Hallo,
im Bereich LBO Bayern:
BayBO Art 36, 3 beschreibt die Art der Ausführung von Türen in Öffnungen von Wänden eines notwendigen Treppenraums, sagt aber nichts über die notwendige Breite aus. Wie breit muß die lichte Öffnung eines solchen Zugangs einer unmittelbar von dem Treppenraum erschlossenen Verwaltungseinheit unter 400m2 sein? Kann die notwendige lichte Breite durch die Öffnungsbreite einer zweiflügligen Türanlage nachgewiesen werden ( in deren lichten Gesamtöffnungsbreite ) oder muß schon die lichte Öffnung eines Flügels die notwendige Öffnungsbreite aufweisen?
Schno jetzt mein Dank für Eure Antworten...
Öffnungsbreite von Zugängen in notwendigen Treppenhäusern
Rettungswegbreiten
Hallo,
die LBO`s sagen uns nicht alles. Es handelt sich bei Deinem Objekt um eine Arbeitsstätte.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV)
vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44/2004 S. 2179),
geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50/2006 S. 2407)
Anhang zur ArbStättV:
1.7 Türen und Tore
1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
Jetzt sollte man eine sog. Anleihe bei anderen Vorschriften suchen, um auf konkrete Breiten zu kommen.
Ich schlage hierzu die MVersStättV und die MVerkStättV vor.
Dort findet man eine lichte Mindestbreite von 1 m.
"... § 11 MVStättV Rettungswege in Gebäuden und auf Tribünen...
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß für die darauf angewiesenen Personen betragen bei Versammlungsräumen 1 m je 150 Personen
Das ist doch auch eine realistische Personenanzahl für solch ein Büro.
Ich hoffe geholfen zu haben...
hm
die LBO`s sagen uns nicht alles. Es handelt sich bei Deinem Objekt um eine Arbeitsstätte.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV)
vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44/2004 S. 2179),
geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50/2006 S. 2407)
Anhang zur ArbStättV:
1.7 Türen und Tore
1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
Jetzt sollte man eine sog. Anleihe bei anderen Vorschriften suchen, um auf konkrete Breiten zu kommen.
Ich schlage hierzu die MVersStättV und die MVerkStättV vor.
Dort findet man eine lichte Mindestbreite von 1 m.
"... § 11 MVStättV Rettungswege in Gebäuden und auf Tribünen...
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß für die darauf angewiesenen Personen betragen bei Versammlungsräumen 1 m je 150 Personen
Das ist doch auch eine realistische Personenanzahl für solch ein Büro.
Ich hoffe geholfen zu haben...
hm
NEU
Hallo,
soeben habe ich eine neue ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtund
Rettungsplan" gefunden.
Dort steht alle ´drin:
http://www.baua.de/nn_70396/de/Themen-v ... R-A2-3.pdf
soeben habe ich eine neue ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtund
Rettungsplan" gefunden.
Dort steht alle ´drin:
http://www.baua.de/nn_70396/de/Themen-v ... R-A2-3.pdf