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Brandschutzkonzept

Verfasst: Mi 10.10.2007 15:27
von Florian
Guten Tag,

wir sind dabei, eine kleine Kfz-Prüfstelle (HU/AU) in Brandenburg zu planen. Sie steht auf einer Freifläche ohne Nachbargebäude. Die Zufahrtswege für Feuerwehren sind vorhanden, die Löschwasserversorung gesichert. In der Halle werden keine brennbaren Betriebsstoffe o.ä. wie in einer Kft-Werkstatt gelagert. Die Halle ist ca. 10 m tief u. 13,50 m breit, also hat ca. 135 qm Grundfläche bei einer Firsthöhe von ca. 6,85 m, eingeschossig. Es gibt keine Trennwände, es gibt also nur diesen einen Innenraum. Die erwartete Brandentwicklungsdauer beträgt ca. 20 min. Die Halle wird bei Betrieb der Prüfstelle ständig von uns Betreibern überwacht. Als Gewerbebau ist die Industriebau-RL anzuwenden. Die Halle hat folgende Öffnungen, u. zwar alle in der Vorderwand: 2 Sektionaltore 4x4 m mit Lichtbändern, 1 Eingangstür. In der linken Wand befindet sich ein 8 m langes u. 1 m hohes Lichband.

Die Tragkonstruktion besteht aus nichtbrennbaren Baustoffen (ungeschützte Stahlstützen u. Stahldachträger). Die Wände u. Decke bestehen aus schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklassse B1, Iso-Wandpaneele mit Wärmedämmung (Sandwich)).

Beheizt wir die Halle mit einer gasbetriebenen Hallen-Warmluftheizung.
Als Zuluftöffnung werden die beiden Tore (je 16 qm) u. die Eingangstür herangezogen u. durch uns o. die Feuerwehr geöffnet. Es stehen ausreichend Feuerlöscher zur Verfügung.

Das Gebäude ist der Sicherheitskategorie 1 zugeordnet ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden u. aussteifenden Bauteile.

Fragen:
1. Ist bei dieser kleinen Halle (unter 200 qm) ein zweiter Fluchtweg (eine zweite Tür) erforderlich?
2. Gilt die 5 %-Regelung der Wärmeabzugsfläche auch für diese kleine Halle, weil sie ja unter 200 qm Grundfläche hat, will heißen, muß hier eine Entrauchung der Halle eingeplant werden? Die Entfernungen sind doch sehr überschaubar. PS: Nochmal, die Halle hat keine F30 Widerstandklasse o. so, sondern ist ohne Anforderungen!
3. Wenn eine Entrauchung/Wärmeabzug wirklich sein muß, kann dies auch über preiswertere Lichtbänder in den Wänden geschehen statt wie in unserem Fall über zwei sündhaft teure RWA-Kuppeln, die mechanisch von Menschenhand geöffnet werden sollen im Ernstfall?

Vielen Dank schon jetzt!
Für weitere Nachfragen einfach losschreiben!

BSK per Forum?

Verfasst: Mi 10.10.2007 16:11
von homueller
Hallo,
das sind doch ziemlich spezielle Fragen. Ich kann nur davor warnen ein BSK oder BSN aufgrund dieses Sachverhaltes zu machen. Besser Sie gehen zu einem Brandschutzingenieur. Der sollte, wenn er seine Arbeit versteht, ein schutzzielorientiertes BSK auf basis von Grundrissen, Lageplan, Ansichten und Schnitten machen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten. Will man eine genehmigungsfähige und optimierte Lösung, dann ist das nicht in einem Forum zu klären.
Aber fragen kann man ja...
hm

Verfasst: Mi 10.10.2007 16:25
von Florian
Hallo,
danke für die Antwort. Wir haben bereits ein Brandschutzkonzept, sind damit aber aufgrund der damit verbundenen baulichen Kosten nicht zufrieden. Der SV fordert darin 2 Stück RWA-Kuppeln von 1,8mx2,4 im Dach. Stückpreis Netto: 2900 Euro!!! Desweiteren fordert er eine zweite Tür.
Er schreibt aber selber ins Konzept: "Aufgrund der Größe des Gebäudes (Fläche kleiner 200qm) wäre eine Entrauchung NICHT zwingend gemäß MIndBauRL Punkt 5.6 für Gebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage zwingend vorgeschrieben.

Gruß Florian

Verfasst: Do 11.10.2007 8:53
von Florian
Guten Morgen,

ich gebe mir mal die Anwort selbst.

Also Rauchabzug und Wärmeabzug sind nicht dasselbe!!!

Ein geöffneter Rauchabzug leitet auch Brandhitze ab, deshalb auch der Begriff "Rauch- und Wärmeabzug".
Der Wärmeabzug (WA), der sich aus bei größerer Wärme schmelzenden oder sich zerstörenden Materialien zusammensetzt, wirkt erst viel später, meist erst dann, wenn der Vollbrand schon einige Zeit andauert.
Aus einem so geöffneten Wärmeabzug fließt dann zwar auch Rauchgas mit ab, nur ist dies aus Sicht des Personenschutzes oder des Löschangriffs viel zu spät und nicht mehr relevant.
Ein Rauchabzug ist stets auch ein Wärmeabzug. Ein Wärmeabzug ist aber kein Rauchabzug.

Verstanden? Na klar, weil der Rauch ja erst raus kann, wenn die Kunststoffteile geschmolzen sind, der Rauchabzug von Hand geöffnet aber den Rauch schon sofort rausläßt.

Im Brandschutzkonzept steht:
Auf Grund der Größe des Gebäudes (Fläche kleiner 200qm) wäre eine Entrauchung nicht zwingend gemäß IndBauRL Punkt 5.6 für Gebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage vorgeschrieben.
Hier der Verweis dazu in der IndBauRL
Punkt 5.6 aus der Industriebaurichtlinie:
5.6 Rauchabzug
5.6.1 Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttätige Feuerlöschanlage mit einer Fläche von mehr als 200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen erhalten, deren Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt.

Eine Entrauchung ist also nicht vorgeschrieben, aber wohl eine Wärmeabzugsfläche. Diese Wärmeabzugsfläche bekommt man ja auch mit unter 300°C schmelzenden Lichtbändern hin, die wir ja sowieso in den Seitenwänden haben!

Wir brauchen größer 5% von 135qm Wärmeabzugsfläche, das sind ca. 7,5qm (schlecht für uns gerechnet).
8qm Lichtband bei 42,5% des Rohbauauschnitts u. Ausbreitungszeit kleiner 15min sind 3,4qm. Fehlen noch 4,1qm.
8qm Lichtband bei 85% des Rohbauauschnittes u. Ausbreitungszeit größer 30min sind 6,8qm. Fehlen noch 0,7qm.

Kann uns jemand sagen, welche Ausbreitungszeit anzusetzen ist?

Vielen Dank.

LINK

Verfasst: Mi 05.12.2007 12:15
von Michael Stieger
Ich hoffe es nicht zu spät für die Antwort. habe den Text erst heute gelesen.

ich habe hier einen interessanten Links, der vielleicht noch Hinweise grundsätzlicher Art gibt in Bezug auf die Zeiten gibt (ist das gemeint).

http://www.fvlr.de/wa_prod.htm#WA_2_2


sich zerstörende Flächen


Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus Einfach-Fensterverglasungen

* bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 68% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
* ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.

Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus handelsüblichem Zweischeibenisolierglas

* bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 30% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
* Von der Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 15 Minuten bis zur Brandphase tä nach DIN 18230-1 < 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 42,5% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist.
* ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist.