Brandschutzfenster in Wohngebäuden.

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
lesram

Brandschutzfenster in Wohngebäuden.

Beitragvon lesram » Do 12.07.2007 11:33

Hallo,
ich bin neu im Forum und habe gleich eine Frage.
In unserer Mietwohnung im DG sind im Schlafzimmer und im Wohnzimmer je 1 Brandschutzfenster verbaut, da das Haus auf der Grundstücksgrenze steht. Diese Fenster lassen sich nicht ankippen und haben einen starken Rückholarm, der die Fenster sofort wieder zu zieht. Im Schlafzimmer ist es das einzige Fenster. Wir haben im Winter das Problem, dass genau diese beiden Fenster sehr stark temperieren und ein Lüften nur möglich ist, wenn wir irgendwas dazwischen klemmen. Das mit dem Lüften ist auch immer Sommer ein Problem (wenn niemand zuhause ist). Jetzt zur Frage: Ist es überhaupt Brandschutztechnisch erlaubt, die Fenster zum Lüften zu verkeilen :???: Wir wollen unseren Mieter dazu bringen, dass er die Fenster tauscht bzw. ein zusätzliches Dachfenster im Schlafzimmer einbauen lässt.
Ich baue auf Eure Hilfe!

Gruß
Marcel

P.S.: wir wohnen in Bayern

Logiker

Beitragvon Logiker » Do 12.07.2007 15:42

Hallo,

ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Inhalt kann ich Ihnen folgende Gedankengänge nahelegen:

A) Das "sabotieren" (auch nur das kurzfristige) von brandschutztechnischen EInrichtungen kann mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden (letztendlich gefährden Sie nich nur Ihr Leben sondern auch ggf. das Leben und das Wirtschaftsgut Ihres Vermieters und/oder der Nachbarn.

B) Keiner wird freiwillig ein Brandschutzfenster einbauen. Die Vermutung liegt also nahe, dass sich das Fenster in einer erforderlichen Brandwand befindet. Beim Thema "Brandwand" ist das Baurecht im Allgemeinen wenig kompromissbereit. Ihren Ideen, das Fenster einfach gegen ein normales auszutauschen bzw. einfach ein zweites normales daneben zusetzen, gebe ich wenig Erfolgschancen...

C) gem. BayBO, Artikel 18 gilt: "Räume müssen beheizt, belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können, soweit das nach der Nutzung erforderlich ist." Der Vermieter muss Ihnen darlegen können, wie diese Grundanforderungen in Ihrem Fall erfüllt werden können.

D) Da es bei Ihnen augenscheinlich nur um das "Temperieren" geht, könnte man ggf. über eine innenliegende Jalousie, Rollo oder über einen Außenliegenden, für den Einbau in eine Brandwand geeigneten Verschlag vorsehen (sollte mindestens nicht brennbar sein, bin zu faul, hier weitere Anforderungen zu verifizieren, also mit Architekt abklären...)

Viel Spaß,

lesram

Beitragvon lesram » Do 12.07.2007 16:48

Hallo,
danke für die 1. Antwort. Ihrer Ausführung entnehme ich ,dass ich eigentlich rein rechtlich in unserem Schlafzimmer nicht Lüften darf, da dazu das Brandschutzfenster verkeilt werden muss und das strafbar ist.
Hätten Sie dazu event. einen § wo das drin steht?

Zu Antwort B: Ich habe den Fenstereinbau nicht vollständig erklärt. Das Dachfenster wäre an einer anderen Wand, die nicht an der Grundstücksgrenze liegt.

Zu Antwort C: Es geht sowohl ums Temperieren und ums Lüften. Ich glaube, dass minderwertige Brandschutzfenster verbaut wurden, denn es ist nicht normal, dass man im Winter jeden Morgen 3 Schwammtücher voll Kondenswasser hat -> dem entsprechend ist auch die Simmelbildung in den Lichten.

Mit einem Artikel zur Sabotage und dem Artikel 18 gem. BayBO könnte ich mit handfesten Argumenten auf den Vermieter zu gehen. Vielleicht kennt Jemand einen!?

Logiker

Beitragvon Logiker » Do 12.07.2007 18:33

Hallo,

anbei einige Passagen aus dem StGB:

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

(1) Wer fremde

1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 319 Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

ZULETZT!:
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,!!!!!!!!

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.


Reicht das ?

lesram

Beitragvon lesram » Do 12.07.2007 18:44

@Logiker
Viel Dank, dass reicht auf jeden Fall :supi: