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In der VStättVO § 41 (1) ist von erhöhten Brandgefahren die

Verfasst: Mi 20.02.2008 14:46
von A. Oberheide
Hallo zusammen,
vielleicht können ihr mir weiterhelfen.
In der VStättVO § 41 (1) ist von erhöhten Brandgefahren die Rede, ich finde aber keine Information wie die "erhöhten Brandgefahren" definiert sind, was steckt hinter diesen beiden Wörtern? :wein:

Verfasst: Di 26.02.2008 17:05
von Hardy Rusch VdS
Hallo,

hierzu kann man eigentlich nur auf die Begründund der MVStättVO hinweisen (auf der Internetseite der ARGEBAU herunterladbar), die sagt:

"Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst:
Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im wesentlichen dem § 116 VStättVO 1978. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen
der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten."

erhöhte Brandgefahren

Verfasst: Fr 29.02.2008 3:22
von Michael Stieger
Erhöhte Brandgefahren sind z.B.

Rauchen auf der Bühne
Verwendung von offenem Licht, Feuer
eventuell auch besondere vorhandene Gefahrstoffe mit Brandgefahren (brennbare Flüssigkeiten, Gase,..)
Einsatz von Pyrotechnik.

Die Verwendung/Durchführung solcher Handlungen oder Stoffe in einer Versammlungsstätte ist untersagt. Ist es aus Veranstaltungstechnischen Gründen erforderlich, ist dies zu begründen.

Zum Schutz bei der Verwendung oder Durchführung wird dann ggf. eine Aufsicht der FW gefordert, eben die Brandsicherheitswache.

Verfasst: Fr 29.02.2008 12:01
von hrbrandschutz
Hallo,

aber bitte beachten das eine Brandsicherheitswache nicht automatisch von der örtlichen Feuerwehr kommen muss, nach der Änderung der Versammlungsstättenverordnung, siehe zum Beispiel hier:
http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/show/11 ... eise05.pdf

Das es anscheint nicht mehr die Ausnahme ist, dürfte wohl die starke Zunahme von diesen "Dienstleistungsfeuerwehren" sein.

Mfg
Simon

Verfasst: Sa 01.03.2008 5:32
von Sugus
hrbrandschutz hat geschrieben:Hallo,

aber bitte beachten das eine Brandsicherheitswache nicht automatisch von der örtlichen Feuerwehr kommen muss


Rechtsgrundlage sind auch die Feuerwehrgesetzte. Mit der novellierung in Bayern dürfte das jetzt auch bundesweit gesetzeskonform sein. Bis vor kurzem galt dort noch "Die Brandwache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt".

Gruß Marcus

Verfasst: Sa 01.03.2008 10:17
von hrbrandschutz
Hallo,

neija bis vor "kurzem", Änderung war 2002.
Ich würde mal eher sagen, das diese Tatsache das es diese Möglichkeit gibt, nicht so bekannt ist.

Aus Feuerwehr- Sicht ist das mir auch verständlich.

Mfg
Simon