Wie werden z.B. Bars, Clubs für unter 200m² und weniger als 200 Personen brandschutztechnisch beurteilt?
Nachdem es die Gaststättenverordnung nicht mehr gibt.
Die neue Versammlungsstättenverordnung trifft erst ab einer Größe von 200m2 in Kraft. Wie errechnet sich dann die Personenanzahl bei einem z.B. 100m2 gr0ßen Club? Wie sind die Rettungswegbreiten anzusetzen?
Mit interessierten Grüßen
VstättV (Sonderbau) bei Diskotheken, Club
Um meine Frage zu konkretisieren.
Mein Verständnisproblem ist, dass ich nicht verstehe wie ich einen Sonderbau (erdgeschossige Diskothek) der GK 3 mit unter 200m2 einzuordnen habe.
Die VstättV trifft nicht zu, d.h. dass ich mich an die gültige LBO (sprich BayBO) zu halten habe. Aber wie ist hier die Anzahl der Personen für m2 zu berechnen?
Wie sind die Rettungswegbreiten anzusetzen, denn in der BayBO finde ich dazu nichts?
Mein Verständnisproblem ist, dass ich nicht verstehe wie ich einen Sonderbau (erdgeschossige Diskothek) der GK 3 mit unter 200m2 einzuordnen habe.
Die VstättV trifft nicht zu, d.h. dass ich mich an die gültige LBO (sprich BayBO) zu halten habe. Aber wie ist hier die Anzahl der Personen für m2 zu berechnen?
Wie sind die Rettungswegbreiten anzusetzen, denn in der BayBO finde ich dazu nichts?
Lesegast hat geschrieben:Um meine Frage zu konkretisieren.
Mein Verständnisproblem ist, dass ich nicht verstehe wie ich einen Sonderbau (erdgeschossige Diskothek) der GK 3 mit unter 200m2 einzuordnen habe.
Die VstättV trifft nicht zu, d.h. dass ich mich an die gültige LBO (sprich BayBO) zu halten habe. Aber wie ist hier die Anzahl der Personen für m2 zu berechnen?
Wie sind die Rettungswegbreiten anzusetzen, denn in der BayBO finde ich dazu nichts?
Hallo @lesegast
Für die baulichen Anforderungen gilt die BayBO 2007.
Die Anzahl der Personen ergibt sich aus den notwendigen Bestuhlungsplänen. Eine Angabe über die Personenzahl (Steh- und Sitzplätze) muss also vom Entwurfsverfasser kommen. Die verbindlichen Gastzahlen werden ja auch für Betriebs- oder Ausschankerlaubnis (Gewerbeaufsicht) benötigt. Schätzungen liegen meist daneben. Abhängig von der Möblierung liegt die Personendichte (für Sitzplätze) bei 2 bis 6 Personen pro 10 m²; bei Stehplätzen sind's i.d.R. mehr. Nebenbei: die neue GaStellV schreibt je 10 m² Nutzfläche einen ausgewiesenen Stellplatz vor.
"Griffige Zahlen" für Rettungswegbreiten unter Vorgabe der Personenzahlen bietet § 7 VStättV oder die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Ggfs. darf Art. 48 BayBO (Barrierefreies Bauen) nicht unberücksichtigt bleiben. (kommt drauf an).
Auch wenn die GastBauV nicht mehr gültig ist, werden in der Genehmigungspraxis noch die Bestimmungen dieser Verordnung herangezogen. (z.B. Außenluftrate für die Lüftung; notwendige Entrauchung, usw.)
mfg.
@tasso9x
VORSICHT
In Diskotheken wird erfahrungsgemäß nicht allein die Fläche der Sitzplätze von Besuchern genutzt , sondern eben auch die sonstigen Flächen innerhalb des Versammlungsraums.
Daher wäre hier die Bestimmung der maximalen Besucheranzahl in gemischter Form von Sitzplätzen und auch Stehplätzen erforderlich.
Dies bedeutet, dass ein Raum von unter 200 m² sehr rasch Personenanzahlen von mehr als 200 Personen haben kann und daher zusätzlich der VstättVO unterliegt.
Wie Bestimmung der Personenanzahl:
§ 1 Muster Vstätt
Sitzplätze = 1 Person / m²
Stehplätze = 2 Personen/ m²
Dies hielte ich auch für zwingend erforderlich derart die Rettungswege dann auch mindestens zu bemessen.
Ich hatte hier auch schon Diskussionen (berechtigt), die auch diese Bemessung der Personenanzahlen als zu gering für Diskotheken ansahen und dies auch entsprechend dokumentieren konnten.
Daher wäre hier die Bestimmung der maximalen Besucheranzahl in gemischter Form von Sitzplätzen und auch Stehplätzen erforderlich.
Dies bedeutet, dass ein Raum von unter 200 m² sehr rasch Personenanzahlen von mehr als 200 Personen haben kann und daher zusätzlich der VstättVO unterliegt.
Wie Bestimmung der Personenanzahl:
§ 1 Muster Vstätt
Sitzplätze = 1 Person / m²
Stehplätze = 2 Personen/ m²
Dies hielte ich auch für zwingend erforderlich derart die Rettungswege dann auch mindestens zu bemessen.
Ich hatte hier auch schon Diskussionen (berechtigt), die auch diese Bemessung der Personenanzahlen als zu gering für Diskotheken ansahen und dies auch entsprechend dokumentieren konnten.