Sind Schuhe Brandlasten

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
BS-Jünger

Sind Schuhe Brandlasten

Beitragvon BS-Jünger » Fr 29.06.2007 9:35

Hi,
habe immer mehr die Situation, dass große Treppenraumbereiche auch genutzt werden.

Jetzt habe ich in einer Schule im KG einen Treppenraumbereich, wo eine Wechselstelle für Schuhe eingerichtet wird.

Theoretisch könnte man die Treppe noch von diesem Bereich abtrennen, so dass die Wechselstelle im notwendige Flur liegt.

An diesem Bereich liegen auch noch Aufenthaltsräume, die nur diesen einen Rettungsweg besitzen. Ein zweiter existiert nicht.

Deswegen würde ich es schon ablehnen.

Wie sieht es aber mit den Schuhen aus. Sind Schuhe Brandlasten?

Linse

Beitragvon Linse » Sa 07.07.2007 23:16

Naja, da gibt es für mich paar Fragen, die wohl die Sache schnell klären dürften:
Sind die Schuhe aus Beton? (Modell Mafia New York)
Sind die Schuhe aus Stahl? (Modell Krupp)
Sind die Schuhe aus nichtbrennbaren Isoliermaterialien? (Modell Dämm & Co.)

Oder sind die Schuhe dann doch eher aus Stoffen wie Leder, Stoff, Kautschuk,..., die bei Feuer brennen und Gase freisetzen?

Also, für mich wären Schuhe auf alle Fälle auch als Brandlast zu rechnen!
Insbesondere, da Schuhe heutzutage immer mehr aus Plastik gefertigt werden, und dieses setzt bei Brandbeanspruchung auch giftige Gase in erheblichem Umfang frei...
Noch dazu hört sich das für mich ja auch so an, als wären da wahrscheinlich auch noch Schuhschränke auf dem Flur, und die wären dann sowieso als Brandlast zu werten, solange sie nicht aus Metall sind.

Hätte es sich jetzt nur um einzelne Paar Schuhe vor Mietswohnungen gehandelt, dann hätte ich wohl ein Auge zugedrückt, aber wenn es sich um zig Paar Schuhe auf einem Fleck handelt, dann würde ich dies in einem notwendigen Flur absolut ablehnen und vielleicht das einschließen in feuerfeste Schränke als Wink mit dem Zaunpfahl vorschlagen... (wobei dann schon wieder die Sache mit Hindernissen in Fluchtwegen ins Spiel käme)

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Mo 09.07.2007 11:11

Hallo BS-Jünger -

ich weiß nicht, in welcher Position/Funktion Sie an das genannte Problem herangehen, aber Schuhe/Kleidungsstücke in notw.Fluren/Treppenräumen in Schulen (und anderswo) sind ja bauaufsichtlich nicht geregelt, und im Baurecht nicht explizit verboten (dort ist nur von Bauteilen die Rede, z.B. auch von Einbauten und Verkleidungen, also auch nicht von Möbeln, es sei denn, es sind Einbaumöbel).

Das muss man m.E. in der Brandschutzordnung der Schule klären, vorher entsprechend mit der Schulleitung abstimmen, und dann ist die Schulleitung auch dafür verantwortlich. Aber eine quasi gesetzliche Vorschrift dazu kenne ich nicht.

mfG
M. Koeppen
Fachplaner Brandschutz

Linse

Beitragvon Linse » Di 10.07.2007 4:57

Hallo Herr Koeppen,

um da noch ganz kurz einzuhaken: Meines Wissens (besser gesagt, der Vorlesungen) nach sind notwendige Rettungswege (um die es sich ja handelt) von Brandlasten freizuhalten. Und soweit ich weiß, betrifft dies nicht nur bauliche Angelegenheiten, sondern auch Einrichtungen...
Sollte ich an dem Punkt falsch liegen, dann bitte ich dahingehend um Aufklärung!

Logiker

Beitragvon Logiker » Di 10.07.2007 17:33

Hallo,

habe ich gerade richtig gelesen, dass es in einer Schule keinen zweiten baulichen Rettungsweg gibt ?!?

Achtung!
konkrete Gefahr für Leib und Leben !
Verpflichtung der Personen, die von diesem Umstand Kenntnis haben, sofort zu handeln !! Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde / Polizei ..... erforderlich !!!

Sie machen sich als "besonders befähigte" Person "besonders haftbar".

Lesen Sie mal in der Bauordnung, im StrafgesetzBuch und bspw. auch in der Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) nach!

3 Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
1Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein.
Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.

3.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
1Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen.
2Es muß jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m
b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,0 m
c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m
d) notwendigen Treppen 1,25 m
3Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.
4Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur.
5Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
6Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
7An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

Müssen Sie nun handeln, auch wenn Sie ablehnen?