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Sonderbauverordnung/Hochhausrichtlinie

Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
von Schaeffer
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie gross (Flächenmässig) muss ein vorgeschriebener Feuerwehrfahrstuhl sein? In welcher Verordnung finde ich etwas?

Unter welchen Voraussetzungen kann auf eine Schleuse bei einem aussenliegenden Treppenhaus (Höhe: 95 m) verzichtet werden? Es handelt sich um einen Sonderbau, der über nicht ständig besetzte Arbeitsplätze verfügt?

Danke für Eure Hilfe!!

Gruss aus Dornstadt bei Ulm

Peter Schäffer

Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
von Falk_HL
Hallo Herr Schäffer,

zum Thema FW-Aufzug finden Sie hier die wentlichen Hinweise: http://www.stadt-frankfurt.de/feuerwehr ... fz-mbl.htm

Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
von Schaeffer
Hallo FH,

kann man diese hessische Richtline auch in BW anwenden?

Grüssle von Peter Schäffer

Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
von Falk_HL
Hallo Herr Schäffer,

leider weiß ich das auch nicht, bei uns in Stuttgart beantwortet das die Branddirektion. Ich denke Sie sollten da mal bei Ihrer zuständigen Behörde nachfragen.

Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
von Gast
Hallo zusammen,

so wie mir bekannt ist, wird für Sonderbauten von den Bauaufsichtsbehörden
ein Brandschutzkonzept eines Sachverständigen für den Brandschutz verlangt.
Dort sollte dieses niedergeschrieben sein.

MfG Siggi

Verfasst: Di 12.08.2003 19:05
von f.schmidt
Guten Tag Herr Schäffer,

Die Regelungen aus Frankfurt sind zunächst nicht anzuwenden. In BW wird grundsätzlich (Kommentierung zur LBOAVO) auf die TRA 200 verwiesen, dort heißt es u.a.:

die lichten Fahrkorbabmessungen von Feuerwehraufzügen müssen für
die Breite mindestens 1 m,
die Tiefe mindestens 2,1 m und
die Höhe mindestens 2 m
Die Tragfähigkeit von Feuerwehraufzügen muß mindestens 900 kg betragen.

Die Frage mit der Treppe (Sicherheitsschleuse) möchte ich so "aus der Hüfte" nicht beantworten.
Wenn Sie mir mehr Infos geben können, will ich Ihnen jedoch gerne weiterhelfen.

MfG

Frank Schmidt