Beitragvon Logiker » Di 20.11.2007 21:26
Hallo,
zum Nachdenken einige Zitate aus der MLAR und der M-LüAR (keine Ahnung, ob die für Sie anzuwenden sind):
MLAR:
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 1Gemäß § 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 MBO,
b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und
c) n[b]otwendigen Fluren[/b] gemäß § 36 Abs. 1 MBO
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
2D[b]iese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte [i]3.1.2 [u]bis[/u] 3.5.6 [/i]entsprechen.[/b]
3.3.2 Die [b]Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen[/b] oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen
a) in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf
nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen
verschlossen werden,
b) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
c) [b]über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,[/b]
d) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
e) in Systemböden
verlegt werden.
3.5.3 1Unterdecken müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl [b]von oben als auch von unten[/b] in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen.
2[b]Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren
Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.[/b]
M-LüAR:
Abweichend von Satz 1 Nr. 1) und 2) [b]sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen[/b]
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen sind mindestens feuerhemmend oder
2. [b]über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.[/b]
In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden genügen anstelle von feuerhemmenden Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, mit Abhängern aus Stahl, vgl. Bild 3.1 und Bild 3.2.
Resumee:
Unter Würdigung der vorgenannten Vorschriften, könnte man ggf. zu folgendem Schluss kommen:
- brennbare Leitungen (Keine Lüftungsleitungen) in notwendigen Fluren oberhalb abgehängter F30-Decken scheinen zwar prinzipiell genehmigungsfähig, jedoch hapert es bei der BEACHTUNG der brandsicherern Befestigung
- Die M-LüAR scheint u. A. aus diesen Gründen die Verlegung brennbarer Lüftungsleitungen innerhalb notwendiger Flure, auch oberhalb abgehängter F30-Decken zu verneinen.
- Die M-LüAR gestattet bei geschlossenen Stahlblechleitungen mit Abhängungen aus Stahl (inkl. Stahldübel) in notwendigen Fluren mit F30-Wänden den Verzicht auf BSK in den F30-Wänden.
- Hier zwängt sich ggf. eine Analogie ab:
- keine brennbaren Rohrleitungen
- geschlossene Stahlrohrleitungen
- metallische Abhängungen
- metallsiche Dübel
- Bemessung der Abhängungen/Dübel in Anlehnung an DIN 4102
Viel Erfolg beim Nachschlagen und Argumentieren.