiese. Bis zum nächsten, betriebsinternen Weg müssten ca. 10 Meter Weg gebaut werden.
Projektsteuerer argumentiert: Es reicht wenn die Patienten und das Personal im Freien sind, über die Wiese kommen die dann schon auf den Weg.
Können hierzu irgendwelche gesetzlichen Anforderungen angeführt werden die diese Aussage wiederlegen?
Bundesland: Baden- Württemberg
Vorab herzlichen Dank!
M. Paasche
Folgender Fall:
Krankengebäude saniert, EG und zwei OG´s. Sicherheitstreppenhaus angebaut als zweiter Flucht und Rettungsweg. Ausgang des Sicherheitstreppenhauses endet in der Wiese. Bis zum nächsten, betriebsinternen Weg müssten ca. 10 Meter Weg gebaut werden.
Projektsteuerer argumentiert: Es reicht wenn die Patienten und das Personal im Freien sind, über die Wiese kommen die dann schon auf den Weg.
Können hierzu irgendwelche gesetzlichen Anforderungen angeführt werden die diese Aussage wiederlegen?
Bundesland: Baden- Württemberg
Vorab herzlichen Dank!
M. Paasche