Hallo!
Bin auf der Suche nach der Hochhausrichtlinie
für die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Linki
Hochhausrichtlinie
Hallo,
Sie hatten für Rheinland-Pfalz und nicht für Nordrhein-Westfalen gesucht...
Nach meinem Kenntnisstand gibt es in Rheinland-Pfalz keine entsprechende Richtlinie. Bei zurückliegenden Projekten hatten sich die Brandschutzgutachter und die Genehmigungsbehörden an der Hessischen Version orientiert bzw. diese verbindlich zu Grunde gelegt.
Im gemütlichen Rheinland-Pfalz gibt es anscheinend nicht so viele Wolkenkratzer wie in "Bankfurt"...
Logiker
Sie hatten für Rheinland-Pfalz und nicht für Nordrhein-Westfalen gesucht...
Nach meinem Kenntnisstand gibt es in Rheinland-Pfalz keine entsprechende Richtlinie. Bei zurückliegenden Projekten hatten sich die Brandschutzgutachter und die Genehmigungsbehörden an der Hessischen Version orientiert bzw. diese verbindlich zu Grunde gelegt.
Im gemütlichen Rheinland-Pfalz gibt es anscheinend nicht so viele Wolkenkratzer wie in "Bankfurt"...
Logiker
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!
Mir war auch nicht bekannt, das es in RLP eine HHR gibt.
Aber ich hatte angenommen, da es in Hessen eine gibt wird es in RLP auch eine geben.
Aber nun gut.
Nochmals vielen Dank!
Ich hatte mir eigentlich erhofft, in dieser HHR eine andere Festlegung der geforderten Löschwassermenge beim gleichzeitigen betrieb von drei Wandhydranten in einem Hochhaus zu finden.
Dort wird aber auch nur die drei mal 100 ltr. gleichzeitig gefordert, obwohl in der DIN 14461 auch drei mal 200ltr/min. angegeben sind aber ohne Festlegung, wann und wo diese Regel anzuwenden ist.
Wer weiß was dazu?
Liebe Grüße
Linki
Mir war auch nicht bekannt, das es in RLP eine HHR gibt.
Aber ich hatte angenommen, da es in Hessen eine gibt wird es in RLP auch eine geben.
Aber nun gut.
Nochmals vielen Dank!
Ich hatte mir eigentlich erhofft, in dieser HHR eine andere Festlegung der geforderten Löschwassermenge beim gleichzeitigen betrieb von drei Wandhydranten in einem Hochhaus zu finden.
Dort wird aber auch nur die drei mal 100 ltr. gleichzeitig gefordert, obwohl in der DIN 14461 auch drei mal 200ltr/min. angegeben sind aber ohne Festlegung, wann und wo diese Regel anzuwenden ist.
Wer weiß was dazu?
Liebe Grüße
Linki
Hallo,
In Frankfurt kannst Du Gift darauf nehmen, dass in einem Hochhaus 3 x 200 L/min bei einem Fließdruck >=4,5 bar gefordert werden.
In der Regel sind in Frankfurt auch für Löschwasserzwecke Redundanzpumpen vorzusehen und maximal 12 m³/h je Pumpe einzuplanen.
Nass-/Trockenanlagen sind bei HH sehr kritisch, bitte nicht auf dumme Ideen kommen.
Nassanlagen bitte nicht mit dezentralen Druckminderern ausstatten, sondern saubere, parallele Stränge mit gescheiten, zentralen Druckminderern vorsehen.
Alles natürlich ohne Gewähr, aber besser wär es schon...
Logiker
In Frankfurt kannst Du Gift darauf nehmen, dass in einem Hochhaus 3 x 200 L/min bei einem Fließdruck >=4,5 bar gefordert werden.
In der Regel sind in Frankfurt auch für Löschwasserzwecke Redundanzpumpen vorzusehen und maximal 12 m³/h je Pumpe einzuplanen.
Nass-/Trockenanlagen sind bei HH sehr kritisch, bitte nicht auf dumme Ideen kommen.
Nassanlagen bitte nicht mit dezentralen Druckminderern ausstatten, sondern saubere, parallele Stränge mit gescheiten, zentralen Druckminderern vorsehen.
Alles natürlich ohne Gewähr, aber besser wär es schon...
Logiker
Linki hat geschrieben:Hallo Logiker!
Das entspricht alles auch meiner Meinung!!
Aber gibt es irgendwo schriftlich eine Forderung für die 3 x 200 ltr/min. bei 4,5 bar für Hochhäuser in Frankfurt? Oder wird das von der Baubehörde / Brandschutzbehörde individuell für das einzelne Objekt festgelegt?
Viele Grüße
Linki
DIN 14461?
Grüße aus Baden
Marcus Michel
Hallo,
ich denke, das Linki die DIN 14462 (2007/01) gemeint hat.
Hier steht unter Kapitel 4.1.5:
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge mit der entsprechenden Gleichzeitigkeit und dem Mindestdruck sind mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen oder aus dem Brandschutzkonzept zu entnehmen.
Der Planer ist also verpflichtet, sich AKTIV um die lokalen Ideen der Brandschutzdienststelle zu bemühen .....
Da in Hessen Hochhäuser als Sonderbauten gelten, dürfen diese (als Handlungsgehilfe der Bauaufsichtsbehörden) besondere Festlegungen treffen.
Eine direkt verbindliche Zuordnung, bspw. im Rahmen eines Merkblattes der Frankfurter Feuerwehr etc. sind mir nicht bekannt.
Ich denke, jetzt ist alles EINDEUTIG geregelt, oder ?
ich denke, das Linki die DIN 14462 (2007/01) gemeint hat.
Hier steht unter Kapitel 4.1.5:
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge mit der entsprechenden Gleichzeitigkeit und dem Mindestdruck sind mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen oder aus dem Brandschutzkonzept zu entnehmen.
Der Planer ist also verpflichtet, sich AKTIV um die lokalen Ideen der Brandschutzdienststelle zu bemühen .....
Da in Hessen Hochhäuser als Sonderbauten gelten, dürfen diese (als Handlungsgehilfe der Bauaufsichtsbehörden) besondere Festlegungen treffen.
Eine direkt verbindliche Zuordnung, bspw. im Rahmen eines Merkblattes der Frankfurter Feuerwehr etc. sind mir nicht bekannt.
Ich denke, jetzt ist alles EINDEUTIG geregelt, oder ?
Logiker hat geschrieben:Hallo,
ich denke, das Linki die DIN 14462 (2007/01) gemeint hat.
Hier steht unter Kapitel 4.1.5:
Die DIN war ein Schuss ins blaue, da ich weder die eine noch die andere vorliegen habe.
Als ich letztes mal drin gestöbert habe, fand ich für Wandhydranten Typ S 48 Liter/Minute bei 3 bar und bei Typ F 100 Liter pro Minute an den drei ungünstigsten Anschlüssen bei IMHO 4,5 bar.
Ist im Trutz sehr gut beschrieben.
Grüße aus Baden
Marcus Michel