Brandschutztor als 2. Rettungsweg?
Brandschutztor als 2. Rettungsweg?
Darf ein Fluchtweg in einer Verkaufsstätte (>2000 m2) durch ein T90-Schiebetor mit Rauchmeldern führen? Der Fluchtweg führt durch das Tor in einen weiteren Verkaufsraum und von diesen durch einen Flur mit Treppe weiter ins Freie. Der Flur ist ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe, da über diese Treppe der Fluchtweg aus den Personalräumen des OG führt. Im Treppenraum/Flur sind aber weder Fenster noch eine RWA-Anlage. Dies wurde 1989 so genehmigt und eine bauliche Änderung fand seitdem auch nicht statt. Jetzt wird in den Verkaufsräumen die Einrichtung geändert. Können jetzt Forderungen seitens der Behörden kommen?
Grundsätzlich ist die Führung eines Rettungsweges, auch eines zweiten, durch ein Schiebetor nicht zulässig. Das Flüchten in einen anderen Bereich ist jedoch zulässig.
Auf die Frage ob von Seiten der Behörde weitere Forderungen kommen können kann ich folgende Antwort geben.
Wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung rechtskonnform erstellt wurde, also gem. Bauordnung die in 1989 gülltig war, und sich grundsätzlich die damals genehmigte Betriebstätigkeit nicht geändert hat und keine größere Gefährdung vom Betrieb ausgeht als zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Abnahme, dann besteht in der Regel keine Rechtspflicht das Gebäude anzupassen.
Wenn durch dieses Treppenhaus aber zukünfig auch Kunden durchlaufen sollen, dann kann es durchaus passieren dass eine Forderung zur Nachrüstung mit zumindest einer RWA kommt.
Ohne weitere Unterlagen ist eine genauere Info leider nicht möglich.
Auf die Frage ob von Seiten der Behörde weitere Forderungen kommen können kann ich folgende Antwort geben.
Wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung rechtskonnform erstellt wurde, also gem. Bauordnung die in 1989 gülltig war, und sich grundsätzlich die damals genehmigte Betriebstätigkeit nicht geändert hat und keine größere Gefährdung vom Betrieb ausgeht als zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Abnahme, dann besteht in der Regel keine Rechtspflicht das Gebäude anzupassen.
Wenn durch dieses Treppenhaus aber zukünfig auch Kunden durchlaufen sollen, dann kann es durchaus passieren dass eine Forderung zur Nachrüstung mit zumindest einer RWA kommt.
Ohne weitere Unterlagen ist eine genauere Info leider nicht möglich.
Hallo,
im Falle einer konkreten Gefahr können immer - auch bei einer mustergültigen Baugenehmigungssituation - Nachforderungen gestellt werden.
Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges wird im Allgemeinen als konkrete Gefahr interpretiert.
Falss also der 2. Rettungsweg nicht (korrekt) gegeben ist, hat nach diesem Grundsatz ggf. die Behörde das Recht einen draufzusetzen.
Ich habe mich jetzt nicht extensiv mit der Beschreibung des Fluchtwegs durch das T90-Tor auseinandergesetzt, aber ich kenne ähnliche Lösungen - Allerdings mit einer SCHLUPFTÜR im T90-Tor - die als zulässig angesehen wurden.
Viel Spaß
im Falle einer konkreten Gefahr können immer - auch bei einer mustergültigen Baugenehmigungssituation - Nachforderungen gestellt werden.
Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges wird im Allgemeinen als konkrete Gefahr interpretiert.
Falss also der 2. Rettungsweg nicht (korrekt) gegeben ist, hat nach diesem Grundsatz ggf. die Behörde das Recht einen draufzusetzen.
Ich habe mich jetzt nicht extensiv mit der Beschreibung des Fluchtwegs durch das T90-Tor auseinandergesetzt, aber ich kenne ähnliche Lösungen - Allerdings mit einer SCHLUPFTÜR im T90-Tor - die als zulässig angesehen wurden.
Viel Spaß
Also, ich schließ mich mal dahingehend meinen Vorrednern/-schreibern an, dass eine Änderung auch dann auf einmal gefordert werden kann, wenn eine akute Gefährdung besteht.
Zum Problem an sich: Ist diese Änderung, die da gemacht werden soll, eine Nutzungsänderung? (Faustregel: Braucht man eine Baugenehmigung, dann ists eine Nutzungsänderung!)
Wenn ja, dann gibts normal auch keinen Bestandsschutz und das Gebäude muss an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden...
Ich kann mich da an meine alte Schule erinnern, bei der ein Stockwerk draufgebaut werden sollte und sich die Baukosten von 3 Millionen für den Draufbau auf 10 Millionen erhöht hätten, weil dann das gesamte Gebäude mit Sprinkleranlage nachgerüstet werden hätte müssen...
Zur Beruhigung allerdings: Auch der Weg in einen anderen Brandabschnitt wird als Fluchtweg gewertet, solange dieser über einen weiteren Ausgang in einen anderen Brandabschnitt/in den öffentlichen Verkehrsraum (also kein verschlossener Innenhof) führt.
Sollte also diese Schiebetür nicht speziell zugelassen sein, dann dürfte wohl ein Austausch durch eine zugelassene Tür die eleganteste und günstigste Lösung sein, wenn man mal von experimentellen Lösungen absieht...
Zum Problem an sich: Ist diese Änderung, die da gemacht werden soll, eine Nutzungsänderung? (Faustregel: Braucht man eine Baugenehmigung, dann ists eine Nutzungsänderung!)
Wenn ja, dann gibts normal auch keinen Bestandsschutz und das Gebäude muss an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden...
Ich kann mich da an meine alte Schule erinnern, bei der ein Stockwerk draufgebaut werden sollte und sich die Baukosten von 3 Millionen für den Draufbau auf 10 Millionen erhöht hätten, weil dann das gesamte Gebäude mit Sprinkleranlage nachgerüstet werden hätte müssen...
Zur Beruhigung allerdings: Auch der Weg in einen anderen Brandabschnitt wird als Fluchtweg gewertet, solange dieser über einen weiteren Ausgang in einen anderen Brandabschnitt/in den öffentlichen Verkehrsraum (also kein verschlossener Innenhof) führt.
Sollte also diese Schiebetür nicht speziell zugelassen sein, dann dürfte wohl ein Austausch durch eine zugelassene Tür die eleganteste und günstigste Lösung sein, wenn man mal von experimentellen Lösungen absieht...
Hallo nochmals zusammen,
1. Das Felen (ob dem tatsächlich so ist, wäre noch zu klären) eines 2. Rettungsweges stellt in der allgemeinen Auffassung eine konkrete Gefahr dar und kann immer - unabhängig von einer Nutzungsänderung oder eines korrekten/falschen Bauantrags/Baugenehmigung - zu einer Nachforderung führen.
Siehe bspw.
MBO § 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, "zu ändern"!!! und "instand zu halten"!!!, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
MBO § 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
MBO § 33
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen (ACHTUNG ! Das gilt nicht unbedingt für Sonderbauten).
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge
verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (ACHTUNG !!!! - Bei Verkaufsstätten eher unwahrscheinlich).
2. Bezüglich der Benutzbarkeit des zweiten Rettungsweges für Verkaufstätten steht etwas in der MVkVO (09/1995):
Bitte hier den §10 sowie den §15 besonders gut durchlesen.
Viel Spaß beim Diskutieren...
1. Das Felen (ob dem tatsächlich so ist, wäre noch zu klären) eines 2. Rettungsweges stellt in der allgemeinen Auffassung eine konkrete Gefahr dar und kann immer - unabhängig von einer Nutzungsänderung oder eines korrekten/falschen Bauantrags/Baugenehmigung - zu einer Nachforderung führen.
Siehe bspw.
MBO § 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, "zu ändern"!!! und "instand zu halten"!!!, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
MBO § 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
MBO § 33
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen (ACHTUNG ! Das gilt nicht unbedingt für Sonderbauten).
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge
verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (ACHTUNG !!!! - Bei Verkaufsstätten eher unwahrscheinlich).
2. Bezüglich der Benutzbarkeit des zweiten Rettungsweges für Verkaufstätten steht etwas in der MVkVO (09/1995):
Bitte hier den §10 sowie den §15 besonders gut durchlesen.
Viel Spaß beim Diskutieren...
Zuerst vielen Dank für die Antworten. Diese haben mir sehr geholfen.
Nochmals kurz zum Objekt: Das Gebäude wurde als Baumarkt genehmigt und errichtet. Nach mehr als 15 Jahren soll das Ladenlayout überholt werden, d.h. bauliche Änderungen des Gebäudes werden nicht vorgenommen, nur die Regaltechnik des Marktes wird erneuert bzw. neu angeordnet. Natürlich gibt es mehrere Ausgänge ins Freie, jedoch sind diese nicht immer nach 25 m zu erreichen. Deshalb die Frage mit dem Brandschutztor, da bei Flucht durch dieses Tor die geforderten 25 m der MVkVO eingehalten werden können.
Nochmals kurz zum Objekt: Das Gebäude wurde als Baumarkt genehmigt und errichtet. Nach mehr als 15 Jahren soll das Ladenlayout überholt werden, d.h. bauliche Änderungen des Gebäudes werden nicht vorgenommen, nur die Regaltechnik des Marktes wird erneuert bzw. neu angeordnet. Natürlich gibt es mehrere Ausgänge ins Freie, jedoch sind diese nicht immer nach 25 m zu erreichen. Deshalb die Frage mit dem Brandschutztor, da bei Flucht durch dieses Tor die geforderten 25 m der MVkVO eingehalten werden können.
hallo Grisu,
ich bin mir jetzt nicht 100% sicher aber es gibt glaube die Möglichkeit, wenn Baulich neben dem Schiebetor eine neue Tür gesetzt wird mit T90, diese dann als Fluchtweg zu nutzen.
Alternativ würde wohl auch ein Schiebetor mit eingebauter Schlupftür gehen.
Aber bin mir nicht 100% sicher, ist aber vielleicht eine Anregung für weitere Schreiber.
Gruß
Chris
ich bin mir jetzt nicht 100% sicher aber es gibt glaube die Möglichkeit, wenn Baulich neben dem Schiebetor eine neue Tür gesetzt wird mit T90, diese dann als Fluchtweg zu nutzen.
Alternativ würde wohl auch ein Schiebetor mit eingebauter Schlupftür gehen.
Aber bin mir nicht 100% sicher, ist aber vielleicht eine Anregung für weitere Schreiber.
Gruß
Chris