Brandschutz bei schon bestehenden Gebäuden
Verfasst: Di 29.05.2007 12:04
Hallo!!
Ich habe da mal eine vielleicht ungewöhnliche Frage, naja, es sind doch mehrere geworden.
Letztens war die Brandschau im Betrieb meiner Verwandten und die haben da Auflagen gemacht, die zum einen vor 5 Jahren bei der letzten Besichtigung nicht anführt wurden, die aber auch zu dem Zeitpunkt schon galten, die zum anderen aber auch unmöglich zu erfüllen sind.
Die Brandschauer bezogen sich dort auf die Bauordnung NRW.
Ich habe mir entsprechenden Passagen mal durchgelesen, demnach ist die Auflage auch zu verstehen, jetzt habe ich nur eine Frage zur Gültigkeit: ein Gebäude wird vor Ewigkeiten gebaut. Irgendwann wird aus dem Wohnhaus ein kleines Hotel mit ca 15 Betten. Nach dem damaligen Standart war alles in Ordnung. Das ist jetzt ca 35 Jahre her.
Letzte Woche kam dann die Auflage wegen dem 2. Rettungsweg. Dieser ist baulich nicht gegeben, da die Feuerwehr von hinten nicht an das Gebäude kommen kann, da sind drumherum Häuser mit Gärten befinden.
Ist es richtig, dass ein so lange bestehender Betrieb heute schliessen muss, wenn die Auflage einen 2. Flutweg nach vorne raus einzurichten baulich nicht eingehalten werden kann?
Weiterhin befinden sich in den Gebäude 3 Privatwohnungen. Die eine Privatwohnung hat ebenfalls nur Fenster zur Rückseite des Gebäudes. Diese Wohnung existiere schon mit dieser Aufteilung vor dem Umbau zum Kleinhotel, also schon mehr als 40 Jahre. Heute wird bei dieser Wohnung angemerkt, dass ja nur Fenster nach hinten raus bestehen, das dürfe nicht sein wegen einer evtl Rettung. Muss diese Wohnung jetzt aufgegeben und stillgelegt werden? Muss der Mieter ausziehen? Es ist baulich nicht möglich, Fenster nach vorn einzubauen.
Vor einer Privatwohnung, in der gleichzeitig der Hotelbetrieb gemanagt wird, steht ein Tisch und 2 Stühle, damit die Gäste sich einen Moment setzen können, wenn drinnen die Rechnung geschrieben wird etc. Dieser Treppenabsatz ist groß genug, dass bei einem Fluchtfall nichts im Weg steht. Jetzt, nach 35 Jahren, stören Tisch und Stühle auf einmal.
Ebenso ein Schrank der vor einer weiteren Privatwohnung steht. Durch den Schrank wird keiner im Fluchtfalle behindert. Muss der Schrank wirklich weg? Als diese Wohnung noch zum Hotel gehörte, stand davor ebenfalls ein Schrank für Staubsauger, Putzmittel etc, der bis dahin niemanden bei den Brandschauen vorher gestört hatte.
Laut Auskunft der Brandbeschauer ist das alles nur erforderlich, weil es sich um ein Gewerbe handelt. In einem Privathaus wäre das egal.
Der Schrank steht jedoch in einem Teil des Gebäudes, welcher nur allein privat genutzt wird. Hotelgäste kommen mit diesem Flurteil nicht in Berührung.
Wie sähe es aus, wenn das Kleinhotel die Bettenzahl auf z.B. 8 reduzieren würde? Müssten dann die gleichen Vorschriften eingehalten werden? Ich habe mal irgendwo gehört, dass die Bestimmungen bei unter 9 Betten anders sind, ich kann aber im Netz irgendwie nichts finden.
Es wäre toll, wenn meinen Verwandten hier geholfen werden könnte.
Ich habe da mal eine vielleicht ungewöhnliche Frage, naja, es sind doch mehrere geworden.
Letztens war die Brandschau im Betrieb meiner Verwandten und die haben da Auflagen gemacht, die zum einen vor 5 Jahren bei der letzten Besichtigung nicht anführt wurden, die aber auch zu dem Zeitpunkt schon galten, die zum anderen aber auch unmöglich zu erfüllen sind.
Die Brandschauer bezogen sich dort auf die Bauordnung NRW.
Ich habe mir entsprechenden Passagen mal durchgelesen, demnach ist die Auflage auch zu verstehen, jetzt habe ich nur eine Frage zur Gültigkeit: ein Gebäude wird vor Ewigkeiten gebaut. Irgendwann wird aus dem Wohnhaus ein kleines Hotel mit ca 15 Betten. Nach dem damaligen Standart war alles in Ordnung. Das ist jetzt ca 35 Jahre her.
Letzte Woche kam dann die Auflage wegen dem 2. Rettungsweg. Dieser ist baulich nicht gegeben, da die Feuerwehr von hinten nicht an das Gebäude kommen kann, da sind drumherum Häuser mit Gärten befinden.
Ist es richtig, dass ein so lange bestehender Betrieb heute schliessen muss, wenn die Auflage einen 2. Flutweg nach vorne raus einzurichten baulich nicht eingehalten werden kann?
Weiterhin befinden sich in den Gebäude 3 Privatwohnungen. Die eine Privatwohnung hat ebenfalls nur Fenster zur Rückseite des Gebäudes. Diese Wohnung existiere schon mit dieser Aufteilung vor dem Umbau zum Kleinhotel, also schon mehr als 40 Jahre. Heute wird bei dieser Wohnung angemerkt, dass ja nur Fenster nach hinten raus bestehen, das dürfe nicht sein wegen einer evtl Rettung. Muss diese Wohnung jetzt aufgegeben und stillgelegt werden? Muss der Mieter ausziehen? Es ist baulich nicht möglich, Fenster nach vorn einzubauen.
Vor einer Privatwohnung, in der gleichzeitig der Hotelbetrieb gemanagt wird, steht ein Tisch und 2 Stühle, damit die Gäste sich einen Moment setzen können, wenn drinnen die Rechnung geschrieben wird etc. Dieser Treppenabsatz ist groß genug, dass bei einem Fluchtfall nichts im Weg steht. Jetzt, nach 35 Jahren, stören Tisch und Stühle auf einmal.
Ebenso ein Schrank der vor einer weiteren Privatwohnung steht. Durch den Schrank wird keiner im Fluchtfalle behindert. Muss der Schrank wirklich weg? Als diese Wohnung noch zum Hotel gehörte, stand davor ebenfalls ein Schrank für Staubsauger, Putzmittel etc, der bis dahin niemanden bei den Brandschauen vorher gestört hatte.
Laut Auskunft der Brandbeschauer ist das alles nur erforderlich, weil es sich um ein Gewerbe handelt. In einem Privathaus wäre das egal.
Der Schrank steht jedoch in einem Teil des Gebäudes, welcher nur allein privat genutzt wird. Hotelgäste kommen mit diesem Flurteil nicht in Berührung.
Wie sähe es aus, wenn das Kleinhotel die Bettenzahl auf z.B. 8 reduzieren würde? Müssten dann die gleichen Vorschriften eingehalten werden? Ich habe mal irgendwo gehört, dass die Bestimmungen bei unter 9 Betten anders sind, ich kann aber im Netz irgendwie nichts finden.
Es wäre toll, wenn meinen Verwandten hier geholfen werden könnte.